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id est ut omnes trientes habeant, et bonorum possessio: ¬
Unde liberi fingatur pro contra tabulas esse
petita.
Ein Hausvater hatte die in seiner Gewalt befindlichen
Kinder, einen Sohn und eine Tochter, zu gleichen Theilen zu
Erben eingesetzt, den emancipirten Sohn dagegen präterirt.
Wahrscheinlich, weil sie von dem Testamente keine Kenntniß
haben, suchen die Kinder um bonorum possessio: Unde
liberi nach, bei welcher Gelegenheit die Frage entsteht, wie
es in diesem Falle mit der dotis collatio zu halten sei?
Papinian entscheidet sich dahin, daß die Tochter dem zum
Erben eingesetzten Bruder, also dem suus heres, ihre dos
nicht zu conferiren brauche, da die bonorum possessio: Unde
liberi vergeblich
4), oder vielmehr, vermöge einer zu Grunde
zu legenden Fiction, mit der Wirkung der contra tabulas
b. p. nachgesucht sei 55), und die instituirte Tochter für ihr
Drittheil den Willen des Vaters für sich habe, und daher:
nullam injuriam facit fratri, wie es in L. 3 h. t. beißt
(vgl. §. 5 a. E.).
Wenn nun die sua in thesi auch den Emancipirten zur
Collation ihrer dos verpflichtet gewesen wäre, so würde es
unerklärlich bleiben, warum Papinian fortwährend nur von
der Collation an den suus spricht. Vielleicht, könnte man
einwenden, hat nur der suus bei ihm angefragt, da die Stelle
54) Denn sie kam ja erst nach Erledigung des ordo contra und geeundum ¬
tabulas an die Reihe. L. 2 pr. D. de b. p. s. t. (37, 111. L. 1
§. 1 D. quis ordo in possessionibus servetur (38, 15). Die Kinder
hatten aber hier wegen ihres Irrthums auf die b. p. C. t. weder verzichtet.
noch das Recht darauf durch Zeitablauf verloren, indem die Fristen der
bonorum possessio tempora utilin waren, und erst nach Kenntniß der
Delation zu laufen begannen. L. 2 D. quis ordo etc. (38, 15).
55) So wird ja öfters auch einer honorum possessio secundum
tabulas die Wirkung einer coutra tabulus beigelegt, d. h. es wird im
Wege der Fiction angenommen, der Aguoscirende habe von Anfang an
eine contra tabulas bonorum possesio nachgesucht. L. 2 §. 1 D. de
b. p. s. t. (37, 11).