Metadaten : Einleitung in das Studium des römischen Privatrechts (100)

159
id  est  ut  omnes  trientes  habeant,  et  bonorum  possessio: ¬
  Unde  liberi  fingatur  pro  contra  tabulas  esse
petita.
Ein  Hausvater  hatte  die  in  seiner  Gewalt  befindlichen
Kinder,  einen  Sohn  und  eine  Tochter,  zu  gleichen  Theilen  zu
Erben  eingesetzt,  den  emancipirten  Sohn  dagegen  präterirt.
Wahrscheinlich,  weil  sie  von  dem  Testamente  keine  Kenntniß
haben,  suchen  die  Kinder  um  bonorum  possessio:  Unde
liberi  nach,  bei  welcher  Gelegenheit  die  Frage  entsteht,  wie
es  in  diesem  Falle  mit  der  dotis  collatio  zu  halten  sei?
Papinian  entscheidet  sich  dahin,  daß  die  Tochter  dem  zum
Erben  eingesetzten  Bruder,  also  dem  suus  heres,  ihre  dos
nicht  zu  conferiren  brauche,  da  die  bonorum  possessio:  Unde
liberi  vergeblich
4),  oder  vielmehr,  vermöge  einer  zu  Grunde
zu  legenden  Fiction,  mit  der  Wirkung  der  contra  tabulas
b.  p.  nachgesucht  sei  55),  und  die  instituirte  Tochter  für  ihr
Drittheil  den  Willen  des  Vaters  für  sich  habe,  und  daher:
nullam  injuriam  facit  fratri,  wie  es  in  L.  3  h.  t.  beißt
(vgl.  §.  5  a.  E.).
Wenn  nun  die  sua  in  thesi  auch  den  Emancipirten  zur
Collation  ihrer  dos  verpflichtet  gewesen  wäre,  so  würde  es
unerklärlich  bleiben,  warum  Papinian  fortwährend  nur  von
der  Collation  an  den  suus  spricht.  Vielleicht,  könnte  man
einwenden,  hat  nur  der  suus  bei  ihm  angefragt,  da  die  Stelle
54)  Denn  sie  kam  ja  erst  nach  Erledigung  des  ordo  contra  und  geeundum ¬
  tabulas  an  die  Reihe.  L.  2  pr.  D.  de  b.  p.  s.  t.  (37,  111.  L.  1
§.  1  D.  quis  ordo  in  possessionibus  servetur  (38,  15).  Die  Kinder
hatten  aber  hier  wegen  ihres  Irrthums  auf  die  b.  p.  C.  t.  weder  verzichtet.
noch  das  Recht  darauf  durch  Zeitablauf  verloren,  indem  die  Fristen  der
bonorum  possessio  tempora  utilin  waren,  und  erst  nach  Kenntniß  der
Delation  zu  laufen  begannen.  L.  2  D.  quis  ordo  etc.  (38,  15).
55)  So  wird  ja  öfters  auch  einer  honorum  possessio  secundum
tabulas  die  Wirkung  einer  coutra  tabulus  beigelegt,  d.  h.  es  wird  im
Wege  der  Fiction  angenommen,  der  Aguoscirende  habe  von  Anfang  an
eine  contra  tabulas  bonorum  possesio  nachgesucht.  L.  2  §.  1  D.  de
b.  p.  s.  t.  (37,  11).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer