37.
Nach dem Preußischen Rechte würde jener juristische
Grund zwar nicht gelten, weil man auch Nebenansprüche
für sich geltend machen kann*); aber daß die Quittungsleistung ¬
ohne Vorbehalt über die Hauptschuld als Erlaß
der nicht wirklich mitbezahlten Verzugszinsen zu interEin ¬
solcher
pretiren, erkennt auch das Landrecht an*).
Erlaß wird nach Römischem Rechte namentlich auch bei
der Novation angenommen, wenn dabei die Forderungen
aus der Mora übergangen werden*). Eben dasselbe gilt,
wenn an Stelle der bisherigen Obligation, nach bereits
eingetretener Mora, eine neue bedingte treten soll;
denn wenngleich hierdurch allein noch nicht die alte Obligation ¬
gänzlich aufgehoben wird, so giebt doch dadurch
der Gläuviger eine neue Frist")
Dieselben Gründe gelten auch im Preußischen Rechte.
Hauptsächlich aber bezieht sich die Frage von der Aufhebung ¬
der Mora auf den Fall, wenn die Obligation
fortbesteht. Hierbei ist Regel:
3) Westphal in der Lehre des gemeinen Rechts vom Kauf,
Pacht und Miethscontract, §. 557, wollte dieß schon nach
gemeinem Rechte zufolge der Regel: ubi non deficit jus,
ibi non deficit actio, indem er die Grundsätze des Römischen ¬
Rechts für eine Römische Aengstlichkeit erklärte.
Diese Meinung hat aber weder bei Theoretikern noch in
der Praxis Eingang gefunden.
*) I. 11 §. 847. Vergl. oben §. 10 in f.
) L. 8 pr. u. 18 D. de novat. (XLVI. 2). — L. 17 D. de
cond. furt. (XIII. 1). — L. 29 §. 1 D. de verb, obl.
(XLV. 1).
L. 14 pr. D. de novat. (XLVI. 2). — L. 72 §. 1. 2 D.
de solut. (XLVI. 3). — Vergl. L. 31 pr. D. de novat.
u. L. 56 §. 8 D. de verb. obl. (XLV. 1). — Dazu Cujac. -
ad L. 56 §. 8 in Commentar. ad D. de V. O. in
Comment. ad Julian. Dig. L. 52.