Inhaltsverzeichnis : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (1)

37.
Nach  dem  Preußischen  Rechte  würde  jener  juristische
Grund  zwar  nicht  gelten,  weil  man  auch  Nebenansprüche
für  sich  geltend  machen  kann*);  aber  daß  die  Quittungsleistung ¬
  ohne  Vorbehalt  über  die  Hauptschuld  als  Erlaß
der  nicht  wirklich  mitbezahlten  Verzugszinsen  zu  interEin ¬
  solcher
pretiren,  erkennt  auch  das  Landrecht  an*).
Erlaß  wird  nach  Römischem  Rechte  namentlich  auch  bei
der  Novation  angenommen,  wenn  dabei  die  Forderungen
aus  der  Mora  übergangen  werden*).  Eben  dasselbe  gilt,
wenn  an  Stelle  der  bisherigen  Obligation,  nach  bereits
eingetretener  Mora,  eine  neue  bedingte  treten  soll;
denn  wenngleich  hierdurch  allein  noch  nicht  die  alte  Obligation ¬
  gänzlich  aufgehoben  wird,  so  giebt  doch  dadurch
der  Gläuviger  eine  neue  Frist")
Dieselben  Gründe  gelten  auch  im  Preußischen  Rechte.
Hauptsächlich  aber  bezieht  sich  die  Frage  von  der  Aufhebung ¬
  der  Mora  auf  den  Fall,  wenn  die  Obligation
fortbesteht.  Hierbei  ist  Regel:
3)  Westphal  in  der  Lehre  des  gemeinen  Rechts  vom  Kauf,
Pacht  und  Miethscontract,  §.  557,  wollte  dieß  schon  nach
gemeinem  Rechte  zufolge  der  Regel:  ubi  non  deficit  jus,
ibi  non  deficit  actio,  indem  er  die  Grundsätze  des  Römischen ¬
  Rechts  für  eine  Römische  Aengstlichkeit  erklärte.
Diese  Meinung  hat  aber  weder  bei  Theoretikern  noch  in
der  Praxis  Eingang  gefunden.
*)  I.  11  §.  847.  Vergl.  oben  §.  10  in  f.
)  L.  8  pr.  u.  18  D.  de  novat.  (XLVI.  2).  —  L.  17  D.  de
cond.  furt.  (XIII.  1).  —  L.  29  §.  1  D.  de  verb,  obl.
(XLV.  1).
L.  14  pr.  D.  de  novat.  (XLVI.  2).  —  L.  72  §.  1.  2  D.
de  solut.  (XLVI.  3).  —  Vergl.  L.  31  pr.  D.  de  novat.
u.  L.  56  §.  8  D.  de  verb.  obl.  (XLV.  1).  —  Dazu  Cujac. -
  ad  L.  56  §.  8  in  Commentar.  ad  D.  de  V.  O.  in
Comment.  ad  Julian.  Dig.  L.  52.
            
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