Volltext : Ausfuehrlicher theoretisch-practischer Commentar über das französische und westphälische Gesetzbuch des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (3)

214  II.  Buch.  IV.  Th.  Von  den  Rechtsmitteln.
im  Einzelnen  zu  benennen,  vorgenommen  werden.  (Pr.
O.  Art.  447.  und  487.  (348.  433.
Alles  dieß  findet  auch  in  Ansehung  schiedsrichterlicher
Erkenntnisse  statt.  (Art.  1026  des  N.  G.
Die  Veränderung  des  Zustandes  hemmt  übrigens
auch  hier  den  Fristlauf  nicht,  weil  sie  überhaupt  den
Fortgang  des  Verfahrens  nicht  aufhält.  (Art.  345.  1278.
der  Proc.  Orbn.)
Reunte  Abtheilung.
Bey  welchem  Gerichte  muß  das  Gesuch  um  Restitution
angebracht  werden?
Dieß  muß  bey  demselben  Gerichte  geschehen,  welches =
  das  gravirende  Erkenntniß  aussprach.  (Art.  490.
1437.J  der  Pr.  O.)  Denn  obgleich  durch  das  Gesuch  um
Restitution  die  Richter  genöthigt  werden,  ihr  eignes  Erkenneniß =
  wieder  aufzuheben,  und  wenn  gleich  dasselbe
ofters  durch  ihr  eignes  Verschulden  veranlaßt  wird,  so
hat  der  Gesetzgeber  dennoch  gedacht,  daß,  weil  dieselben
einmahl  die  Sache  kennen,  sie  auch  eher  im  Stande  seyen,
über  jenes  Gesuch  zu  erkennen,  und  daß  üͤberhaupt  die
Richterehre  dabey  interessirt  sey,  daß  ein  solches  Erkenntniß ¬
  durch  dieselben  Richter  wieder  aufgehoben  werde,  die
es  aussprachen.  Das  Gesuch  um  Restitution  kann
sogar  bey  der  nemlichen  Section  des  Gerichts  angebracht
werden,  denn  indem  der  Art.  490  (437J  sagt,  daß  es
vor  dasselbe  Gericht  gebracht  werden  könne,
sügt  er  noch  hinzu,
die
temlichen  Richte  r
darüber  entscheiden  dürfen.
            
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