214 II. Buch. IV. Th. Von den Rechtsmitteln.
im Einzelnen zu benennen, vorgenommen werden. (Pr.
O. Art. 447. und 487. (348. 433.
Alles dieß findet auch in Ansehung schiedsrichterlicher
Erkenntnisse statt. (Art. 1026 des N. G.
Die Veränderung des Zustandes hemmt übrigens
auch hier den Fristlauf nicht, weil sie überhaupt den
Fortgang des Verfahrens nicht aufhält. (Art. 345. 1278.
der Proc. Orbn.)
Reunte Abtheilung.
Bey welchem Gerichte muß das Gesuch um Restitution
angebracht werden?
Dieß muß bey demselben Gerichte geschehen, welches =
das gravirende Erkenntniß aussprach. (Art. 490.
1437.J der Pr. O.) Denn obgleich durch das Gesuch um
Restitution die Richter genöthigt werden, ihr eignes Erkenneniß =
wieder aufzuheben, und wenn gleich dasselbe
ofters durch ihr eignes Verschulden veranlaßt wird, so
hat der Gesetzgeber dennoch gedacht, daß, weil dieselben
einmahl die Sache kennen, sie auch eher im Stande seyen,
über jenes Gesuch zu erkennen, und daß üͤberhaupt die
Richterehre dabey interessirt sey, daß ein solches Erkenntniß ¬
durch dieselben Richter wieder aufgehoben werde, die
es aussprachen. Das Gesuch um Restitution kann
sogar bey der nemlichen Section des Gerichts angebracht
werden, denn indem der Art. 490 (437J sagt, daß es
vor dasselbe Gericht gebracht werden könne,
sügt er noch hinzu,
die
temlichen Richte r
darüber entscheiden dürfen.