Metadaten : Claproth, Justus: Einleitung in sämtliche summarische Processe, zum Gebrauch der pract. Vorlesungen

288  Abschn.  III,  Hauptst.  9.  §.  185.
mischen  Rechten  keine  solkenne  Annehmung  des
Besitzes  (agnitio  bonorum  possessionis)  weiter
erforderlich,  sondern  eine  stillschweigente  ErkläIst ¬

sie  aber  einmal  gesurung ¬
  hinreichend  b).
chet,  so  stehet  ohne  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
  Stand  keine  Entsagung  zu  c.  |  |
§.  186.
B.  P.  post.  (VI.  9).  §.  4.  5.  1.  de  B.  P.  Diese
Fristen  fangen  von  Zeit  der  Wissenschaft  und  der
gehobenen  Hinderniß  zu  laufen  an  L.  10.  14.  D.
de  B.  P.  L.  2.  3.  u.  5.  D.  quis  ordo  in  poss.  serv.
L.  11.  §.  1.  D.  de  B.  P.  sec.  tab.  Einem  Kinde,
Rasenden,  oder  wer  sonst  unter  Vormündern  stehet,
läuft  diese  Zeit  nicht  ehender,  als  bis  sie  sich  im
Stande  befinden,  selbst  den  Besitz  der  Erbschaft
zu  suchen.  L.  1.  D.  de  bon.  poss.  fur.  (XXXVII.
3)  daselbst  heisset  es:  quo  scil.  tutore  tamen  cessante -
  infans  non  excluditur,  und  mit  dieser  Ausdehnung =
  ist  L.  7.  §.  2.  D.  de  B.  P.  zu  verstehen.
Der  Vormund  kann  zwar  den  Besitz  der  Erbschaft
suchen,  aber  ohne  Untersuchung  und  Decret  des
Richters  nicht  ausschlagen  L.  8.  D.  ibid.  Die
Unwissenheit  des  Rechts  schadet  L.  6.  C.  qui  ad.
mitti  ad  B.  P.  possunt,  nicht  aber  die  Unwissenheit =
  der  Thatumstände  und  bäuerische  Einfalt  L.
8.  C.  ibid.
b)  §.  f.  I.  de  B.  P.  L.  14.  16.  D.  ibid.  L.  f.  C.  qui
admitti  ad  b.  p.  poss.
g)  L.  1.  §.  7.  D.  de  success.  ed.  (XXXVIII.  9).  Dieses ¬
  Gesetz  redet  zwar  nur  von  der  decretali  bonorum -
  possessione;  Allein  derjenige,  welcher  die
edictalem  gesuchet  und  erhalten  hat,  ist  in  gleichen
Umständen;  denn  er  hat  ebenfalls  der  Erbschaft
sich  angemaasset.
            
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