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III. Die schuldhafte Parteihandlung.
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moment individuell zu beachten und die Verspätensfolgen nach
demselben zu bestimmen sein, das Princip der Schuld und Strafe
sollte — und darin verdient die Methode des ö. E. Billigung keine -
spätere Processrechts-Reform ganz aufgeben.
Nur der Strafgedanke (Rechtsminderung) vermag das Festhalten -
am ungerechten Contumacialurteile auch dann zu rechtfertigen, -
wenn die säumige Partei dasselbe durch spätere processualische ¬
Tätigkeit beseitigen will. 243) Die Billigkeit als
Triebkraft der Anfechtung oder Wiedereinsetzung gedacht, führt
consequent zur Aufhebung jedes materiell ungerechten Urteiles,
oder sie müsste doch dann eine Aufnahme der Verhandlung
gestatten, wenn zwischen der Schuld und ihren Folgen im
einzelnen Falle, wie es ja häufig geschehen wird, ein versöhnendes
Gleichgewicht nicht besteht. Der Strafgedanke wälzt alle Verantwortung ¬
für die aus dem Versäumen resultirende Verkürzung
des materiellen Rechtes in das Verschulden der zögernden Partei;
seine Erweckung allein kann dem Richter jene Unbefangenheit
und Festigkeit geben, deren es bedarf, um im einzelnen Falle
die Schuldfolge — unbeirrt durch „gemeines Menschengefühl“
und uneingeschüchtert durch das Missverhältniss zwischen Urteil
und Wahrheit — zu vollziehen.
Bei Zugrundelegung des Strafgedankens ergeben sich aber
dann die weiteren Consequenzen betreffs der Gestaltung der
Schuldfolgen und ihres Eintrittes im Falle der processualischen
Stellvertretung, der Succession in die Parteirolle u. dergl. von
selbst. Wie weit das geltende österr. Processrecht diese Folgerungen ¬
aus dem Strafbegriffe correct zieht, wurde im Einzelnen
schon bemerkt.
23) Dagegen mit Unrecht Bülow im Arch. f. c. Prax. LXII, S. 55, 87 f.
K. k. Hofbuchdruckerei Carl Fromme in Wien.