Metadaten : Klein, Franz: ¬Die schuldhafte Parteihandlung

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III.  Die  schuldhafte  Parteihandlung.
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moment  individuell  zu  beachten  und  die  Verspätensfolgen  nach
demselben  zu  bestimmen  sein,  das  Princip  der  Schuld  und  Strafe
sollte  —  und  darin  verdient  die  Methode  des  ö.  E.  Billigung  keine -
  spätere  Processrechts-Reform  ganz  aufgeben.
Nur  der  Strafgedanke  (Rechtsminderung)  vermag  das  Festhalten -
  am  ungerechten  Contumacialurteile  auch  dann  zu  rechtfertigen, -
  wenn  die  säumige  Partei  dasselbe  durch  spätere  processualische ¬
  Tätigkeit  beseitigen  will.  243)  Die  Billigkeit  als
Triebkraft  der  Anfechtung  oder  Wiedereinsetzung  gedacht,  führt
consequent  zur  Aufhebung  jedes  materiell  ungerechten  Urteiles,
oder  sie  müsste  doch  dann  eine  Aufnahme  der  Verhandlung
gestatten,  wenn  zwischen  der  Schuld  und  ihren  Folgen  im
einzelnen  Falle,  wie  es  ja  häufig  geschehen  wird,  ein  versöhnendes
Gleichgewicht  nicht  besteht.  Der  Strafgedanke  wälzt  alle  Verantwortung ¬
  für  die  aus  dem  Versäumen  resultirende  Verkürzung
des  materiellen  Rechtes  in  das  Verschulden  der  zögernden  Partei;
seine  Erweckung  allein  kann  dem  Richter  jene  Unbefangenheit
und  Festigkeit  geben,  deren  es  bedarf,  um  im  einzelnen  Falle
die  Schuldfolge  —  unbeirrt  durch  „gemeines  Menschengefühl“
und  uneingeschüchtert  durch  das  Missverhältniss  zwischen  Urteil
und  Wahrheit  —  zu  vollziehen.
Bei  Zugrundelegung  des  Strafgedankens  ergeben  sich  aber
dann  die  weiteren  Consequenzen  betreffs  der  Gestaltung  der
Schuldfolgen  und  ihres  Eintrittes  im  Falle  der  processualischen
Stellvertretung,  der  Succession  in  die  Parteirolle  u.  dergl.  von
selbst.  Wie  weit  das  geltende  österr.  Processrecht  diese  Folgerungen ¬
  aus  dem  Strafbegriffe  correct  zieht,  wurde  im  Einzelnen
schon  bemerkt.
23)  Dagegen  mit  Unrecht  Bülow  im  Arch.  f.  c.  Prax.  LXII,  S.  55,  87  f.
K.  k.  Hofbuchdruckerei  Carl  Fromme  in  Wien.
            
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