fullscreen : Kah, Karl: ¬Die Ehe und das bürgerliche Standesamt nach badischem Recht

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Muster  8.
8.  Gerichtliche  Erkenntnisse  und  Urtheile.  Beschlüsse.
(Vollzugsverordnung  §§  38,  43  zweiter  Absatz.)
Am  12ten  Mai  1870  erschien  vor  dem  Standesbeamten ¬
  der  Gemeinde  Hausen  der  Gutsbesitzer  Karl
Hahn,  wohnhaft  zu  Hausen,  und  übergibt  dem  Stanbeamten ¬
  Ausfertigungen  der  von  dem  Amtsgerichte
Engen  am  5ten  Januar  1870  Nr.  1812  und  von
dem  Appellationssenate  zu  Constanz  am  5ten
Mai
1870  unter  Nr.  1710  erlassenen  Erkenntnisses  über
eine  Anwünschung  mit  der  Bitte  um  Eintragung.
Die  Erkenntnisse  wurden  von  dem  Standesbeamten
als  Nr.  5  und  6  den  Beilagen  des  Geburtbuches
angeschlossen;  dieselben  lauten.
(die  Erkenntnisse  wörtlich  einzurücken.)
Nach  geschehener  Vorlesung  und  Genehmigung  wurde
diese  Urkunde  von  dem  Erschienenen,  von  dem  Standesbeamten ¬
  und  dem  Rathschreiber  unterschrieben  und
damit  zugleich  die  Durchstreichung  der  nebenstehenden
Impresse  bestätiget.
Unterschriften  etc..
Bemerkung:
1.  Die  Impresse  ist  zu  durchstreichen,  die  Beurkundung  an
den  Rand  zu  setzen.
2.  Nach  diesem  Muster  sind  einzurichten  die  Eintragungen:
a.  gerichtlicher  Urtheile  über  die  eheliche  Kindschaft ¬
  und  auf  Anerkennung  natürlicher  Kinder;
b.  gerichtliche  Erkenntnisse  über  Berichtigung
des  Geburtsbuches;
c.  der  Beschlüsse  über  Namensänderungen.
3.  Wegen  der  Nothwendigkeit  von  Randverweisungen  wird
auf  §§  33  des  Gesetzes  verwiesen.  Sie  werden  beispielsweise ¬
  so  zu  fassen  sein  an  dem  Rande  der  Geburturkunde ¬

des  Angewünschten:
            
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