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Muster 8.
8. Gerichtliche Erkenntnisse und Urtheile. Beschlüsse.
(Vollzugsverordnung §§ 38, 43 zweiter Absatz.)
Am 12ten Mai 1870 erschien vor dem Standesbeamten ¬
der Gemeinde Hausen der Gutsbesitzer Karl
Hahn, wohnhaft zu Hausen, und übergibt dem Stanbeamten ¬
Ausfertigungen der von dem Amtsgerichte
Engen am 5ten Januar 1870 Nr. 1812 und von
dem Appellationssenate zu Constanz am 5ten
Mai
1870 unter Nr. 1710 erlassenen Erkenntnisses über
eine Anwünschung mit der Bitte um Eintragung.
Die Erkenntnisse wurden von dem Standesbeamten
als Nr. 5 und 6 den Beilagen des Geburtbuches
angeschlossen; dieselben lauten.
(die Erkenntnisse wörtlich einzurücken.)
Nach geschehener Vorlesung und Genehmigung wurde
diese Urkunde von dem Erschienenen, von dem Standesbeamten ¬
und dem Rathschreiber unterschrieben und
damit zugleich die Durchstreichung der nebenstehenden
Impresse bestätiget.
Unterschriften etc..
Bemerkung:
1. Die Impresse ist zu durchstreichen, die Beurkundung an
den Rand zu setzen.
2. Nach diesem Muster sind einzurichten die Eintragungen:
a. gerichtlicher Urtheile über die eheliche Kindschaft ¬
und auf Anerkennung natürlicher Kinder;
b. gerichtliche Erkenntnisse über Berichtigung
des Geburtsbuches;
c. der Beschlüsse über Namensänderungen.
3. Wegen der Nothwendigkeit von Randverweisungen wird
auf §§ 33 des Gesetzes verwiesen. Sie werden beispielsweise ¬
so zu fassen sein an dem Rande der Geburturkunde ¬
des Angewünschten: