II. Abschnitt. Gesetzliche Beschränkungen des Eigenthums.
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Für die eingedrungenen Wurzeln gilt keine Besonderheit;
dieselben können daher nach § 910 B.G.B. beseitigt werden, wenn
sie die Benützung des Grundstückes beeinträchtigen.
Auf isolirte Waldparzellen d. h. auf solche mit wilden
Bäumen bestandene Grundstücke, welche von landwirthschaftlichen
Grundstücken umgeben sind und vermöge ihrer geringen Ausdehnung ¬
eine forstwirthschaftliche Benützung nicht gestatten 30
finden, soferne dieselben bis zum Beginne des Jahres 1885 als
landwirthschaftliche Grundstücke benützt worden sind, nicht die
Vorschriften des Art. 9 Ue.G., sondern die allgemeinen Normen des
§ 910 B.G.B. Anwendung (Art. 9 Abs. 4 Ue.G.).
§ 16. Grenzabstand von Pflanzen.
Es ist an sich kein Eingriff in das Recht des Nachbars,
wenn Jemand auf seinem Grundstück Bäume hält; das ist des
Eigenthümers gutes Recht.*) Soweit dies direkte Einwirkungen
in die Eigenthumssphäre des Nachbars im Gefolge hat (Eindringen ¬
von Wurzeln und Zweigen), kann sich der Nachbar in
Gemäßheit des § 910 B.G.B. schützen. 2) Allein dieser Schutz ist
nicht ausreichend. Die Wurzeln und Zweige greifen naturgemäß
immer von neuem über; die von den Bäumen ausgehende Beschattung ¬
beeinträchtigt die Ertragsfähigkeit des unmittelbar angrenzenden ¬
Grundstückes; die Bäume halten die Feuchtigkeit im
Boden fest und sind eine Brutstätte für Insekten und andere
kleine Thiere.3)
Deshalb hat das bayrische Ausführungsgesetz
in Anlehnung an die neueren Gesetzgebungen*) dem Grundeigenthümer ¬
das Gebot eines mäßigen Abstandes der Bäume und
Sträucher von der Nachbargrenze auferlegt. Diese Eigenthumsbeschränkung ¬
findet ihre Rechtfertigung in dem durch das nachbarliche ¬
Zusammenleben bedingten Gebote gegenseitiger Rücksicht.
Es soll hintangehalten werden, daß der Eigenthümer durch eine
Benützung seines Grundeigenthums, die ihm nur geringe Vortheile ¬
bringt, dem Nachbar einen unverhältnißmäßig größeren
**) Bei den Verhandlungen des Ausschusses der Reichsrathskammer
hat der Vertreter der Forstbehörde sich dahin ausgesprochen, daß zu den
Parzellen kleine Waldgrundstücke gehören, welche über 8-10 Tagwerke nicht
hinausgehen. Stoßen zwei oder mehrere Parzellen zusammen, so werden
sie insgesammt als isolirte Parzelle gelten können, wenn sie in ihrer Gesammtfläche ¬
die für eine Parzelle zulässige Größe nicht überschreiten.
*) A.A.Pr. S. 175 (Becher, Mat. Bd. 1 S. 451),
*) s. oben § 15.
*) Begründung z. A.G. S. 42 (Becher, Mat. Bd. 1 S. 91).
*) Vgl. code civil, Hess. Ges. v. 23. Januar 1861, Württ. Ges. v.
15. Juni 1893. Von den Statutarrechten hatten nur wenige (Augsburg,
Schweinfurt für Hopsen und München und Memmingen) ähnliche Vorschriften.
Vgl. Begründung z. AG. S. 91 (Becher, Mat. Bd. 1 S. 42).