Volltext : Meisner, Christian: ¬Das in Bayern geltende Nachbarrecht mit Berücksichtigung des Wasserrechts

II.  Abschnitt.  Gesetzliche  Beschränkungen  des  Eigenthums.
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Für  die  eingedrungenen  Wurzeln  gilt  keine  Besonderheit;
dieselben  können  daher  nach  §  910  B.G.B.  beseitigt  werden,  wenn
sie  die  Benützung  des  Grundstückes  beeinträchtigen.
Auf  isolirte  Waldparzellen  d.  h.  auf  solche  mit  wilden
Bäumen  bestandene  Grundstücke,  welche  von  landwirthschaftlichen
Grundstücken  umgeben  sind  und  vermöge  ihrer  geringen  Ausdehnung ¬
  eine  forstwirthschaftliche  Benützung  nicht  gestatten  30
finden,  soferne  dieselben  bis  zum  Beginne  des  Jahres  1885  als
landwirthschaftliche  Grundstücke  benützt  worden  sind,  nicht  die
Vorschriften  des  Art.  9  Ue.G.,  sondern  die  allgemeinen  Normen  des
§  910  B.G.B.  Anwendung  (Art.  9  Abs.  4  Ue.G.).
§  16.  Grenzabstand  von  Pflanzen.
Es  ist  an  sich  kein  Eingriff  in  das  Recht  des  Nachbars,
wenn  Jemand  auf  seinem  Grundstück  Bäume  hält;  das  ist  des
Eigenthümers  gutes  Recht.*)  Soweit  dies  direkte  Einwirkungen
in  die  Eigenthumssphäre  des  Nachbars  im  Gefolge  hat  (Eindringen ¬
  von  Wurzeln  und  Zweigen),  kann  sich  der  Nachbar  in
Gemäßheit  des  §  910  B.G.B.  schützen.  2)  Allein  dieser  Schutz  ist
nicht  ausreichend.  Die  Wurzeln  und  Zweige  greifen  naturgemäß
immer  von  neuem  über;  die  von  den  Bäumen  ausgehende  Beschattung ¬
  beeinträchtigt  die  Ertragsfähigkeit  des  unmittelbar  angrenzenden ¬
  Grundstückes;  die  Bäume  halten  die  Feuchtigkeit  im
Boden  fest  und  sind  eine  Brutstätte  für  Insekten  und  andere
kleine  Thiere.3)
Deshalb  hat  das  bayrische  Ausführungsgesetz
in  Anlehnung  an  die  neueren  Gesetzgebungen*)  dem  Grundeigenthümer ¬
  das  Gebot  eines  mäßigen  Abstandes  der  Bäume  und
Sträucher  von  der  Nachbargrenze  auferlegt.  Diese  Eigenthumsbeschränkung ¬
  findet  ihre  Rechtfertigung  in  dem  durch  das  nachbarliche ¬
  Zusammenleben  bedingten  Gebote  gegenseitiger  Rücksicht.
Es  soll  hintangehalten  werden,  daß  der  Eigenthümer  durch  eine
Benützung  seines  Grundeigenthums,  die  ihm  nur  geringe  Vortheile ¬
  bringt,  dem  Nachbar  einen  unverhältnißmäßig  größeren
**)  Bei  den  Verhandlungen  des  Ausschusses  der  Reichsrathskammer
hat  der  Vertreter  der  Forstbehörde  sich  dahin  ausgesprochen,  daß  zu  den
Parzellen  kleine  Waldgrundstücke  gehören,  welche  über  8-10  Tagwerke  nicht
hinausgehen.  Stoßen  zwei  oder  mehrere  Parzellen  zusammen,  so  werden
sie  insgesammt  als  isolirte  Parzelle  gelten  können,  wenn  sie  in  ihrer  Gesammtfläche ¬
  die  für  eine  Parzelle  zulässige  Größe  nicht  überschreiten.
*)  A.A.Pr.  S.  175  (Becher,  Mat.  Bd.  1  S.  451),
*)  s.  oben  §  15.
*)  Begründung  z.  A.G.  S.  42  (Becher,  Mat.  Bd.  1  S.  91).
*)  Vgl.  code  civil,  Hess.  Ges.  v.  23.  Januar  1861,  Württ.  Ges.  v.
15.  Juni  1893.  Von  den  Statutarrechten  hatten  nur  wenige  (Augsburg,
Schweinfurt  für  Hopsen  und  München  und  Memmingen)  ähnliche  Vorschriften.
Vgl.  Begründung  z.  AG.  S.  91  (Becher,  Mat.  Bd.  1  S.  42).
            
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