Zu § 137 Bd. 11
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Gesetzes beansprucht, so ist man in Theorie und Praxis doch darüber einverstanden, ¬
daß es verschiedene Merkmale giebt, welche für den Begriff der
Fabrik wesentlich sind und bei deren Fehlen von dem Betriebe einer solchen
nicht gesprochen werden kann. Hierher gehören namentlich die Größe und
Ausdehnung der Räumlichkeiten, die Zahl der dauernd darin beschäftigten
Personen, die vorwiegend mechanische (im Gegensatze zu einer künstlerischen,
wissenschaftlichen u. s. w.) Art ihrer Thätigkeit und der Grundsatz der
beitstheilung. Dem Fabrikbetrieb weniger wesentlich, wenn auch regelmäßig ¬
dabei anzutreffen, sind ferner die Erzeugung in Massen (auf Vorrath,
Lager), die Benutzung von Dampf= und anderen elementaren Triebkräften
und der Ausschluß eines Lehrlingsverhältnisses. Darauf, welche Gegenstände ¬
der Betrieb umfaßt, kommt im Uebrigen nichts weiter an, und es
können die nämlichen Erzeugnisse ebensowohl im Handwerks= wie im Fabrikbetriebe ¬
hergestellt werden. Selbst Betriebe, die mit der Umwandlung und
Verarbeitung von Rohstoffen wenig oder nichts mehr zu thun haben, sondern
andere Arbeitsarten verrichten, wie z. B. Färbereien, chemische Wasch- und
Reinigungsanstalten können im Sinne der G.=O. Fabriken sein.
letzteren in diesem Sinne gehören jedoch anerkannterNicht ¬
zu den
maßen die landwirthschaftlichen Betriebe in allen ihren Erscheinungsformen,
weil der Gesetzgeber die Landwirthschaft gar nicht zu den Gewerben rechnet,
daher überhaupt ein Betrieb, dessen ausschließliche oder hauptsächliche ökonomische ¬
Grundlage die Landwirthschaft bildet, nicht als „Fabrik" zu erachten ¬
ist. Letztere Voraussetzung aber trifft überall zu, wo entweder
lediglich die Gewinnung landwirthschaftlicher Erzeugnisse, die Erzeugung von
Rohprodukten unmittelbar aus dem Boden heraus oder lediglich deren Zurechtstellung, ¬
Zubereitung, Reinigung u. dergl. für den Verkehr ohne weitere
Verarbeitung innerhalb eines solchen Betriebes in Frage steht. (Urt. d.
R.=G. v. 23. Juni 1898, Reger Bd. XVIII, S. 423).
In dem Geschäftslokale eines Kleider= und Wäschekonfektionsgeschäfts
waren an einem Sonnabend, Nachmittags nach 5½ Uhr, in einem besonderen ¬
Verschlage des Geschäftsraumes zwei Arbeiterinnen betroffen worden,
Die
welche mit Nähen einer Taille bezw. einer Schürze beschäftigt waren.
Geschäftsinhaber waren deshalb auf Grund des § 137 in Verbindung mit
den §§ 1 und 4 der Verordnung vom 31. Mai 1897 angeklagt, aber vom
L.=G. freigesprochen worden. Das Kammergericht hat das Urtheil aufgehoben ¬
und weitere Ermittelungen unter folgenden Ausführungen veranlaßt: ¬
„Obwohl die eine Arbeiterin in dem Geschäft der Angeklagten nicht
dauernd angestellt ist und diesem nicht ihre ganze Arbeitskraft widmet,
sie doch, indem sie für dasselbe in dem als Werkstätte dienenden Verschlage
arbeitete, als gewerbliche Arbeiterin im Sinne des Tit. VII anzusehen, vorausgesetzt, ¬
daß sie das entgeltlich that. Denn auf die Dauer und den Umfang
der Beschäftigung kommt es nicht an. Auch wer nur kurze Zeit und für eine
bestimmte Arbeit angenommen ist, kann gewerblicher Arbeiter sein. Aber
auch den Begriff des Kleider= und Konfektionsgeschäfts „im Großen“ im
Sinne des § 1 der Verordnung verkennt der Vorderrichter, wenn er denselben
davon abhängig macht, daß in der eigenen Werkstatt des Geschäfts eine große
Anzahl von Arbeiterinnen beschäftigt wird, und einem Geschäfte, in dessen