Metadaten : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den Ausführungsbestimmungen (2)

Zu  §  137  Bd.  11
S.  270.

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Gesetzes  beansprucht,  so  ist  man  in  Theorie  und  Praxis  doch  darüber  einverstanden, ¬
  daß  es  verschiedene  Merkmale  giebt,  welche  für  den  Begriff  der
Fabrik  wesentlich  sind  und  bei  deren  Fehlen  von  dem  Betriebe  einer  solchen
nicht  gesprochen  werden  kann.  Hierher  gehören  namentlich  die  Größe  und
Ausdehnung  der  Räumlichkeiten,  die  Zahl  der  dauernd  darin  beschäftigten
Personen,  die  vorwiegend  mechanische  (im  Gegensatze  zu  einer  künstlerischen,
wissenschaftlichen  u.  s.  w.)  Art  ihrer  Thätigkeit  und  der  Grundsatz  der
beitstheilung.  Dem  Fabrikbetrieb  weniger  wesentlich,  wenn  auch  regelmäßig ¬
  dabei  anzutreffen,  sind  ferner  die  Erzeugung  in  Massen  (auf  Vorrath,
Lager),  die  Benutzung  von  Dampf=  und  anderen  elementaren  Triebkräften
und  der  Ausschluß  eines  Lehrlingsverhältnisses.  Darauf,  welche  Gegenstände ¬
  der  Betrieb  umfaßt,  kommt  im  Uebrigen  nichts  weiter  an,  und  es
können  die  nämlichen  Erzeugnisse  ebensowohl  im  Handwerks=  wie  im  Fabrikbetriebe ¬
  hergestellt  werden.  Selbst  Betriebe,  die  mit  der  Umwandlung  und
Verarbeitung  von  Rohstoffen  wenig  oder  nichts  mehr  zu  thun  haben,  sondern
andere  Arbeitsarten  verrichten,  wie  z.  B.  Färbereien,  chemische  Wasch-  und
Reinigungsanstalten  können  im  Sinne  der  G.=O.  Fabriken  sein.
letzteren  in  diesem  Sinne  gehören  jedoch  anerkannterNicht ¬
  zu  den
maßen  die  landwirthschaftlichen  Betriebe  in  allen  ihren  Erscheinungsformen,
weil  der  Gesetzgeber  die  Landwirthschaft  gar  nicht  zu  den  Gewerben  rechnet,
daher  überhaupt  ein  Betrieb,  dessen  ausschließliche  oder  hauptsächliche  ökonomische ¬
  Grundlage  die  Landwirthschaft  bildet,  nicht  als  „Fabrik"  zu  erachten ¬
  ist.  Letztere  Voraussetzung  aber  trifft  überall  zu,  wo  entweder
lediglich  die  Gewinnung  landwirthschaftlicher  Erzeugnisse,  die  Erzeugung  von
Rohprodukten  unmittelbar  aus  dem  Boden  heraus  oder  lediglich  deren  Zurechtstellung, ¬
  Zubereitung,  Reinigung  u.  dergl.  für  den  Verkehr  ohne  weitere
Verarbeitung  innerhalb  eines  solchen  Betriebes  in  Frage  steht.  (Urt.  d.
R.=G.  v.  23.  Juni  1898,  Reger  Bd.  XVIII,  S.  423).
In  dem  Geschäftslokale  eines  Kleider=  und  Wäschekonfektionsgeschäfts
waren  an  einem  Sonnabend,  Nachmittags  nach  5½  Uhr,  in  einem  besonderen ¬
  Verschlage  des  Geschäftsraumes  zwei  Arbeiterinnen  betroffen  worden,
Die
welche  mit  Nähen  einer  Taille  bezw.  einer  Schürze  beschäftigt  waren.
Geschäftsinhaber  waren  deshalb  auf  Grund  des  §  137  in  Verbindung  mit
den  §§  1  und  4  der  Verordnung  vom  31.  Mai  1897  angeklagt,  aber  vom
L.=G.  freigesprochen  worden.  Das  Kammergericht  hat  das  Urtheil  aufgehoben ¬
  und  weitere  Ermittelungen  unter  folgenden  Ausführungen  veranlaßt: ¬
  „Obwohl  die  eine  Arbeiterin  in  dem  Geschäft  der  Angeklagten  nicht
dauernd  angestellt  ist  und  diesem  nicht  ihre  ganze  Arbeitskraft  widmet,
sie  doch,  indem  sie  für  dasselbe  in  dem  als  Werkstätte  dienenden  Verschlage
arbeitete,  als  gewerbliche  Arbeiterin  im  Sinne  des  Tit.  VII  anzusehen,  vorausgesetzt, ¬
  daß  sie  das  entgeltlich  that.  Denn  auf  die  Dauer  und  den  Umfang
der  Beschäftigung  kommt  es  nicht  an.  Auch  wer  nur  kurze  Zeit  und  für  eine
bestimmte  Arbeit  angenommen  ist,  kann  gewerblicher  Arbeiter  sein.  Aber
auch  den  Begriff  des  Kleider=  und  Konfektionsgeschäfts  „im  Großen“  im
Sinne  des  §  1  der  Verordnung  verkennt  der  Vorderrichter,  wenn  er  denselben
davon  abhängig  macht,  daß  in  der  eigenen  Werkstatt  des  Geschäfts  eine  große
Anzahl  von  Arbeiterinnen  beschäftigt  wird,  und  einem  Geschäfte,  in  dessen
            
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