Objekt : Stempf, L.: ¬Das Gantverfahren und Gantrecht nach badischen Gesetzen und Verordnungen

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oder  nach  dem  Verschließen  seiner  Waarenlager,  oder  nach  dem
Datum  jeder  Urkunde,  welche  seine  Weigerung  (d.  h.  Erklärung ¬
  der  Unfähigkeit)  darthut,  zu  zahlen,  *)  oder  seine  Handlungsverbindlichkeiten ¬
  zu  erfüllen.  *)
§  13.
Folge  der  Ganteröffnung  ist:
A)  für  den  Gantmann:  (außer  dem  Aufhören  alles  gerichtlichen ¬
  Zugriffs  auf  seine  Person  und  sein  Vermögen,  s.  unten
C.  5.  a.)
1)  Verlust  der  Vermögens=Verwaltung.  2)  §824.  Pr.=O.
Das  Recht  der  Vermögensverwaltung  wird  ihm  im  Interesse ¬
  seiner  Gläubiger  entzogen  und  geht  auf  diese  über.  §  840.
Pr.=O.  cfr.  L.=R.  S.  1166.  A.  S.  209.  Annalen  VI.  p.  183.
Die  Gläubiger  üben  nur  das  Zugriffsrecht  durch  Veräusserung ¬
  des  Vermögens  zu  ihrer  Befriedigung  aus.  *)  Zachariä
§  587.  p.  461.
1)  Brauer  T.  4.  p.  528.  Nro.  2.  a.  will  die  Zahlungsweigerung  auf  Handelsverbindlichkeiten ¬
  beschränken,  s.  Annal.  III.  p.  254.,  allein  wohl
mit  Unrecht!  Denn  der  Zustand  des  Zahlungsunvermögens  ist  in  dem
einen  wie  in  dem  andern  Falle  vorhanden,  mithin  nach  den  in  Laukhard
T.  I.  p.  433.  entwickelten  Gründen  der  Richter  jedenfalls  veranlaßt,  die
Gläubiger  dadurch  zu  sichern,  daß  er  den  Tag  der  Zahlungsweigerung
als  den  des  Gantausbruchs  bestimmt.
2)  Brauer  T.  4.  p.  529.  530.  §3.  §  839.  Pr.=O.  A.  S.  208.  Die  französischen ¬
  Gerichtshöfe  haben  ausgesprochen,  daß  die  10  Tage,  von
welchen  A.  S.  210--213.  spricht,  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  rechnen  sind,
auf  welchen  das  Anfangsziel  des  Zahlungsunvermögens  von  dem  Gerichte
rückwärts  festgesetzt  wurde.  Laukhard  I.  p.  434.,  s.  ein  Beispiel  in
Annalen  1842.  Beiblatt  7.  p.  28.  §  14.  Ueber  den  Unterschied  zwischen
vorübergehender  Zahlungsverlegenheit  und  Zahlungseinstellung,  s.  Annal.
1842.  Beibl.  7.  Nro.  14.
3)  Nicht  des  Eigenthumf  „an  seinem  Vermögen;  ofr.  L.-R.  S.  1269.  und
Bayer  Concursproceß  §  23.  p.  75.  §  29.  p.  93.  A.  S.  209.  Laukhard
I.  p.  437.  Brauer  T.  4.  p.  530.  531.  §  4.  Daher  können  auch  die
Gläubiger  ohne  Mitwirkung  des  Gantmanns  einem  aus  ihrer  Mitte  oder
einem  Dritten  die  Masse  nicht  überlassen  (emtio  bonorum).  Zach.  §  587.
p.  461.  vor.  Note  22.
4)  So  weit  sie  also  nicht  darauf  greifen,  so  weit  sie  es  nämlich  nicht  zu
            
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