156
Jn dem ersten Bundesbrief von 1488.
wird gemeldet: Wiewohl sie, die Praͤlaten,
Grafen, Freyen, Herrn, Ritter und Knecht= | |
im Land zu Schwaben sich alle in Eine Huͤlf,
Einung und Gesellschaft St. Georgen=Schilds
verbunden und verpflichtet haben: So haͤtten
sie doch, weil das Land Schwaben weit und
breit= und ihrer viel seyen rc. sich in vier Theile,
mit besonderen Hauptleuten und Räthen, unterschieden; -
nemlich ein Theil im Crays Hegau
und Bodensee, der ander Theil an dem Kocher,
der dritt an der Donau, und der vierte Theil
am Necker:
Welche Theile von solcher Zeit an auch
noch jezo, unter dem Namen von Rittercantons, -
bestehen und bekannt seynd.
An unten (1) angezeigtem Ort findet man
ein weitlaͤuftiges Verzeichniß aller damaligen
Glieder, besonders von Rittern und Knechten,
aus allen besagten vier Theilen.
Uebrigens machte der Theil am Kocher im
Jahr 1488. noch eine besondere Einigung unter
sich (2).
An. 1488. (3) befahl auch der Kayser
Rittern und Knechten, so im Craichgau
gesessen, -
und in das Land Schwaben gehoͤrig
seyen,
dem Schwaͤbischen Bund beyzutretten:
Wel=(1) -
Beym LüNIG I. c. S. 82.
(2) s. LüNIG l. c. S. 77.
(3) LüNIGS R. Arch. Part. gen. Cont. 1. unter
Churf. und Ständ. S. 85. Part. spec. Cont. 3.
unter Schwaben. S. 587.
Max-Planck-Institut für