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ein Vorzugsrecht vor den ingrossirten Gläubigern
des Cridars zusteht; endlich gar kein Grund vorhanden, -
warum Kläger zu den alt hypothekarischen
Gläubigern zu rechnen, da nach bekannten Gesetzen
bei Abfindung eines alten Gläubigers der Eintritt
in des Abgefundenen Stelle bedungen seyn muß
um in des ersteren Rechte zu treten, so wird
Kläger mit seiner Klage abgewiesen.
Auf eine Berufung des Klägers an das K. Hofgericht
in Stade, erkannte dieses Collegium mittelst eines Verbesserungs=Rescripts -
vom 11ten Juny 1828 reformatorie
dahin:
Wenn nun der Forderung der Appellaten (Beklagten) -
als Erbgeld das ihr im Prioritäts-Urtheil
zugesprochene Vorzugsrecht nicht beigelegt werden
kann, vielmehr dieselbe lediglich chirographarischer
Natur ist, wogegen dem Kläger hypothekarische
Rechte zustehen — u. s. w. — so habt Jhr dem
Kläger seinen Platz vor den Appellaten (Beklagten)
anzuweisen.
Die Beklagten wandten sich indessen gegen diese Entscheidung -
an das K. Oberäppellationsgericht in Celle,
und Summum Tribunal rescribirte am 17ten November
1829:
Wenn nun das, denen Geschwistern des Stellannehmers -
von Bauer= und Meyergütern in Absicht
der ihnen zugesicherten Abfindungen und dem Brautschatze, -
vermöge einer begründeten Observanz zustehende -
Vorzugsrecht vor denen Gläubigern des
Annehmers, herkömmlich auch denen Bewohnern
der amtssäßigen Städte und Flecken der Provinz
Bremen gebührt, die Stattnehmigkeit eines solchen
Max-Planck-Institut für