Volltext : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 5 (1830))

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ein  Vorzugsrecht  vor  den  ingrossirten  Gläubigern
des  Cridars  zusteht;  endlich  gar  kein  Grund  vorhanden, -
  warum  Kläger  zu  den  alt  hypothekarischen
Gläubigern  zu  rechnen,  da  nach  bekannten  Gesetzen
bei  Abfindung  eines  alten  Gläubigers  der  Eintritt
in  des  Abgefundenen  Stelle  bedungen  seyn  muß
um  in  des  ersteren  Rechte  zu  treten,  so  wird
Kläger  mit  seiner  Klage  abgewiesen.
Auf  eine  Berufung  des  Klägers  an  das  K.  Hofgericht
in  Stade,  erkannte  dieses  Collegium  mittelst  eines  Verbesserungs=Rescripts -
  vom  11ten  Juny  1828  reformatorie
dahin:
Wenn  nun  der  Forderung  der  Appellaten  (Beklagten) -
  als  Erbgeld  das  ihr  im  Prioritäts-Urtheil
zugesprochene  Vorzugsrecht  nicht  beigelegt  werden
kann,  vielmehr  dieselbe  lediglich  chirographarischer
Natur  ist,  wogegen  dem  Kläger  hypothekarische
Rechte  zustehen  —  u.  s.  w.  —  so  habt  Jhr  dem
Kläger  seinen  Platz  vor  den  Appellaten  (Beklagten)
anzuweisen.
Die  Beklagten  wandten  sich  indessen  gegen  diese  Entscheidung -
  an  das  K.  Oberäppellationsgericht  in  Celle,
und  Summum  Tribunal  rescribirte  am  17ten  November
1829:
Wenn  nun  das,  denen  Geschwistern  des  Stellannehmers -
  von  Bauer=  und  Meyergütern  in  Absicht
der  ihnen  zugesicherten  Abfindungen  und  dem  Brautschatze, -
  vermöge  einer  begründeten  Observanz  zustehende -
  Vorzugsrecht  vor  denen  Gläubigern  des
Annehmers,  herkömmlich  auch  denen  Bewohnern
der  amtssäßigen  Städte  und  Flecken  der  Provinz
Bremen  gebührt,  die  Stattnehmigkeit  eines  solchen
Max-Planck-Institut  für
            
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