Volltext : Juristische Literatur-Zeitung (Bd. 1 (1799/1800))

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IUR.  LITERATUR-ZEITUNG.
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kaiserl.  und  reichsgerichtlichen  Befehle)  gemachten
Einmischung  der  höchsten  Reichsgerichte  in  streitigen
Aufträgen  als  blosse  Maschienen  angesehen  werden
Angelegenheiten  der  Landesherren  mit  ihren  Diener
können,  oder  ob  sie  nicht  zugleich  ein  Wort  mit  bey
schaften,  wovon  man  in  den  ältern  Zeiten  nichts  wulsder -
  Sache  zu  sprechen  häben.  Betrachtet  man  lie  als
te,  und  welche  erst  in  neuern  Zeiten  aufgekommen  ilt,
blofse  Executoren  der  kaiferl.  und  reichcammergericht
weder  durchgehends  rechtlich  noch  zweckmässig  sey,
lichen  Mandate,  so  hat  der  Verf.  vollkommen  recht,
von  dem,  was  die  Politik  dictirt,  ganz  abgelehen.
nimmt  man  hingegen  auf  den  Umfang  ihres  Amts  und
Und  aus  diesem  Gesichtspunct  betrachtet,  läfst  lich  das
die  ihnen  sonst  noch  auferlegten  Pflichten  Rücklicht,  lo
Verfahren  der  Hannöverschen  Regierung,  wenn  nicht
glauben  wir  wenigstens,  dass  sie  ein  Wort  mit  darein
rechtfertigen,  doch  sehr  entschuldigen.
zu  reden  haben,  und  dies  bejondersalsdann,  wenn  Rai-Auf -
  die  Einleitung  folgen  die  Bemerkungen  selbst.
fer  und  Reich  lich  in  die  Angelegenheiten  eines  Reichs¬Erste -
  Bemerkung:  Die  Nichterfüllung  des  Kaiserlichen
landes  auf  eine  reichsconstitutionswidrige  oder  doch
Executions-Mandats  vom  17ten  April  1799  in  der  von  Berlepschen
auf  eine  mit  der  Landeshoheit  unverträgliche  Art  ein¬Sache -
  würde  pflichtwidrig  seyn.  Denn  (sagt  der  Verf.
mischen.  —  Der  Verf.  wird  uns  aber,  wie  wir  hoffen,
die  Vollstreckung  der  reichsgerichtlichen  Erkenntnille
bey  näherm  Nachdenken  zugestehen,  dals  die  Angeleist -
  keine  willkührliche  Verrichtung  der  Kreisausschreigenheit, -
  wovon  hier  die  Rede  ist,  eine  solché  ley,
benden  Fürsten.  Sie  ist  reichsständische,  konstitutions
wo  die  Einmischung  der  höchsten  Reichsgerichte,  wenn
mässige  Pflicht,  Schuldigkeit  und  Verbindlichkeit.  —  Die
nicht  ganz,  doch  zum  grössten  Theile  mit  der  Landes-Vollstreckung -
  reichsgerichtlicher  Erkenntnille  ilt  nach
hoheit  und  ihren  Ausflüssen  unverträglich  ilt.  Wie
der  Sprache  älterer  und  neuerer  Reichsgeletze  unver
oft  kommen  die  Fälle  vor,  wo  ein  Landesherr  leinen
schieblich,  deswegen  sind  die  Kreisausschreibenden  Für¬Diener, -
  des  gemeinen  Bestens  wegen  verabschieden
sten  angewiesen,  unweigerlich  und  ohne  einige  aufzügig
muss,  und  wo  er  in  der  äufsersten  Verlegenheit  leyn
Ausflucht  und  Ausrede  zu  erscheinen  und  zu  helfen  und
würde,  wenn  er  im  Wege  Rechtens  erst  die  Sache  mit
mit  zu  handeln.  Da  die  kreisausschreibenden  Fürlten  bey
ihm  ausmachen  sollte.  Unter  eben  den  Modificationen,
der  ganzen  Executions-  Verrichtung  in  keiner  andern
unter  welchen  lich  die  höchsten  Reichsgerichte  in  An¬Eigenschaft -
  als  eines  Bestellten  der  Reichsgerichte  und
gelegenheiten  der  Landesherren  mit  ihrer  Dienerschaft
b'ofs  kraft  des  ihnen  insinuirten  kaiserlichen  Befehls  aufzueinmischen, -
  werden  sie  sich  auch  sehr  leicht  in  alle
treten  berechtiget  sind,  so  hängt  ihr  Wirkungskreis
Landessachen  einmischen  können,  in  welche  lie  lich
blofs  von  dieser  rechtlichen  Vorschrift  ab.  Sie  dürfen,
doch  nach  der  deutlichen  Vorschrift  der  Reichsgeletze,
ohne  dass  ihnen  die  Gerechtigkeit  und  Güte  dieler  Vorbesonders -
  der  Wahlkapitulation  nicht  einmilclien
schrift  zu  prüfen  erlaubt  ist,  und  ohne  den  Werth  der
sollen.  —  Wenn  überall  in  gewissen  Fällen  den  Kreis¬Streitfache -
  selbst  beurtheilen  zu  wollen,  nicht  mehr,
ausschreibenden  Fürsten  das  Recht  der  Unterluchung
nicht  weniger  und  nichts  anders,  als  dasjenige  thun,
und  Prüfung  bey  der  Execution  Reichsgerichtlicher  Urwozu -
  sie  bevollmächtiget  sind.  Sie  müssen  das  Mantheile -
  zugestanden  werden  kann,  so  ist  die  vorliegende
dat  platterdings  und  allermassen  dem  gewinnenden  Thei¬Sache -
  des  Herrn  von  Berlepsch  gewiss  dazu  vorzüglich
le  in  Vollzug  bringen.  Sie  sind  nicht  Richter  nicht  Ungeeigenschaftet). -

tersucher,  sondern  bloss  Vollstrecker  der  entschiedenen  Sache.
Zweyte  Bemerkung.  Der  von  Chur-Braunschweig
Sie  dürfen  sich  daher  bey  der  ihnen  befohlnen  Vollltreergriffene -
  Recurs  steht  dem  Vollzuge  der  Execution  nicht  im  Weckung -
  Reichsgerichtlicher  Mandate  und  Urtheile  keine
ge.  —  Denn,  sagt  der  Verf.,  der  Recurs  hat  ja  nach
willkührliche  Auslegungs-  Abweichungs-  oder  gar  Reder -
  W.  K.  Art.  17.  J.  3.  keinen  Suspensiv-Effect,  auch
formations  -  Gewalt  zueignen,  denn  lonst  kommt  in
hat  der  Hannöversche  Hof  dieses  selbst  in  einer  Erklä¬Deutschland -
  eine  neue  über  die  höchsten  Reichsgerichte
rung  vom  4ten  Iunius  1748.  anerkannt.  Dazu  kommt,
sich  erhebende  Appellations-  und  Revisions  -Instanz
dass  es  schon  klar  genug  ist,  dass  der  von  Chur-Braunzum -
  Vorschein,  und  entsteht  hieraus  eine  höchst  schäd
schweig  genommene  Recurs  von  der  allgemeinen  Reichsliche -
  Veränderung  der  Verfassung.  —  Der  Verf.  macht
versammlung  nie  gebilliget  werden  kann.  Auch  kann
nun  von  diesen  Grundsätzen  eine  Anwendung  auf  den
sich  Chur-Braunichweig  nicht  über  eine  Verletzung
vorliegenden  Fall,  und  meynt;  das  kaiserliche  und
des  privilegii  elections  fort  beschweren,  da  das  Reichs-Reichscammergerichts-Mandat -
  vom  17ten  April  1790
Cammergericht  laut  des  von  demselben  sowohl  bey
müsste  daher  auch  aufs  pünctlichste  vollstreckt  werden,
dem  kaiserlichen  Reichs-Cammergerichte  als  bey  der
und  dürften  die  Kreisausschreibenden  Fürsten  nicht  un¬Reichstags-Versammlung -
  zu  Regensburg  eingeltandetersuchen; -
  ob  das  kaiserl,  Reichscammergericht  be
nen  Hauptfacti:  dafs  ableiten  des  klagenden  v.  Berlepsch
fugt  gewesen,  die  in  dem  von  Berleyschen  Prozelle  ereine -
  Requisition  über  die  Wahl  des  Gerichtsstandes  ergangenen -
  Erkenntnisse  abzugeben,  noch  ob  die  vorgegangen -
  sey,  nach  dem  wörtlichen  Inhalt  dieses  Privile-Achützte -
  electio  fori  und  andere  Einreden  der  Hannögii -
  gesprochen,  kraft  desfen  die  Herzöge,  wenr
verschen  Regierung  rechtmässig  seyen,  indem  alles  dielie -
  sich  nicht  innerhalb  zwey  Monaten  von  angefügter
ses  zur  Beurtheilung  des  Kaisers  und  Reichs  gehöre.
Requisition  angerechnet,  deutlich  erklirt  haben,  der
welcher  einzelne  Reichsstände  durch  ihre  Handlungen
ihnen  sonst  gebührenden  Election  für  dies  Mal  verlunicht -
  vorgreifen  könnten.  (Man  muss  es  dem  Verf.
stig  seyn  sollen.  —  Die  Hannöversche  Regierung  hat
lassen,  dass  er  mit  der  deutschen  Verfassung,  und  den
sich  auch  gar  nicht  bemühet,  den  ergriffenen  Recurs
Verordnungen  der  Reichsgesetze  genau  bekannt,
zu  erledigen.  Zwey  lahre  sind  schon  verflossen,  leitund -
  sein  Railonnement  im  Ganzen  völlig  richtig  und
dem  das  denselben  betreffende  Schreiben  zur  Dictatur
schliefsend  ist.  Allein  es  bleibt  dabey  die  wichtige
gekommen  ist.  Und  obgleich  die  von  Berlepsche  Sache
Frage  unerörtert:  ob  die  Kreisausschreibenden  Fürsten
ihren  justizmässigen  raschen  Fortgang  gehabt  hat,  lo
nach  den  ihnen  sonst  noch  (ausser  der  Execution  der
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
            
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