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IUR. LITERATUR-ZEITUNG.
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kaiserl. und reichsgerichtlichen Befehle) gemachten
Einmischung der höchsten Reichsgerichte in streitigen
Aufträgen als blosse Maschienen angesehen werden
Angelegenheiten der Landesherren mit ihren Diener
können, oder ob sie nicht zugleich ein Wort mit bey
schaften, wovon man in den ältern Zeiten nichts wulsder -
Sache zu sprechen häben. Betrachtet man lie als
te, und welche erst in neuern Zeiten aufgekommen ilt,
blofse Executoren der kaiferl. und reichcammergericht
weder durchgehends rechtlich noch zweckmässig sey,
lichen Mandate, so hat der Verf. vollkommen recht,
von dem, was die Politik dictirt, ganz abgelehen.
nimmt man hingegen auf den Umfang ihres Amts und
Und aus diesem Gesichtspunct betrachtet, läfst lich das
die ihnen sonst noch auferlegten Pflichten Rücklicht, lo
Verfahren der Hannöverschen Regierung, wenn nicht
glauben wir wenigstens, dass sie ein Wort mit darein
rechtfertigen, doch sehr entschuldigen.
zu reden haben, und dies bejondersalsdann, wenn Rai-Auf -
die Einleitung folgen die Bemerkungen selbst.
fer und Reich lich in die Angelegenheiten eines Reichs¬Erste -
Bemerkung: Die Nichterfüllung des Kaiserlichen
landes auf eine reichsconstitutionswidrige oder doch
Executions-Mandats vom 17ten April 1799 in der von Berlepschen
auf eine mit der Landeshoheit unverträgliche Art ein¬Sache -
würde pflichtwidrig seyn. Denn (sagt der Verf.
mischen. — Der Verf. wird uns aber, wie wir hoffen,
die Vollstreckung der reichsgerichtlichen Erkenntnille
bey näherm Nachdenken zugestehen, dals die Angeleist -
keine willkührliche Verrichtung der Kreisausschreigenheit, -
wovon hier die Rede ist, eine solché ley,
benden Fürsten. Sie ist reichsständische, konstitutions
wo die Einmischung der höchsten Reichsgerichte, wenn
mässige Pflicht, Schuldigkeit und Verbindlichkeit. — Die
nicht ganz, doch zum grössten Theile mit der Landes-Vollstreckung -
reichsgerichtlicher Erkenntnille ilt nach
hoheit und ihren Ausflüssen unverträglich ilt. Wie
der Sprache älterer und neuerer Reichsgeletze unver
oft kommen die Fälle vor, wo ein Landesherr leinen
schieblich, deswegen sind die Kreisausschreibenden Für¬Diener, -
des gemeinen Bestens wegen verabschieden
sten angewiesen, unweigerlich und ohne einige aufzügig
muss, und wo er in der äufsersten Verlegenheit leyn
Ausflucht und Ausrede zu erscheinen und zu helfen und
würde, wenn er im Wege Rechtens erst die Sache mit
mit zu handeln. Da die kreisausschreibenden Fürlten bey
ihm ausmachen sollte. Unter eben den Modificationen,
der ganzen Executions- Verrichtung in keiner andern
unter welchen lich die höchsten Reichsgerichte in An¬Eigenschaft -
als eines Bestellten der Reichsgerichte und
gelegenheiten der Landesherren mit ihrer Dienerschaft
b'ofs kraft des ihnen insinuirten kaiserlichen Befehls aufzueinmischen, -
werden sie sich auch sehr leicht in alle
treten berechtiget sind, so hängt ihr Wirkungskreis
Landessachen einmischen können, in welche lie lich
blofs von dieser rechtlichen Vorschrift ab. Sie dürfen,
doch nach der deutlichen Vorschrift der Reichsgeletze,
ohne dass ihnen die Gerechtigkeit und Güte dieler Vorbesonders -
der Wahlkapitulation nicht einmilclien
schrift zu prüfen erlaubt ist, und ohne den Werth der
sollen. — Wenn überall in gewissen Fällen den Kreis¬Streitfache -
selbst beurtheilen zu wollen, nicht mehr,
ausschreibenden Fürsten das Recht der Unterluchung
nicht weniger und nichts anders, als dasjenige thun,
und Prüfung bey der Execution Reichsgerichtlicher Urwozu -
sie bevollmächtiget sind. Sie müssen das Mantheile -
zugestanden werden kann, so ist die vorliegende
dat platterdings und allermassen dem gewinnenden Thei¬Sache -
des Herrn von Berlepsch gewiss dazu vorzüglich
le in Vollzug bringen. Sie sind nicht Richter nicht Ungeeigenschaftet). -
tersucher, sondern bloss Vollstrecker der entschiedenen Sache.
Zweyte Bemerkung. Der von Chur-Braunschweig
Sie dürfen sich daher bey der ihnen befohlnen Vollltreergriffene -
Recurs steht dem Vollzuge der Execution nicht im Weckung -
Reichsgerichtlicher Mandate und Urtheile keine
ge. — Denn, sagt der Verf., der Recurs hat ja nach
willkührliche Auslegungs- Abweichungs- oder gar Reder -
W. K. Art. 17. J. 3. keinen Suspensiv-Effect, auch
formations - Gewalt zueignen, denn lonst kommt in
hat der Hannöversche Hof dieses selbst in einer Erklä¬Deutschland -
eine neue über die höchsten Reichsgerichte
rung vom 4ten Iunius 1748. anerkannt. Dazu kommt,
sich erhebende Appellations- und Revisions -Instanz
dass es schon klar genug ist, dass der von Chur-Braunzum -
Vorschein, und entsteht hieraus eine höchst schäd
schweig genommene Recurs von der allgemeinen Reichsliche -
Veränderung der Verfassung. — Der Verf. macht
versammlung nie gebilliget werden kann. Auch kann
nun von diesen Grundsätzen eine Anwendung auf den
sich Chur-Braunichweig nicht über eine Verletzung
vorliegenden Fall, und meynt; das kaiserliche und
des privilegii elections fort beschweren, da das Reichs-Reichscammergerichts-Mandat -
vom 17ten April 1790
Cammergericht laut des von demselben sowohl bey
müsste daher auch aufs pünctlichste vollstreckt werden,
dem kaiserlichen Reichs-Cammergerichte als bey der
und dürften die Kreisausschreibenden Fürsten nicht un¬Reichstags-Versammlung -
zu Regensburg eingeltandetersuchen; -
ob das kaiserl, Reichscammergericht be
nen Hauptfacti: dafs ableiten des klagenden v. Berlepsch
fugt gewesen, die in dem von Berleyschen Prozelle ereine -
Requisition über die Wahl des Gerichtsstandes ergangenen -
Erkenntnisse abzugeben, noch ob die vorgegangen -
sey, nach dem wörtlichen Inhalt dieses Privile-Achützte -
electio fori und andere Einreden der Hannögii -
gesprochen, kraft desfen die Herzöge, wenr
verschen Regierung rechtmässig seyen, indem alles dielie -
sich nicht innerhalb zwey Monaten von angefügter
ses zur Beurtheilung des Kaisers und Reichs gehöre.
Requisition angerechnet, deutlich erklirt haben, der
welcher einzelne Reichsstände durch ihre Handlungen
ihnen sonst gebührenden Election für dies Mal verlunicht -
vorgreifen könnten. (Man muss es dem Verf.
stig seyn sollen. — Die Hannöversche Regierung hat
lassen, dass er mit der deutschen Verfassung, und den
sich auch gar nicht bemühet, den ergriffenen Recurs
Verordnungen der Reichsgesetze genau bekannt,
zu erledigen. Zwey lahre sind schon verflossen, leitund -
sein Railonnement im Ganzen völlig richtig und
dem das denselben betreffende Schreiben zur Dictatur
schliefsend ist. Allein es bleibt dabey die wichtige
gekommen ist. Und obgleich die von Berlepsche Sache
Frage unerörtert: ob die Kreisausschreibenden Fürsten
ihren justizmässigen raschen Fortgang gehabt hat, lo
nach den ihnen sonst noch (ausser der Execution der
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