Inhaltsverzeichnis : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 31 = N.F. Bd. 11 (1866))

Jmmobtliarexekution in Handelssachen.

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Inzwischen hatte der Notar Sch. von M. für
den früheren Anwesenskäufer K. schon am 23. Febr.
1863 die Einzahlung der Kaufsdifferenz zu 365 fl.
und 95 fl. für Zinsen und Kosten angeboten und
nach deren Annahme von Seite der Gläubiger
unteren 7. Januar 1864 auch erlegt.
Das Handelsgericht Hof sendete sofort am
6. Juli 1864 die Akten sammt dem eingezahlten
Gelde an das Landgericht Naila zurück, weil nach
obigem Art. 75 die Durchführung der Exekution
diesem Gerichte um so mehr zukomme, als hiebei
Rechtsverhältnisse zur Sprache kommen, zu deren
Entscheidung nur das ordentliche Gericht zustän-
dig sei.
Das Landgericht Naila gab aber die Akten
wiederholt an das Handelsgericht Hof ab, da zur
Vollstreckung handelsgerichtlicher Erkenntnisse die
Massevertheilung nicht mehr gehöre, und wenn die
vorliegenden Verhältnisse von dem ordentlichen Ge-
richte zu entscheiden seien, hiezu nur das k. Bezirks-
gericht Hof zuständig sei.
Der nunmehr von einem der Hypothekgläubiger
angeregte Kompetenzkonflikt wurde vom obersten
Gerichtshöfe dahin entschieden:
daß zum weiteren Verfahren in dieser Exe-
kutionssache das k. Landgericht Naila zu,
ständig sei.
Diesem Ausspruche ist Folgendes zur Begründ-
ung beigefügt:
Der oberste Gerichtshof hat in dieser Streit-
sache schon am 26. Juni 1863 einen Kompetenz-
konflikt zwischen dem Bezirksgerichte und dem Han-
delsgerichte Hof dahin entschieden, daß zum weite-
ren Verfahren in der Sache das k. Handelsgericht
Hof zuständig sei, und zwar zu einer Zeit, in wel-

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