86 Nachweis -
des Eigentums des Beklagten müsse in allen Fällen
zur Abweisung der Klage führen, weil das Eigentum jedem andern
Recht an der Sache gegenüber stets als das bessere erscheine.
Diese Schlußfolgerung dürfte deshalb nicht richtig sein, weil
hier die Klage gar nicht auf ein Recht zum Besitz gestützt
wird und der Beklagte sich nicht auf ein Recht berufen kann,
das dem vom Kläger für sich gar nicht in Anspruch genommenen
Rechte vorgehen solle. Sein Eigentum kann der bösgläubige
Beklagte, d. h. derjenige, der beim Erwerbe des Besitzes nicht
in gutem Glauben war, das Eigentum aber später, z. B. auf
Grund des § 185, Abs. 2, erworben hat, nur zu dem Nachweis
benutzen, daß ihm auf Grund dieses Eigentums in diesem konkreten ¬
Fall ein besseres Besitzrecht zustehe; der Berufung auf
die Vermutung aus § 1006 steht an sich nichts im Wege, doch
dürfte sie dem Beklagten zum Beweise eines besseren Besitzrechts ¬
nur selten von Nutzen sein, da die Vermutung eben
nur für das Bestehen des Eigentums, nicht aber für das Bestehen ¬
eines besseren Besitzrechts streitet.
Ist dagegen der gutgläubige Besitzer zum Nachweise
seines Eigentums im stande — gemäß § 1006, Abs. 1, Satz 2,
ist hier die Berufung auf die Vermutung aus § 1006, Abs. 1,
Satz 1, ausgeschlossen
—, so ist dies eine den Anspruch ausschließende -
Tatsache;*) davon, daß der Nachweis des Eigentums ¬
dem Beklagten nur ein Recht gebe, die Leistung zu
verweigern, ist im Gesetz nichts gesagt, es liegt auch kein
Anhalt vor. dies anzunehmen; wir haben es hier daher nicht
mit einer bloßen Einrede zu tun. * 2) Der Pfandgläubiger, der
gegenüber dem mit der Klage belangten Eigentümer ein
besseres Besitzrecht hat, kann sich, solange er aus § 1007
klagt, auf dieses nicht berufen; denn dann würde er seine
Klage nicht mehr auf den früheren Besitz, sondern auf sein
Inwieweit er durch KlagändeRecht -
zum Besitz gründen. 3)
rung, indem er jetzt aus seinem Recht zum Besitz klagt, die
Abweisung der Klage verhindern kann, ist eine Frage des
Prozeßrechts, die nicht in den Bereich unserer Erörterungen
*) So auch Planck III, Anm. 3bBaa zu § 1007, S. 283; Miethke, S. 31.
2) Das Gegenteil behaupten Biermann, Anm. 3c zu § 1007, S. 214;
Buhl, S. 92; Endemann II, § 46, 4b, S. 186f.; Gierke, S. 61 f.
*) Näher begründet ist diese Ansicht bei Miethke, S. 31 ff.