Inhaltsverzeichnis : Schultz, Erwin: ¬Die Pfandansprüche nach § 1227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich

86  Nachweis -
  des  Eigentums  des  Beklagten  müsse  in  allen  Fällen
zur  Abweisung  der  Klage  führen,  weil  das  Eigentum  jedem  andern
Recht  an  der  Sache  gegenüber  stets  als  das  bessere  erscheine.
Diese  Schlußfolgerung  dürfte  deshalb  nicht  richtig  sein,  weil
hier  die  Klage  gar  nicht  auf  ein  Recht  zum  Besitz  gestützt
wird  und  der  Beklagte  sich  nicht  auf  ein  Recht  berufen  kann,
das  dem  vom  Kläger  für  sich  gar  nicht  in  Anspruch  genommenen
Rechte  vorgehen  solle.  Sein  Eigentum  kann  der  bösgläubige
Beklagte,  d.  h.  derjenige,  der  beim  Erwerbe  des  Besitzes  nicht
in  gutem  Glauben  war,  das  Eigentum  aber  später,  z.  B.  auf
Grund  des  §  185,  Abs.  2,  erworben  hat,  nur  zu  dem  Nachweis
benutzen,  daß  ihm  auf  Grund  dieses  Eigentums  in  diesem  konkreten ¬
  Fall  ein  besseres  Besitzrecht  zustehe;  der  Berufung  auf
die  Vermutung  aus  §  1006  steht  an  sich  nichts  im  Wege,  doch
dürfte  sie  dem  Beklagten  zum  Beweise  eines  besseren  Besitzrechts ¬
  nur  selten  von  Nutzen  sein,  da  die  Vermutung  eben
nur  für  das  Bestehen  des  Eigentums,  nicht  aber  für  das  Bestehen ¬
  eines  besseren  Besitzrechts  streitet.
Ist  dagegen  der  gutgläubige  Besitzer  zum  Nachweise
seines  Eigentums  im  stande  —  gemäß  §  1006,  Abs.  1,  Satz  2,
ist  hier  die  Berufung  auf  die  Vermutung  aus  §  1006,  Abs.  1,
Satz  1,  ausgeschlossen
—,  so  ist  dies  eine  den  Anspruch  ausschließende -
  Tatsache;*)  davon,  daß  der  Nachweis  des  Eigentums ¬
  dem  Beklagten  nur  ein  Recht  gebe,  die  Leistung  zu
verweigern,  ist  im  Gesetz  nichts  gesagt,  es  liegt  auch  kein
Anhalt  vor.  dies  anzunehmen;  wir  haben  es  hier  daher  nicht
mit  einer  bloßen  Einrede  zu  tun.  *  2)  Der  Pfandgläubiger,  der
gegenüber  dem  mit  der  Klage  belangten  Eigentümer  ein
besseres  Besitzrecht  hat,  kann  sich,  solange  er  aus  §  1007
klagt,  auf  dieses  nicht  berufen;  denn  dann  würde  er  seine
Klage  nicht  mehr  auf  den  früheren  Besitz,  sondern  auf  sein
Inwieweit  er  durch  KlagändeRecht -
  zum  Besitz  gründen.  3)
rung,  indem  er  jetzt  aus  seinem  Recht  zum  Besitz  klagt,  die
Abweisung  der  Klage  verhindern  kann,  ist  eine  Frage  des
Prozeßrechts,  die  nicht  in  den  Bereich  unserer  Erörterungen
*)  So  auch  Planck  III,  Anm.  3bBaa  zu  §  1007,  S.  283;  Miethke,  S.  31.
2)  Das  Gegenteil  behaupten  Biermann,  Anm.  3c  zu  §  1007,  S.  214;
Buhl,  S.  92;  Endemann  II,  §  46,  4b,  S.  186f.;  Gierke,  S.  61  f.
*)  Näher  begründet  ist  diese  Ansicht  bei  Miethke,  S.  31  ff.
            
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