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des Mißverständnisses einen offenen Rettungsweg findet!! Solche Erculpationsmomente ¬
gehören nicht unter die Seltenheiten. Und giebt
es nicht auch Referenten, die beherrscht von einer Leidenschaft) oder
einer Schwäche, die sie bei sich gar nicht vermutheten, dennoch von
diesen blind geleitet wurden, und so unbewußt gegen einen Tyeil
partheiisch zu Werke gingen?
Alle diese Begehungs- und Unterlassungs-Sünden, von theils
fehlerhaften, theils verbrecherischen Referenten, würden weit weniger
zum Vorschein kommen, sobald es den Partheien vergönnt wäre,
die Relation des Richters selbst zu kontroliren. Bestellt man in allen
wichtigen Rechtsstreitigkeiten doch ohnehin sogenannte Korreferenten, ¬
zur Ueberwachung des Referenten: so kann man fragen „warum
überläßt man dieses Amt nicht den Partheien selbst und ihren Anwälten, ¬
die, ohne weiteren Zeitaufwand, in die Sache und in die
Akten doch jedenfalls besser und tiefer eingeweiht sind, als irgend
einer der Räthe als Korreferent es seyn kann?" Diese werden dann
niemals zu befürchten haben, daß ihnen vom Referenten noch ein
oder der andere wichtige Punkt absichtlich oder durch Flüchtigkeit verschwiegen ¬
worden. Gleiche Beruhigung werden auch die Parteien
haben; denn sie sehen und hören, daß kein von ihnen für erheblich
gehaltener Punkt unerörtert gelassen, sondern ihre Ansprüche auf das
gründlichste hervorgehoben und in Ueberlegung gezogen sind.
Eine nähere Prüfung der bestehenden Einrichtung der Korrelation ¬
wird die Wahrheit unserer Behauptungen noch mehr hervorheben. ¬
Man erblickt in der Korrelation oder dem schriftlichen Beipotum ¬
eines Mitreferenten die Schutzwehr gegen einseitige oder unredliche ¬
Absichten des Referenten, und glaubt „daß dadurch allen
Irtungen möglichst vorgebeugt sey." Die Erfahrung spricht anders.
Der Korreferent, ist er auch von dem besten Willen beseclt hat
doch in der Regel weder Zeit noch Reigung, die Abten von Blatt
zu Blatt zu vergleichen, besonders wenn sie voluminös sind; indem
er voraussetzt, daß dieses schon vom Hauptreferenten geschehen ist.
Er richtet sein Hauptangenmerk auf die Prüfung des kritischen Theils,
der Gründe pro und contra für die rechtliche Conclusion, und verläßt ¬
sich bei dem thatsächlichen Theil der Relation auf den vom Referenten ¬
vorausgeschickten Aktenauszug. Diesen Wort für Wort mit
den einzelnen Aktenblättern zu vergleichen, ist für ihn in den meisten
Füllen eine Sache der Unmöglichkeit; indem er sonst beinahe eben so
viele Zeit dazu anwenden müßte, als der Referent schon darauf an¬