Metadaten : Preußens Rechts- und Gerichts-Verfassung mit Vorschlägen für ihre Reform und einer vorausgeschickten Einleitung für zeitgemäße Fortbildung der Gesetzgebung

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des  Mißverständnisses  einen  offenen  Rettungsweg  findet!!  Solche  Erculpationsmomente ¬
  gehören  nicht  unter  die  Seltenheiten.  Und  giebt
es  nicht  auch  Referenten,  die  beherrscht  von  einer  Leidenschaft)  oder
einer  Schwäche,  die  sie  bei  sich  gar  nicht  vermutheten,  dennoch  von
diesen  blind  geleitet  wurden,  und  so  unbewußt  gegen  einen  Tyeil
partheiisch  zu  Werke  gingen?
Alle  diese  Begehungs-  und  Unterlassungs-Sünden,  von  theils
fehlerhaften,  theils  verbrecherischen  Referenten,  würden  weit  weniger
zum  Vorschein  kommen,  sobald  es  den  Partheien  vergönnt  wäre,
die  Relation  des  Richters  selbst  zu  kontroliren.  Bestellt  man  in  allen
wichtigen  Rechtsstreitigkeiten  doch  ohnehin  sogenannte  Korreferenten, ¬
  zur  Ueberwachung  des  Referenten:  so  kann  man  fragen  „warum
überläßt  man  dieses  Amt  nicht  den  Partheien  selbst  und  ihren  Anwälten, ¬
  die,  ohne  weiteren  Zeitaufwand,  in  die  Sache  und  in  die
Akten  doch  jedenfalls  besser  und  tiefer  eingeweiht  sind,  als  irgend
einer  der  Räthe  als  Korreferent  es  seyn  kann?"  Diese  werden  dann
niemals  zu  befürchten  haben,  daß  ihnen  vom  Referenten  noch  ein
oder  der  andere  wichtige  Punkt  absichtlich  oder  durch  Flüchtigkeit  verschwiegen ¬
  worden.  Gleiche  Beruhigung  werden  auch  die  Parteien
haben;  denn  sie  sehen  und  hören,  daß  kein  von  ihnen  für  erheblich
gehaltener  Punkt  unerörtert  gelassen,  sondern  ihre  Ansprüche  auf  das
gründlichste  hervorgehoben  und  in  Ueberlegung  gezogen  sind.
Eine  nähere  Prüfung  der  bestehenden  Einrichtung  der  Korrelation ¬
  wird  die  Wahrheit  unserer  Behauptungen  noch  mehr  hervorheben. ¬
  Man  erblickt  in  der  Korrelation  oder  dem  schriftlichen  Beipotum ¬
  eines  Mitreferenten  die  Schutzwehr  gegen  einseitige  oder  unredliche ¬
  Absichten  des  Referenten,  und  glaubt  „daß  dadurch  allen
Irtungen  möglichst  vorgebeugt  sey."  Die  Erfahrung  spricht  anders.
Der  Korreferent,  ist  er  auch  von  dem  besten  Willen  beseclt  hat
doch  in  der  Regel  weder  Zeit  noch  Reigung,  die  Abten  von  Blatt
zu  Blatt  zu  vergleichen,  besonders  wenn  sie  voluminös  sind;  indem
er  voraussetzt,  daß  dieses  schon  vom  Hauptreferenten  geschehen  ist.
Er  richtet  sein  Hauptangenmerk  auf  die  Prüfung  des  kritischen  Theils,
der  Gründe  pro  und  contra  für  die  rechtliche  Conclusion,  und  verläßt ¬
  sich  bei  dem  thatsächlichen  Theil  der  Relation  auf  den  vom  Referenten ¬
  vorausgeschickten  Aktenauszug.  Diesen  Wort  für  Wort  mit
den  einzelnen  Aktenblättern  zu  vergleichen,  ist  für  ihn  in  den  meisten
Füllen  eine  Sache  der  Unmöglichkeit;  indem  er  sonst  beinahe  eben  so
viele  Zeit  dazu  anwenden  müßte,  als  der  Referent  schon  darauf  an¬
            
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