Inhaltsverzeichnis : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Königreich Bayern. Art. 353.

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Anwendbarkeit der Bestimmung auf die Klagen aus dem Kaufcon-
tracte überhaupt ausdrücklich constatirt, und hiernach kann es keinem
Zweifel unterliegen, daß jeder Anspruch des Käufers deßhalb, weil
ihm Verkäufer eine mangelhafte Waare geliefert habe, mit Ablauf
der sechsmonatlichen Verjährungsfrist erloschen ist, soferne dieser Am
spruch sich nicht auf eine betrügliche Verheimlichung der Mängel durch
den Verkäufer stützt, was im gegebenen Falle nicht behauptet wurde.
In der Berufungsschrift wird nun zwar hervorgehoben, daß
nicht Auflösung des Kaufgeschäftes oder Preisminderung begehrt
werde, sondern daß hier eine Klage auf Entschädigung wegen rechts-
widrigen Verhaltens des Verkäufers gestellt sei; allein insoweit dieses
rechtswidrige Verhalten eben in der Lieferung mangelhafter Waare
liegt, ist die Klage keine andere, als die Contractsklage; der Entschä-
digungsanspruch kann sich lediglich auf den Kauf stützen, der Ver-
käufer soll den angesonnenen Ersatz deßhalb leisten, weil er seiner
Pflicht, empfangbare Waare zu liefern, nicht nachkam, seine Rechts-
widrigkeit liegt in der Verletzung vertragsmäßiger Pflichten der ihm
als Verkäufer obliegenden Verbindlichkeit.
Würde diese Klage unter den Art. 349 nicht subsumirt werden,
so wäre das Gesetz offenbar illusorisch gemacht, denn es würden auf
einem Umwege die Streitigkeiten wegen Mangelhaftigkeit der Waare
doch wieder eingeführt, obwohl sie durch Ablauf von sechs Monaten
erloschen sein sollen.
Zu Art. 353.
Für die Beweisführung über den Marktpreis einer
Waare ist die Eideszuschiebung ausgeschlossen.
Dieser Satz ist durch ein handelsappellationsgerichtliches Er-
kenntniß vom 9. April 1866, wie folgt, begründet:
Unter Marktpreis an einem Orte versteht man den mittleren
Preis einer Waare, welcher sich aus der Vergleichung der zur Zeit
und am Orte der in Frage stehenden Lieferung geschlossenen Ver-
träge ergibt. Dieser Preis wird für einzelne Maaren vermöge
bestehender örtlicher Einrichtungen zu gewisser Zeit festgestellt und
bekannt gemacht, wo aber eine solche Einrichtung nicht stattfindet,
ist es Sache dessen, der sich aus den Marktpreis beruft, die einzelnen
Thatsachen anzuführen, aus welchen sich diese Vergleichung von dem

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