Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 19, H. 3 = Jg. 1835, Jul. - Sept. (1835))

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Diese  Bestimmung  hat  das  Königl.  Landraths=Amt
gleichfalls  strenge  zu  beobachten.
Königsberg,  den  16.  Juli  1835.
Königl.  Preuß.  Regierung.  Abtheilung  des  Innern.
Ewald.
196.
Cirkular-Reskript  des  Königl.  Ministeriums  der  Geistlichen, -
  Unerrichts=  und  Medizinal=Angelegenheiten,  an
sämmtliche  Königl.  Regierungen,  und  abschriftlich  an
sämmtliche  Königl.  Medizinal=Kollegien,  sowie  an  das
hiesige  Polizei-Präsidium,  die  Erfordernisse  zur  Staatsprufung -
  der  Pharmazeuten  betreffend.
Aus  Veranlassung  vorgekommener  Fälle  setzt  das  Ministerium -
  hierdurch  fest,  daß  in  Zukunft  kein  Kandidat  der
Pharmacie  zur  Staatsprüfung  zugelassen  werden  soll,  der
nicht  in  einer  inländischen  Apotheke,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen -
  des  §.  6.  lit.  c.  des  Prüfungs=Reglements  vom
1.  Dezember  1825.  die  Apothekerkunst  gehörig  erlernt,  und
resp.  5  oder  3  Jahre  als  Gehülfe  servirt  hat.  Sollte  daber -
  ein  ausländischer  Kandidat,  welcher  diesen  Erfordernissen
nicht  genügt  hat,  die  Prüfung  aus  der  Pharmacie  zurückzulegen -
  beabsichtigen,  so  hat  die  Königl.  Regierung  wegen  der
Statthaftigkeit  seiner  Zulassung  zu  derselben,  in  jedem  Falle,
unter  genügender  Berichtserstattung  über  das  obwaltende
Sachverhältniß,  bei  dem  Ministerio  besonders  anzufragen.
Das  Ministerium  überläßt  der  Königl.  Regierung,  diese
Bestimmung  durch  ihr  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.
Berlin,  den  9.  August  1835.
Ministerium  der  Geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal.
Angelegenheiten.
v.  Alteustein.
Max-Planck-Institut  für
            
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