Volltext : Briegleb, Hans Carl: Einleitung in die Theorie der summarischen Processe

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Sechstes  Capitel.  §.  102.
werden,  ohne  welche  man  nicht  einmal  den  Sinn,  geschweige ¬
  den  Grund  ihrer  Bescheinigungsforderung  mit
einiger  Sicherheit  ermitteln  kann.
Dann  erst  wird  es  an  der  Zeit  sein,  sich  mit  gebührender ¬
  Berücksichtigung  des  wirklichen  Zustandes  unseres
heutigen  Processrechts  auch  die  Frage  zu  beantworten,
ob  etwa  auch  für  die  Behandlung  dieser  processualischen
Incidentstreitigkeiten  das  ächte  Princip  der  summarischen
Cognition  in  folgender  Weise  eine  allgemeine  Anwendun
findet:
Der  Processrichter  bewilligt  oder  verweigert  jede  den
formellen  Gebrauch  der  Rechtsverfolgungsmittel  betreffende
Massregel,  deren  Zulassung  salvo  jure  ohne  alle  vorgüngige ¬
  Cognition  er  bedenklich  findet,  nach  Massgabe  der
dafür  oder  dagegen  entscheidenden  in  continenti  evidenten
Gründe,  lässt  sich  jedenfalls  von  der  Bewilligung  einer
prima  facie  vollkommen  gerechtfertigten  Massregel  nicht
durch  Einwendungen  altioris  indaginis  abhalten,  und  hält
seinen  bewilligenden  oder  abweisenden  Beschluss  so  lang
aufrecht,  bis  die  dadurch  vermeintlich  an  ihrem  Recht  verkürzte ¬
  Partei  im  weitern  Verlauf  des  Hauptprocesses  mit
Benützung  aller  in  ordinario  (wenn  der  Hauptprocess  ein
ordinarium  judicium  ist)  oder  sonst  nach  der  besonderen
Art  des  Hauptprocesses  statthaften  Mittel  ihr  besseres
Recht  nachgewiesen  haben  wird.
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