Inhaltsverzeichnis : Fränken, Carl: ¬Der Staat und die Hypothekenbanken in Preussen

88
Anhang.
Von  den  Geschäftsberichten  nebst  Bilanz,  Gewinn-  und  Verlustrechnung -

ist  jedem  Inhaber  von  Pfandbriefen,  der  dies  durch  Vorlegung
des  Stücks  oder  Talons  bis  zum  Schluß  des  Geschäftsjahrs,  für  welches
der  Bericht  gegeben  ist,  und  später  solange  der  Vorrat  reicht,  verlangt,
Tetat
ein  Druckexemplar  gegen  Zahlung  von  höchstens  50  Pf.  und  Erstattung
der  Portokosten  zu  verabfolgen.
§  11.  Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  für  ständig  oder  für  einzelne
Fälle  zur  Wahrnehmung  des  Aufsichtsrechts  einen  Kommissar  zu  ernennen.
Derselbe  ist  insbesondere  befugt,  die  Gesellschaftsorgane  inkl.  der  Generalversammlung -

gült.
g  zu  berufen,  ihren  Beratungen  beizuwohnen  und  jederzeit -
  von  der  Kasse,  den  Büchern,  Rechnungen  und  sonstigen  Schriftstücken
der  Gesellschaft  Einsicht  zu  nehmen.
ruck  von  J.  B.  Hirschfeld  in  Leipzig.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer