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Anhang.
Von den Geschäftsberichten nebst Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung -
ist jedem Inhaber von Pfandbriefen, der dies durch Vorlegung
des Stücks oder Talons bis zum Schluß des Geschäftsjahrs, für welches
der Bericht gegeben ist, und später solange der Vorrat reicht, verlangt,
Tetat
ein Druckexemplar gegen Zahlung von höchstens 50 Pf. und Erstattung
der Portokosten zu verabfolgen.
§ 11. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, für ständig oder für einzelne
Fälle zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts einen Kommissar zu ernennen.
Derselbe ist insbesondere befugt, die Gesellschaftsorgane inkl. der Generalversammlung -
gült.
g zu berufen, ihren Beratungen beizuwohnen und jederzeit -
von der Kasse, den Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken
der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.
ruck von J. B. Hirschfeld in Leipzig.