Volltext : Wāqidī, Muḥammad Ibn-ʿUmar: Geschichte der Eroberung von Mesopotamien und Armenien

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Einleitung.
XAII
des  Beweisinterlokuts  bezweckte  Freiheit  des  Gerichts  wurde  zur  Illusion,
da  bei  anderer  Besetzung  der  Richterbank  oder  mangelnder  Erinnerung
in  dem  späteren  Verfahren  eine  Neuverhandlung  ausgeschlossen  und  die
neue  Entscheidung  nur  auf  Grund  des  in  dem  früheren,  möglicherweise
durch  ganz  andere  Gerichtspersonen  festgestellten  schriftlichen  Thatbestands
erlassen  werden  sollte.  Hierin  lag,  wie  sich  sofort  bei  der  Anwendung
der  aus  dem  Hannoverschen  Entwurf  II.  Lesung  herausgearbeiteten  Württ.
C.P.O.  von  1868.  ergab,  und  wie  auch  die  Motive  zur  deutschen
C.P.O.  S.  9.  treffend  hervorheben,  die  eigentliche  Schwäche  dieses  Entwurfs ¬
  und  hier  war  denn  auch  der  Punkt,  wo  zuerst  der  N.D.E.,
vollständig  aber  erst  die  deutsche  C.P.O.  selbst  —  diese  durch  Beseitigung
der  s.  g.  Eventual-  oder  Konzentrationsmaxime  —  Abhülfe  schaffte.
Der  dauernde  Werth  des  Hannoverschen  Entwurfs  besteht  in  der
sorgfältigen  Bearbeitung  des  s.  g.  materiellen  Prozeßrechts;  ein  großer
Theil  des  letzteren  ist,  nur  wenig  verändert,  in  den  Norddeutschen  Entwurf ¬
  und  von  diesem  in  die  deutsche  Civilprozeßordnung  übergegangen.
Noch  ehe  die  Kommission  des  Bundes  in  Hannover  zusammentrat,
war  Preußen,  (welches  sich  an  dieser  nicht  betheiligte,  s.  o.)  mit  der
Feststellung  des  Entwurfs  einer  Civilprozeßordnung  vorgegangen.  Schon
am  14.  Februar  1861.  wurde  auf  Grund  der  im  November  1860.  begonnenen ¬
  Vorarbeiten  ein  Immediatbericht  an  den  König  erstattet,
welcher  die  Nothwendigkeit  civilprozessualischer  Reformen  darlegte,  worauf
durch  Königl.  Erlaß  vom  25.  Febr.  1861.  die  Revision  des  gesammten
Civilprozeßrechts  behufs  Ausarbeitung  einer  —  wenn  möglich  —  gemeinsamen, ¬
  für  ganz  Deutschland  geeigneten  C.P.O.  angeordnet  wurde.  Das
Ergebniß  der  Arbeiten  der  im  Frühjahr  1861.  zu  diesem  Zwecke  in  Berlin  zusammenberufenen ¬
  Kommission*)  war  der  im  Jahre  1864.  nebst  Motiven
veröffentlichte  „Entwurf  einer  Prozeßordnung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten ¬
  für  den  preußischen  Staat"  (1389  §§.).  Dieser  Entwurf  (welcher
bei  der  II.  Lesung  des  Hannoverschen  Entwurfs  noch  Berücksichtigung  fand)
schloß  sich  aufs  engste  an  den  rheinisch-französischen  Prozeß  an,  dessen
Prinzipien  er  mit  großer  Feinheit  und  Konsequenz  durchführte.  Er  sanktionirte ¬
  namentlich  die  unbedingte  Herrschaft  der  Parteien  über  den
Prozeßbetrieb  unter  Festhaltung  des  Prinzips  der  Desaisirung  des  Verfahrens ¬
  und  ließ  schon  durch  die  Ueberreichung  der  Parteianträge  in  dem
präparatorischen  Termin  zur  Einleitung  der  mündlichen  Verhandlung
*)  Dieselbe  bestand  aus  dem  zweiten  Präsidenten  des  preußischen  Obertribunals,
Dr.  Bornemann  (Vorsitzender),  dem  Oberstaatsanwalt  Dr.  Oppenhoff,  dem  Geh.  Justizrath ¬
  Dr.  Pape  und  aus  dem  Appell.Ger.Rath  Kühne.
            
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