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Einleitung.
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des Beweisinterlokuts bezweckte Freiheit des Gerichts wurde zur Illusion,
da bei anderer Besetzung der Richterbank oder mangelnder Erinnerung
in dem späteren Verfahren eine Neuverhandlung ausgeschlossen und die
neue Entscheidung nur auf Grund des in dem früheren, möglicherweise
durch ganz andere Gerichtspersonen festgestellten schriftlichen Thatbestands
erlassen werden sollte. Hierin lag, wie sich sofort bei der Anwendung
der aus dem Hannoverschen Entwurf II. Lesung herausgearbeiteten Württ.
C.P.O. von 1868. ergab, und wie auch die Motive zur deutschen
C.P.O. S. 9. treffend hervorheben, die eigentliche Schwäche dieses Entwurfs ¬
und hier war denn auch der Punkt, wo zuerst der N.D.E.,
vollständig aber erst die deutsche C.P.O. selbst — diese durch Beseitigung
der s. g. Eventual- oder Konzentrationsmaxime — Abhülfe schaffte.
Der dauernde Werth des Hannoverschen Entwurfs besteht in der
sorgfältigen Bearbeitung des s. g. materiellen Prozeßrechts; ein großer
Theil des letzteren ist, nur wenig verändert, in den Norddeutschen Entwurf ¬
und von diesem in die deutsche Civilprozeßordnung übergegangen.
Noch ehe die Kommission des Bundes in Hannover zusammentrat,
war Preußen, (welches sich an dieser nicht betheiligte, s. o.) mit der
Feststellung des Entwurfs einer Civilprozeßordnung vorgegangen. Schon
am 14. Februar 1861. wurde auf Grund der im November 1860. begonnenen ¬
Vorarbeiten ein Immediatbericht an den König erstattet,
welcher die Nothwendigkeit civilprozessualischer Reformen darlegte, worauf
durch Königl. Erlaß vom 25. Febr. 1861. die Revision des gesammten
Civilprozeßrechts behufs Ausarbeitung einer — wenn möglich — gemeinsamen, ¬
für ganz Deutschland geeigneten C.P.O. angeordnet wurde. Das
Ergebniß der Arbeiten der im Frühjahr 1861. zu diesem Zwecke in Berlin zusammenberufenen ¬
Kommission*) war der im Jahre 1864. nebst Motiven
veröffentlichte „Entwurf einer Prozeßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ¬
für den preußischen Staat" (1389 §§.). Dieser Entwurf (welcher
bei der II. Lesung des Hannoverschen Entwurfs noch Berücksichtigung fand)
schloß sich aufs engste an den rheinisch-französischen Prozeß an, dessen
Prinzipien er mit großer Feinheit und Konsequenz durchführte. Er sanktionirte ¬
namentlich die unbedingte Herrschaft der Parteien über den
Prozeßbetrieb unter Festhaltung des Prinzips der Desaisirung des Verfahrens ¬
und ließ schon durch die Ueberreichung der Parteianträge in dem
präparatorischen Termin zur Einleitung der mündlichen Verhandlung
*) Dieselbe bestand aus dem zweiten Präsidenten des preußischen Obertribunals,
Dr. Bornemann (Vorsitzender), dem Oberstaatsanwalt Dr. Oppenhoff, dem Geh. Justizrath ¬
Dr. Pape und aus dem Appell.Ger.Rath Kühne.