Volltext : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 17 (1845))

17. Die griechische Verfassungsurkunde von 1844 : Nach dem officiellen Texte

292 Die griechische Verfassungsurkunde von 1844.
Zustände. Und sollte sich bei einer pünktlichen Abwägung etwa
ergeben, dass die französische Literatur über Yerwaltungsrecht
in Folge der Einheit des grossen Staates an Zahl und an Gehalt
der unserigen im Ganzen vorgeht: so kann dies kein Grund einer
Missstimmung für uns seyn. Ist dann doch der Vortheil der Be-
nutzung auf unserer Seite.

XV.
Die griechische Verfassungsurkunde von
1844.
Nach dem officiellen Texte.
Mitgetheilt
von
Herrn Doctor Sgouta in Athen.

Im Namen der heiligsten, einigen und untheilbaren Drei-
faltigkeit.
Von der Religion.
Art. 1. Die herrschende Religion in Griechenland ist die
der rechtgläubigen, morgenländischen christlichen Kirche. Jede
andere anerkannte Religion ist geduldet, und die freie Uebung
ihres Kultus wird von den Gesetzen geschützt. Der Proselytismus
und jede der herrschenden Kirche nachtheilige Einmischung sind
verboten.
Art. 2. Die rechtgläubige griechische Kirche, unsern Herrn
Jesus Christus als ihr Haupt erkennend, ist dogmatisch und un-
auflöslich mit der grossen christlichen Kirche von Konstantinopel
und mit jeder andern rechtgläubigen Kirche vereinigt; sie wird
gleich den vorerwähnten Kirchen die Kanons der Apostel und der
Synoden, und die heiligen Ueberlieferungen in ihrer Reinheit be-
wahren. Sie ist lediglich von sich selbst abhängig, sie übt un-

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