Metadaten : Pandekten (1)

§  81.  Vererbung  der  Klage.
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§  81.
C.  Vererbung  der  Klagen.
Titt.  I.  De  perpetuis  et  temporalibus  actionibus  et  quae  ad  heredes  et  in  heredes  transeunt
(4.  12);  C.  Ex  delictis  defunctorum  in  quantum  heredes  conueniantur  (4,  17).
Marezoll  §1  1,  4.  12,  in  Grolman's  Mag.  f.  R.  W.  u.  Gesgbg.  IV,  19.  2.  Francke,  vom
Uebergang  der  persönlichen  Klagen  auf  die  Erben  des  Schuldners,  in  s.  Beiträgen  zur  Erläut,
einzeln.  Rechtsmat.  Götting.  1828  Nr.  1.  Savigny  V  §§  330.  211.  Mühlenbruch,  Forts.
des  Glück'schen  Comment.  XLIII  S.  8ff.  Windscheid,  die  Actio  S.  27  ff.  Vangerow  §  145.
Die  Klagrechte  wie  alle  Vermögensrechte  gehen  in  der  Regel
activ  und  passiv  auf  den  Erben  über.'  Davon  gibt  es  aber  manche
Ausnahmen.
a)  Activer  Uebergang.
Davon  sind  zwei  Klassen  von  Klagrechten  ausgenommen,  nämlich ¬
  theils  diejenigen,  welche  ausnahmsweise,  obgleich  sie  Geld  oder
Geldeswerth  zu  ihrem  Gegenstand  haben,  doch  nicht  eigentlich  zum
Vermögen  gezählt  werden,  theils  diejenigen,  welche  mit  gleichem
Gegenstand  vorherrschend  das,  was  die  Römer  durch  uindicta  bezeichnen, ¬
  zu  ihrem  Princip  und  Ziele  haben.  Jenes  sind  die  Klagen
auf  Lebensunterhalt,  Alimente,  rei  uxoriae  actio.  Dieses  die
actio  iniuriarum  und  ähnliche.?  Daß  die  Klagen  des  reinen  Familienrechts ¬
  nicht  auf  den  Erben  übergehen,  versteht  sich  wegen  der
absolut  persönlichen  Natur  der  zum  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse ¬
  von  selbst.
b)  Passiver  Uebergang.
Die  Ausnahmen  bei  den  actiones  ex  maleficio  oder  den  einseitigen ¬
  und  zweiseitigen  Strafklagen  sind  oben  (§  80)  dargestellt  worden.
Die  in  rem  actiones  sind  ebenfalls  passiv  unvererblich.  Die  Klagen
aus  Eigenthum,  ius  in  re  und  Erbrecht  großentheils  deswegen.
weil  sie  in  dem  Beklagten  Besitz  voraussetzen,  welcher  sich  nicht
vererbt.  Hat  diesen  jedoch  der  Erbe,  so  haftet  er  ex  sua  persona.
sonst  aber  gar  nicht.  Gegen  den  fictus  possessor  gilt  die  Regel
der  einseitigen  Strafklagen.  Bei  der  actio  negatoria  und  confessoria ¬
  wird  die  Veranlassung  auf  Seite  des  Beklagten  gleich  dem
Besitz  persönlich  genommen.  Die  Klagen  des  Familienrechts  geben
passiv  aus  dem  gleichen  Grunde  nicht  über,  wie  activ.
Der  sonst  ausgeschlossene  Uebergang  wird  gesichert  durch  die
Litiscontestation  des  Erblassers.
1  Auch  bei  den  Exceptionen  gilt  die
sie  sich  nicht  auf  allgemeine  Regeln  zuVererblichkeit ¬
  als  Regel,  die  Ausnahrückführen. ¬

men  und  näheren  Bestimmungen  hängen
2  Die  Aufzählung  dieser  beiden  Klastheils ¬
  mit  der  Eintheilung  in  excesen ¬
  s.  b.  Rudorff,  Grundriß  §  87.
ptiones  personae  und  rei  cohaerentes
3  Beispiele:  Ehe,  väterliche  Gewalt,
zusammen,  theils  und  vorzüglich  lassen
Verwandtschaft.
3*
            
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