§ 81. Vererbung der Klage.
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§ 81.
C. Vererbung der Klagen.
Titt. I. De perpetuis et temporalibus actionibus et quae ad heredes et in heredes transeunt
(4. 12); C. Ex delictis defunctorum in quantum heredes conueniantur (4, 17).
Marezoll §1 1, 4. 12, in Grolman's Mag. f. R. W. u. Gesgbg. IV, 19. 2. Francke, vom
Uebergang der persönlichen Klagen auf die Erben des Schuldners, in s. Beiträgen zur Erläut,
einzeln. Rechtsmat. Götting. 1828 Nr. 1. Savigny V §§ 330. 211. Mühlenbruch, Forts.
des Glück'schen Comment. XLIII S. 8ff. Windscheid, die Actio S. 27 ff. Vangerow § 145.
Die Klagrechte wie alle Vermögensrechte gehen in der Regel
activ und passiv auf den Erben über.' Davon gibt es aber manche
Ausnahmen.
a) Activer Uebergang.
Davon sind zwei Klassen von Klagrechten ausgenommen, nämlich ¬
theils diejenigen, welche ausnahmsweise, obgleich sie Geld oder
Geldeswerth zu ihrem Gegenstand haben, doch nicht eigentlich zum
Vermögen gezählt werden, theils diejenigen, welche mit gleichem
Gegenstand vorherrschend das, was die Römer durch uindicta bezeichnen, ¬
zu ihrem Princip und Ziele haben. Jenes sind die Klagen
auf Lebensunterhalt, Alimente, rei uxoriae actio. Dieses die
actio iniuriarum und ähnliche.? Daß die Klagen des reinen Familienrechts ¬
nicht auf den Erben übergehen, versteht sich wegen der
absolut persönlichen Natur der zum Grunde liegenden Rechtsverhältnisse ¬
von selbst.
b) Passiver Uebergang.
Die Ausnahmen bei den actiones ex maleficio oder den einseitigen ¬
und zweiseitigen Strafklagen sind oben (§ 80) dargestellt worden.
Die in rem actiones sind ebenfalls passiv unvererblich. Die Klagen
aus Eigenthum, ius in re und Erbrecht großentheils deswegen.
weil sie in dem Beklagten Besitz voraussetzen, welcher sich nicht
vererbt. Hat diesen jedoch der Erbe, so haftet er ex sua persona.
sonst aber gar nicht. Gegen den fictus possessor gilt die Regel
der einseitigen Strafklagen. Bei der actio negatoria und confessoria ¬
wird die Veranlassung auf Seite des Beklagten gleich dem
Besitz persönlich genommen. Die Klagen des Familienrechts geben
passiv aus dem gleichen Grunde nicht über, wie activ.
Der sonst ausgeschlossene Uebergang wird gesichert durch die
Litiscontestation des Erblassers.
1 Auch bei den Exceptionen gilt die
sie sich nicht auf allgemeine Regeln zuVererblichkeit ¬
als Regel, die Ausnahrückführen. ¬
men und näheren Bestimmungen hängen
2 Die Aufzählung dieser beiden Klastheils ¬
mit der Eintheilung in excesen ¬
s. b. Rudorff, Grundriß § 87.
ptiones personae und rei cohaerentes
3 Beispiele: Ehe, väterliche Gewalt,
zusammen, theils und vorzüglich lassen
Verwandtschaft.
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