8.2.
Rescission einer gerichtlich genehmigten Gutsversteigerung; Nothwendigkeit förmlicher Klage
mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
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Denn die damit dem Schwörenden zugemuthete rechtliche Beur-
theilung von Thatsachen öffnet dem Mißbrauch und Jrrthum eine
Thüre und raubt der Eidesleistung die Fähigkeit, der richterlichen
Ueberzeugung eine sichere Grundlage zu gewähren.
Savigny, System des römischen Rechts Bd. VII. S. 86.
Wetzell, Civilproceß S. 245 (2. Ausl.)
Seuffert's Archiv für oberstrichterl. Entscheid. Bd. XXI.
Nr. 168. Bd. XXVIII. Nr. 275 und dort eiti.
Urtheil in S. der Frau Therese Bergmann in der Sorbitz-
mühle, Klägerin, gegen den Zimmermeister Heinrich Wilhelm
Zeuner in Braunsdorf und Ferdinand Limke in Oberwirbach,
Beklagte, wegen Eigenthumsstörung (September 1870).
(Schluß folgt.)
V. Rescission einer gerichtlich genehmigten Gutsver-
steigerung; Nothwendigkeit förmlicher Klage.
Eine gerichtlich genehmigte Imrnobiliarv ersteig erung kann, zu-
mal wenn daraufhin bereits Besitzergreifung ftattgehabt Hst,
nicht im Wege der Remonstration oder außergerichtlichen
Beschwerde, sondern nur mittelsi förmlicher Klage gegen den
neuen Erwerber angefochten werden.
Mitgetheilt von W. Heinzerling.
I. Die zur Masse gehörigen Liegenschaften waren zur öffent-
lichen Bersteigerung gebracht worden. I. B. F. erkaufte das
Haus und nahm dasselbe auf Grund richterlicher Genehmigung
in Besitz. Als der Cridar verschiedner Gründe halber die noch-
malige Versteigerung prätendirte, verwarf das Landgericht feinen
Antrag,
„in Erwägung der fragliche Antrag nicht begründet ist, weil
die durch die frühere Versteigerung der Liegenschaft qn. ent-
standenen Kaufverträge zur Perfektion gediehen find, indem
die Tradition der Kaufobjekte bereits erfolgt und dadurch
das Eigenthum von dem Käufer erworben worden ist;
in Erwägung, daß es hiernach zwecklos sein würde, eine
mit den Rechten Dritter collidirende Maßregel anzuordnen, be-
vor diese Rechte auf gesetzlichem Weise beseitigt sind, und jene
Maßregel sonach einen rechtlichen Erfolg nicht voraussehe»
läßt re."