thumbs : Schlegel, Karl August Moriz: Kritische und systematische Darstellung der verbotenen Grade der Verwandtschaft und Schwägerschaft bey Heyrathen nach dem Mosaischen Gesetze, dem Römischen und canonischen Rechte, und den protestantischen Kirchenordnungen mit besonderer Hinsicht auf die Chur-Braunschweig-Lüneburgischen Kirchenordnungen

als  vernichtende  Ehehindernisse.  501
ben,  so  scheint  es  doch  noch  gewissermaaßen
der  Willkühr  der  in  Ehesachen  entscheidenden
Collegien  überlassen  geblieben  zu  seyn,  ob  die
geschlossene  Ehe  Bestand  haben  oder  annullirt
werden  solle.  —  Was  aber  auf  der  andern
Seite  die  gegen  angeblich  göttliche,  oder  gegen
die  mosaischen  Eheverbote  vollzogenen  Ehen  anlangt; =
  so  sind  darüber  die  Urtheile  der  Rechtsgelehrten =
  eben  so  verschieden  gewesen,  als  die
der  Gottesgelehrten,  und  scheint  auch  hier  wiederum ¬
  die  gelindere  Meinung  in  den  früheren
Zeiten  nach  der  Reformation,  mehr  als  späterhin, ¬
  die  Oberhand  gehabt  zu  haben.  Von
Beust  (167
)  glaubt,  daß  in  manchen  Fällen
dem  Gewissen  besser  durch  Fortsetzung  der  Ehe,
als  durch  Trennung  derselben,  gerathen  seyn
werde:  Nemo  negat,  quod  initio  talia  (es  ist
von  der  Ehe  mit  der  Mutter  Schwester  die
Rede;)  et  similia  matrimonia  pro  nullque  et  irritis ¬
  declarari  debeant;  sed  alia  quaestio  est,
quando  ex  post  facto,  tunc  quum  matrimonium ¬
  jam  per  copulam  est  consummatum,  quid
tunc  pronunciandum  sit,  ut  pavidis  conscientiis
consuli  possit?  Quod  sane  melius  fieri  non  potest, ¬
  quam  si  matrimonium  non  dissolvagur.
Noch  ausdrücklicher  erklärt  sich  für  diese  gelindere =

(167)  Tract.  de  connub.  Pars  II  cap.  52.
Ji3
            
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