als vernichtende Ehehindernisse. 501
ben, so scheint es doch noch gewissermaaßen
der Willkühr der in Ehesachen entscheidenden
Collegien überlassen geblieben zu seyn, ob die
geschlossene Ehe Bestand haben oder annullirt
werden solle. — Was aber auf der andern
Seite die gegen angeblich göttliche, oder gegen
die mosaischen Eheverbote vollzogenen Ehen anlangt; =
so sind darüber die Urtheile der Rechtsgelehrten =
eben so verschieden gewesen, als die
der Gottesgelehrten, und scheint auch hier wiederum ¬
die gelindere Meinung in den früheren
Zeiten nach der Reformation, mehr als späterhin, ¬
die Oberhand gehabt zu haben. Von
Beust (167
) glaubt, daß in manchen Fällen
dem Gewissen besser durch Fortsetzung der Ehe,
als durch Trennung derselben, gerathen seyn
werde: Nemo negat, quod initio talia (es ist
von der Ehe mit der Mutter Schwester die
Rede;) et similia matrimonia pro nullque et irritis ¬
declarari debeant; sed alia quaestio est,
quando ex post facto, tunc quum matrimonium ¬
jam per copulam est consummatum, quid
tunc pronunciandum sit, ut pavidis conscientiis
consuli possit? Quod sane melius fieri non potest, ¬
quam si matrimonium non dissolvagur.
Noch ausdrücklicher erklärt sich für diese gelindere =
(167) Tract. de connub. Pars II cap. 52.
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