Metadaten : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (2 (1912))

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Literatur.

terien, von Chrisma, Öl, Paramenten und Gefäßen selbst beLeÄtafteff
Klöstern (I, 172) dem Ordinarius Vorbehalten blieben, erhielt d!v
Reibungsflächen zwischen Klöstern und Bischöfen, die in bezug auf die
klösterlichen Eigenkirchen wie auf die Jurisdiktion der Klosterleute
überhaupt niemals völlig zu beseitigen waren.
3. Zu den besonderen Verdiensten Schreibers ist zu rechnen die
klare Herausarbeitung einer Erscheinung, die insbesondere das 10. und
11. Jahrhundert charakterisiert, des rpäpstlichen Eigenklosters“. Die
Begriffsbestimmung ist nach Eigenkirchenrecht völlig klar: es handelt
sich um Klöster, die vom Papst gegründet oder ihm in aller Form
tradiert oder kommendiert worden sind. Daß sie seines besonderen
Schutzes genossen, ist natürlich; daß sie exemt gewesen wären, ist nicht
ohne weiteres anzunehmen, aber im ganzen das Normale (vgl. 142, 44).
Hier handelt es sich also um ein starkes Eindringen deutschrecht-
licher Anschauungen in das System der Kurie. Das fränkisch-deutsche
Recht kannte im Grunde sowenig ein herrenloses Kloster wie eine
herrenlose Stadt. So war es in den Zeiten der Reform (denen wir uns
nun nähern) ein früh ergriffenes und zeitweilig stark geübtes Mittel,
Laien, aber auch Bischöfe von einem Kloster fernzuhalten durch Über-
tragung an den apostolischen Stuhl. Daß in dieser deutschrechtlichen
Tradition auch die berühmte Idee der Franziskaner von dem Eigentum
der römischen Kirche an ihrem Ordensgut wurzelt, ist sehr beachtens-
wert und von Schreiber (II 377) gebührend hervorgehoben worden.
Die Feststellung des Kreises der römischen Klöster ist durch die
Unsicherheit der Terminologie und den Mangel früher Verzeichnisse sehr
erschwert.1) Nicht einmal der Zins scheint ein ganz sicheres Zeichen (I 32);
immerhin ist der rechtliche Zusammenhang hier am deutlichsten: der
Zins ist zunächst ein indicium proprietatis, ein indicium iuris; und wenn
er ein indicium protectionis genannt wird, so ist (wie im einzelnen zu
belegen) nicht der allgemeine Privilegienschutz, sondern der Eigentums-
schutz gemeint, während die Bezeichnung des Zinses als indicium
libertatis hauptsächlich den negativen Moment des Ausschlusses anderer
Herren in sich schließt. Natur und Höhe des Zinses waren außer-
ordentlich verschieden. Cluny sollte nach seiner Gründungsurkunde
von 910 den Betrag von 10 Solidi zahlen; die Reichenau lieferte statt
barer Münze Ehrengeschenke , ein Missale, ein Epistel- und ein Evan-
gelienbuch, zwei weiße Rosse.
Faßt man zusammen, so war die kirchenrechtliche Stellung der
alten Benediktinerklöster beim Eintritt in das Zeitalter der Reform
und der neuen Kongregationen (von Unklarheiten im einzelnen abgesehen)
überaus verschieden. Viele gehörten dem Könige, nicht wenige Bischöfen,
sehr zahlreiche weltlichen Herren. W ie einst wohl eine gewisse Sicher-
stellung gegen bischöfliche Eingriffe durch bischöfliches Privileg vor
der päpstlichen Exemtion gegeben gewesen war, so bemühten sich

1) Cencius Camerarius gibt sowenig ein zuverlässiges Hilfsmittel wie
die späteren Matrikeln für die Reichstandschaft.

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