Volltext : Valenciennes, Pierre Henri: Élémens de perspective pratique a l' usage des artistes

Sind die mit dem Schiffsvolk abgeschlossenen Heuerverträge Handelsgesch. 25
Redaction dieses Gesetzes an jedem Grunde fehlte, in eine ängstliche
Erwägung darüber einzutreten, ob etwa die im Art. 2 unter Nr. 2—7
aufgeführten Rechtsverhältnisse ebenfalls aus Handelsgeschäften ent-
springen können, und die daraus hervorgehenden Rechtsangelegen-
heiten schon durch die Bestimmung unter Nr. 1 betroffen werden.
Es genügte, die Absicht zu erkennen zu geben, daß die jene Verhält-
nisse betreffenden Rechtsangelegenheiten jedenfalls als Handlungs-
sachen angesehen werden sollen, mögen sie es schon durch die Be-
stimmung unter Nr. 1 sein oder nicht. Genug auch als bloße Autorität
ist die Fassung des preußischen.Einführungsgesetzes für die Inter-
pretation der Art. 271—273 H.-G.-B. bedeutungslos und bezüglich
der Engagementsverträge der Handlungsgehülfen kann es kaum einem
Bedenken unterliegen, sie als für den Gewerbsbetrieb des Kaufmanns
unentbehrliche Hülfsgeschäfte den eigentlichen Handelsgeschäften bei-
zuzählen. Aber auch bezüglich der Heuerverträge ist der Ausführung
des Erkenntnisses vom 23. Januar beizutreten, und müssen die
Gründe, welche in dem betreffenden Rechtsfalle den Appellations-
richter bestimmt hatten, dem Heuervertrage die Eigenschaft eines
Handelsgeschäfts abzusprechen (Central-Org. de 1863, Seite 99),
als irrig bezeichnet werden. Der Art. 254 des Entwurfs zweiter
Lesung, welcher dem Art. 271 H.-G.-B. entspricht, lautete nämlich:
„Handelsgeschäfte sind: 4) die Geschäfte, welche sich auf die Rhederei,
die Befrachtung von Seeschiffen oder die Bodmerei beziehen." Hätte
nun der Artikel in dieser Fassung Gesetzeskraft erlangt, so wären
auch der Dienstvertrag des Schiffers und der Heuervertrag unter
den Begriff der absoluten Halidelsgeschäfte gefallen, da sie ja zur
Rhederei unzweifelhafte Beziehung haben. Schiffer und Schiffs-
leute, welche sich als solche gewerbsmäßig verdingen, hätten dadurch
die Eigenschaft eines Kaufmanns erhalten. Lediglich um solchen
Consequenzen zu begegnen, wurde bei der dritten Lesung (Protoc.,
S. 5116—5118) statt der obigen Fassung die in das Gesetzbuch
übergegangene vorgeschlagen und angenommen. Dabei wurde gesagt:
man werde zwar das Frachtgeschäft in seinen verschiedenen Formen
und Arten, da auf ihm der ganze Seehandel beruhe, und dieses Ge-
schäft den Hauptgegenstand des Seerechts ausmache, ferner die
Geschäfte, welche wie der Ankauf von Ausrüstungsgegenständen
zum Geschäftsbetriebe des Rheders gehören, unbedenk-

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