Inhaltsverzeichnis : Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 2, St. 1 (1782))

128  Status  gausae  Leiningen  Dachsb.  Günt.
Sohn  Johann  Ludwig  gebohren,  nicht  einmal  berechtigt -
  gewesen,  zum  Nachtheil  ihrer  Kinder  eine  solche -
  ihr  aufgebürdete  Erklärung  zu  geben,  weil  ex  copula -
  carnali  consensus  coniugalis  inducirt  werde,
und  solches  keine  Protestation  in  contrarium  zulasse, -
  die  Trennung  eines  Ehversprechens  nicht  von  der
blosen  Willkühe  des  Verlobten  abhange,  und  endlich
ein  solcher  Revers  höchstens  nur  unter  den  paciscirenden -
  Personen  in  Ansehung  ihrer  persönlichen  Rechte
und  Verhältnisse  eine  Wirkung  haben,  keineswegs
aber  den  Kindern  solcher  Eltern  ihre  Rechte  entziehen
könnte.  3.  Zeuge  der  Erfolg  in  facto  selbst  offenbar
von  der  Nichtigkeit  des  Reverses,  da  Graf  Johann
Ludwig  den  29  Jul.  1773.  als  ein  Sohn  des  Grafen -
  Joh.  Ludwig  und  der  Gräfin  Amalie  Sibylle  auf.
die  Welt  gekommen  und  auf  die  Eltern  getauft  worden, -
  der  angebliche  Revers  aber  A.  1672.  den  7.  Oct.
ausgestellt  seyn  soll,  und  Herr  Johann  Ludwig  nebst  seinen -
  Descendenten  jederzeit  öffentlich  und  unwidersprochen -
  den  väterlichen  Namen  geführt  habe.  4.  und  seyen
ausserdem  höchst  wahrscheinliche  Beweise  vorhanden,
daß  der  vorgebliche  Revers  von  dem  ungestümmen
Grafen  Johann  Ludwig  dem  ältern  der  Gräfin  Amalie -
  Sibylle  mit  Lebensgefährlicher  Gewalt  durch  Vorhaltung -
  einer  Pistole  abgedrungen  worden,  wovon  die
genauen  Umstände  und  Beweise  ausgeführt  sind.
Ausser  diesen  zu  Entkräftung  der  gegnerischen  Verzichts=Urkunde -
  ausgeführten  Gründen  werden  aber
auch  noch  zu  Beglaubigung  der  quästionirten  Sponsalien -
  und  Filiation  wichtige  Gegenbeweise  wider  die
klägerische  Verneinung  vorgebracht,  und  zwar  a.  aus
dem
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Max-Planck-Institut  für
FG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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