128 Status gausae Leiningen Dachsb. Günt.
Sohn Johann Ludwig gebohren, nicht einmal berechtigt -
gewesen, zum Nachtheil ihrer Kinder eine solche -
ihr aufgebürdete Erklärung zu geben, weil ex copula -
carnali consensus coniugalis inducirt werde,
und solches keine Protestation in contrarium zulasse, -
die Trennung eines Ehversprechens nicht von der
blosen Willkühe des Verlobten abhange, und endlich
ein solcher Revers höchstens nur unter den paciscirenden -
Personen in Ansehung ihrer persönlichen Rechte
und Verhältnisse eine Wirkung haben, keineswegs
aber den Kindern solcher Eltern ihre Rechte entziehen
könnte. 3. Zeuge der Erfolg in facto selbst offenbar
von der Nichtigkeit des Reverses, da Graf Johann
Ludwig den 29 Jul. 1773. als ein Sohn des Grafen -
Joh. Ludwig und der Gräfin Amalie Sibylle auf.
die Welt gekommen und auf die Eltern getauft worden, -
der angebliche Revers aber A. 1672. den 7. Oct.
ausgestellt seyn soll, und Herr Johann Ludwig nebst seinen -
Descendenten jederzeit öffentlich und unwidersprochen -
den väterlichen Namen geführt habe. 4. und seyen
ausserdem höchst wahrscheinliche Beweise vorhanden,
daß der vorgebliche Revers von dem ungestümmen
Grafen Johann Ludwig dem ältern der Gräfin Amalie -
Sibylle mit Lebensgefährlicher Gewalt durch Vorhaltung -
einer Pistole abgedrungen worden, wovon die
genauen Umstände und Beweise ausgeführt sind.
Ausser diesen zu Entkräftung der gegnerischen Verzichts=Urkunde -
ausgeführten Gründen werden aber
auch noch zu Beglaubigung der quästionirten Sponsalien -
und Filiation wichtige Gegenbeweise wider die
klägerische Verneinung vorgebracht, und zwar a. aus
dem
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FG
europäische Rechtsgeschichte