Sechster Abschnitt.
572
nehmlich nach der Entlassung aus der Waisenanstalt, zur Pflicht zu machen,
namentlich über der Ausbildung desselben für einen regelmäßigen Nahrungserwerb ¬
zu wachen und bei der den Vorstehern der Waisenanstalt obliegenden
Einleitung hiezu ihnen mit Rat und That an die Hand zu gehen, auch das
allenfallsige nicht hinterfällige Vermögen seines Pfleglings während der
Minderjährigkeitsdauer zu verwalten hat.
§ 11. Die Bezirksstellen und gemeinschaftlichen Unterämter werden erforderlichen ¬
Falls die Eltern verwahrloster Kinder, welche sich nach den im
§ 4 angegebenen Gesichtspunkten vorzugsweise zur Aufnahme eignen, in angemessener ¬
Weise darüber belehren, daß die in die Rettungsanstalt aufzunehmenden ¬
Kinder den in das Waisenhaus normalmäßig aufgenommenen
in Hinsicht auf intellektuelle und sittliche Erziehung, sowie auf physische
Pflege vollkommen gleich gehalten werden, wie denn auch in dem Falle,
wenn ein solches Kind während der Erziehungsjahre Waise wird, dasselbe,
sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen, in die Zahl der Waisenzöglinge
übertritt.
Schlayer.
Stuttgart, den 17. März 1841.
II. Die Fürsorge für Geisteskranke.
1. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die
polizeiliche Fürsorge für Geisteskranke. Vom 15. Juli 1836.
(Reg.Bl. S. 279.)
Durch häufige Erfahrungen von Vernachlässigung oder verkehrter ¬
Behandlung geisteskranker Personen sieht sich das Ministerium
des Innern veranlaßt, die Polizeistellen an die ihnen obliegende
Pflicht, die zweckmäßige Behandlung der Gemüts- und Geisteskranken
wahrzunehmen, zu erinnern und insbesondere folgendes vorzuschreiben:
1. Die Ortsvorsteher haben von jedem zu ihrer Kenntnis kommenden ¬
Fall einer Geisteskrankheit dem Bezirkspolizeibeamten
Anzeige zu machen.
2.
Der Bezirksbeamte hat unter Beihilfe oder Vermittlung des
Oberamtsarztes von dem Zustand und der Behandlung des
Geisteskranken Kenntnis zu nehmen, und wenn sich in letzterer
Beziehung offenbare Mängel und Gebrechen herausstellen, zu
deren Abstellung das Geeignete einzuleiten. Er wird hiebei die
aus den Verhältnissen, in denen der Kranke lebt, für dessen
zweckmäßige Behandlung sich ergebende größere oder geringere
Gewähr gehörig würdigen und jede mit der Wahrung des
Zwecks vereinbare Diskretion beobachten.
Schlayer.
Stuttgart, den 15. Juli 1836.