fullscreen : Handbuch des Armenrechts

Sechster  Abschnitt.
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nehmlich  nach  der  Entlassung  aus  der  Waisenanstalt,  zur  Pflicht  zu  machen,
namentlich  über  der  Ausbildung  desselben  für  einen  regelmäßigen  Nahrungserwerb ¬
  zu  wachen  und  bei  der  den  Vorstehern  der  Waisenanstalt  obliegenden
Einleitung  hiezu  ihnen  mit  Rat  und  That  an  die  Hand  zu  gehen,  auch  das
allenfallsige  nicht  hinterfällige  Vermögen  seines  Pfleglings  während  der
Minderjährigkeitsdauer  zu  verwalten  hat.
§  11.  Die  Bezirksstellen  und  gemeinschaftlichen  Unterämter  werden  erforderlichen ¬
  Falls  die  Eltern  verwahrloster  Kinder,  welche  sich  nach  den  im
§  4  angegebenen  Gesichtspunkten  vorzugsweise  zur  Aufnahme  eignen,  in  angemessener ¬
  Weise  darüber  belehren,  daß  die  in  die  Rettungsanstalt  aufzunehmenden ¬
  Kinder  den  in  das  Waisenhaus  normalmäßig  aufgenommenen
in  Hinsicht  auf  intellektuelle  und  sittliche  Erziehung,  sowie  auf  physische
Pflege  vollkommen  gleich  gehalten  werden,  wie  denn  auch  in  dem  Falle,
wenn  ein  solches  Kind  während  der  Erziehungsjahre  Waise  wird,  dasselbe,
sofern  nicht  besondere  Gründe  entgegenstehen,  in  die  Zahl  der  Waisenzöglinge
übertritt.
Schlayer.
Stuttgart,  den  17.  März  1841.
II.  Die  Fürsorge  für  Geisteskranke.
1.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die
polizeiliche  Fürsorge  für  Geisteskranke.  Vom  15.  Juli  1836.
(Reg.Bl.  S.  279.)
Durch  häufige  Erfahrungen  von  Vernachlässigung  oder  verkehrter ¬
  Behandlung  geisteskranker  Personen  sieht  sich  das  Ministerium
des  Innern  veranlaßt,  die  Polizeistellen  an  die  ihnen  obliegende
Pflicht,  die  zweckmäßige  Behandlung  der  Gemüts-  und  Geisteskranken
wahrzunehmen,  zu  erinnern  und  insbesondere  folgendes  vorzuschreiben:
1.  Die  Ortsvorsteher  haben  von  jedem  zu  ihrer  Kenntnis  kommenden ¬
  Fall  einer  Geisteskrankheit  dem  Bezirkspolizeibeamten
Anzeige  zu  machen.
2.
Der  Bezirksbeamte  hat  unter  Beihilfe  oder  Vermittlung  des
Oberamtsarztes  von  dem  Zustand  und  der  Behandlung  des
Geisteskranken  Kenntnis  zu  nehmen,  und  wenn  sich  in  letzterer
Beziehung  offenbare  Mängel  und  Gebrechen  herausstellen,  zu
deren  Abstellung  das  Geeignete  einzuleiten.  Er  wird  hiebei  die
aus  den  Verhältnissen,  in  denen  der  Kranke  lebt,  für  dessen
zweckmäßige  Behandlung  sich  ergebende  größere  oder  geringere
Gewähr  gehörig  würdigen  und  jede  mit  der  Wahrung  des
Zwecks  vereinbare  Diskretion  beobachten.
Schlayer.
Stuttgart,  den  15.  Juli  1836.
            
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