Was die Nutznießung ¬
sei?
Wie sie erlangt
werde?
In was für
Sachen?
Zweiter Teil. — Neuntes Kapitel.
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Neuntes Kapitel.
Von der Autznießung (Usufructu).
§ 1. Die Nutznießung ist eine rechtliche Befugnis fremdes Gut zu benützen.
§ 2. Sie wird 1. teils durch rechtliche Disposition auf Art und Maß, wie
andere Servituten überhaupt, teils durch zehn- und respective zwanzig- oder ohne
Titel durch dreißigjährige Praescription, öfters aber auch durch das Gesetz selbst
und zuweilen bei streitigen Abteilungen durch richterlichen Ausspruch erlangt.
Soviel nun 2. die letztwilligen oder anderen Dispositionen betrifft, steht aus dem
Inhalt derselben und sonst zu ermessen, ob und wie weit dieselben nur von dem
Usufructu allein, oder von dem Eigentum, oder von beiden zugleich zu verstehen ¬
seien? 3. Die Bedingnis, daß der Usufructuarius auch eine ander
Servitut neben sich leiden soll, ändert die Natur der Nutznießung keineswegs
und verwandelt solche nicht in das Eigentum. 4. Wenn einem ein gewisses
Gut, und dem anderen Ususfructus darauf verschafft wird, so gebührt dem
letzteren die Nutznießung allein, und hat der erste nichts hievon zu prätendiren,
ungeachtet das römische Recht ein anderes hierin verordnet. 5. Wird Ususfructus ¬
mehreren Personen zugleich verliehen, so acquirirt zwar jeder das Recht
auf dem ganzen Gut in solidum, die Nutzung wird aber pro rata soweit
geteilt, als sie sich teilen läßt.
§ 3. Ususfructus hat 1. in allen Dingen, sofern sie nur in Patrimonio
& Commercio humano sind, ja sogar 2. in sämtlichem Vermögen, jedoch
niemals anders, als deducto Aere alieno und wo Not-Erben vorhanden sind,
salva legitima statt. Soferne aber auch 3. einer Frau die lebenslängliche
Nutznießung nicht auf gewissen Gütern, sondern auf sämtlicher Habschaft vermacht ¬
wird, und ein oder mehrere eheleibliche Kinder von dem Testator vorhanden
sind, so gebührt ihr nach hiesigem Land-Recht mehr nicht, als der standesmäßige ¬
Unterhalt von sothaner Habschaft, die übrigen Nutzungen soll sie als
Verwalterin den Kindern verrechnen, es sei denn eine andere und nähere
Erklärung, wie es hierinfalls gehalten werden soll, von dem Testator vorhanden, ¬
bei welcher es sodann, salva tamen legitima, sein Verbleiben hat.
§ 1. Vgl. II, 7, 2 Nr. 6; IV, 7, 29 Nr. 11; § 22, 136 Hyp.=Ges.; Roth II, 157.
62, 69: 158 (8, 12).
1. Vgl. hieher II, 7, § 3, 5; Roth II, 153 Nt. 44
§ 2.
selbst: s. 1, 5, § 3 Nr. 1:
Begründung des Nießbrauchrechtes durch das Gesetz
5 Nr. 1; I, 6, § 14 Nr. 5; § 15 Nr. 6; 22; 36 Nr. 7; 37 Nr. 6; 38 Nr. 2, 3;
43 Nr. 2; 47 Nr. 1. — Bestellung des Nießbrauches durch den Teilungs=Richter:
Nießbrauch des PfründeIII, ¬
1, 14 Nr. 23; Ann. II, 7, 3 (1); Ann. II, 9, 10.
Nießbrauch des Besitzers
Besitzers am Pfründe=Vermögen: V.=G.=H. 10 (304). —
eines Familiensideicommisses: § 44 des Edictes über Familienfideicommisse. 2. -
S. § 5 Nr. 7; III, 2, 12; IV, 1, 18. — 3. Samml. 6 (769). — 4. Roth III
324 Nt. 27. — 5. Vgl. § 6 Nr. 3; § 11 Nr. 4; II, 7, 6 Nr. 7; über teilbare
Sachen s. III, 1, 14 Nr. 17.
1. Roth II, 157. — Nießbrauch an beweglichen Sachen: Ann. II, 7, 1 (1).
§ 3.
Nießbrauch an Forderungen: Roth II, 157 (16 f.); 159 (46 f.); Bl. E.=B. 9 (18).
Verkehrsunfähige Sachen: s. II, 1, 1. — 2. Vgl. III, 7, 2 Nr. 2; III, 8, 10 Nr. 3;
Ann. III, 7, 18 (2); Roth II, 157 Nt. 14. — 3. Landrecht Tit. 34 Art. 14;
vgl. III, 3, 15 Nr. 7.