Objekt : ¬Das Bayerische Landrecht (Codex Maximilianeus Bavaricus civilis) vom Jahre 1756 in seiner heutigen Geltung

Was  die  Nutznießung ¬
  sei?
Wie  sie  erlangt
werde?
In  was  für
Sachen?

Zweiter  Teil.  —  Neuntes  Kapitel.
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Neuntes  Kapitel.
Von  der  Autznießung  (Usufructu).
§  1.  Die  Nutznießung  ist  eine  rechtliche  Befugnis  fremdes  Gut  zu  benützen.
§  2.  Sie  wird  1.  teils  durch  rechtliche  Disposition  auf  Art  und  Maß,  wie
andere  Servituten  überhaupt,  teils  durch  zehn-  und  respective  zwanzig-  oder  ohne
Titel  durch  dreißigjährige  Praescription,  öfters  aber  auch  durch  das  Gesetz  selbst
und  zuweilen  bei  streitigen  Abteilungen  durch  richterlichen  Ausspruch  erlangt.
Soviel  nun  2.  die  letztwilligen  oder  anderen  Dispositionen  betrifft,  steht  aus  dem
Inhalt  derselben  und  sonst  zu  ermessen,  ob  und  wie  weit  dieselben  nur  von  dem
Usufructu  allein,  oder  von  dem  Eigentum,  oder  von  beiden  zugleich  zu  verstehen ¬
  seien?  3.  Die  Bedingnis,  daß  der  Usufructuarius  auch  eine  ander
Servitut  neben  sich  leiden  soll,  ändert  die  Natur  der  Nutznießung  keineswegs
und  verwandelt  solche  nicht  in  das  Eigentum.  4.  Wenn  einem  ein  gewisses
Gut,  und  dem  anderen  Ususfructus  darauf  verschafft  wird,  so  gebührt  dem
letzteren  die  Nutznießung  allein,  und  hat  der  erste  nichts  hievon  zu  prätendiren,
ungeachtet  das  römische  Recht  ein  anderes  hierin  verordnet.  5.  Wird  Ususfructus ¬
  mehreren  Personen  zugleich  verliehen,  so  acquirirt  zwar  jeder  das  Recht
auf  dem  ganzen  Gut  in  solidum,  die  Nutzung  wird  aber  pro  rata  soweit
geteilt,  als  sie  sich  teilen  läßt.
§  3.  Ususfructus  hat  1.  in  allen  Dingen,  sofern  sie  nur  in  Patrimonio
&  Commercio  humano  sind,  ja  sogar  2.  in  sämtlichem  Vermögen,  jedoch
niemals  anders,  als  deducto  Aere  alieno  und  wo  Not-Erben  vorhanden  sind,
salva  legitima  statt.  Soferne  aber  auch  3.  einer  Frau  die  lebenslängliche
Nutznießung  nicht  auf  gewissen  Gütern,  sondern  auf  sämtlicher  Habschaft  vermacht ¬
  wird,  und  ein  oder  mehrere  eheleibliche  Kinder  von  dem  Testator  vorhanden
sind,  so  gebührt  ihr  nach  hiesigem  Land-Recht  mehr  nicht,  als  der  standesmäßige ¬
  Unterhalt  von  sothaner  Habschaft,  die  übrigen  Nutzungen  soll  sie  als
Verwalterin  den  Kindern  verrechnen,  es  sei  denn  eine  andere  und  nähere
Erklärung,  wie  es  hierinfalls  gehalten  werden  soll,  von  dem  Testator  vorhanden, ¬
  bei  welcher  es  sodann,  salva  tamen  legitima,  sein  Verbleiben  hat.
§  1.  Vgl.  II,  7,  2  Nr.  6;  IV,  7,  29  Nr.  11;  §  22,  136  Hyp.=Ges.;  Roth  II,  157.
62,  69:  158  (8,  12).
1.  Vgl.  hieher  II,  7,  §  3,  5;  Roth  II,  153  Nt.  44
§  2.
selbst:  s.  1,  5,  §  3  Nr.  1:
Begründung  des  Nießbrauchrechtes  durch  das  Gesetz
5  Nr.  1;  I,  6,  §  14  Nr.  5;  §  15  Nr.  6;  22;  36  Nr.  7;  37  Nr.  6;  38  Nr.  2,  3;
43  Nr.  2;  47  Nr.  1.  —  Bestellung  des  Nießbrauches  durch  den  Teilungs=Richter:
Nießbrauch  des  PfründeIII, ¬
  1,  14  Nr.  23;  Ann.  II,  7,  3  (1);  Ann.  II,  9,  10.
Nießbrauch  des  Besitzers
Besitzers  am  Pfründe=Vermögen:  V.=G.=H.  10  (304).  —
eines  Familiensideicommisses:  §  44  des  Edictes  über  Familienfideicommisse.  2. -
  S.  §  5  Nr.  7;  III,  2,  12;  IV,  1,  18.  —  3.  Samml.  6  (769).  —  4.  Roth  III
324  Nt.  27.  —  5.  Vgl.  §  6  Nr.  3;  §  11  Nr.  4;  II,  7,  6  Nr.  7;  über  teilbare
Sachen  s.  III,  1,  14  Nr.  17.
1.  Roth  II,  157.  —  Nießbrauch  an  beweglichen  Sachen:  Ann.  II,  7,  1  (1).
§  3.
Nießbrauch  an  Forderungen:  Roth  II,  157  (16  f.);  159  (46  f.);  Bl.  E.=B.  9  (18).
Verkehrsunfähige  Sachen:  s.  II,  1,  1.  —  2.  Vgl.  III,  7,  2  Nr.  2;  III,  8,  10  Nr.  3;
Ann.  III,  7,  18  (2);  Roth  II,  157  Nt.  14.  —  3.  Landrecht  Tit.  34  Art.  14;
vgl.  III,  3,  15  Nr.  7.
            
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