I. Kap. Geschichtliches.
Abhängigkeitsverhältniß zum Grundherrn löste sich immer mehr,
so daß sich ihre Innungen, obgleich ursprünglich hofrechtliche Innungen, ¬
schließlich von den frei zusammengetretenen Innungen wenig
oder gar nicht mehr unterschieden.
3. Verfassung der Zünfte. Wie die Zeit und die
Ursachen der Entstehung der gewerblichen Zünfte je nach den staatlichen ¬
und gemeindlichen Verhältnissen und der Entwickelung und
dem Fortschritte der einzelnen Gewerbe in den verschiedenen Gegenden ¬
eine verschiedene war, so bildete sich auch die Verfassung
der Zünfte erst im Laufe der Zeit aus und war je nach den verschiedenen ¬
Zweigen des Handwerks, nach dem Fortschritte in der
Technik und nach der größeren oder geringeren Macht und Einsicht
der staatlichen und städtischen Obrigkeit eine sehr verschiedene und
mannigfaltige. Jedoch sind einige Hauptzüge allen Handwerkerzunftverfassungen ¬
mehr oder weniger gemeinsam.
Die Mitglieder der Zunft unterscheiden sich in Meister, Gesellen ¬
und Lehrlinge. Selbstverständlich will jedes Handwerk gelernt ¬
sein. Die Lehrzeit war je nach der Schwierigkeit der Erlernung ¬
des betreffenden Handwerks von verschiedener Dauer. Ihre
Dauer war wohl anfangs nicht bestimmt, wurde aber später in
jedem Handwerke für Alle gleichmäßig normirt und betrug 1—4
und mehr Jahre. 3) Die Lehrlinge wohnten im Hause des Meisters. ¬
Nach vollendeter Lehrzeit wurde der Lehrling im ersten
Entwickelungsstadium des Handwerks sogleich Meister, später aber
zunächst Geselle, bevor er das Handwerk als Meister selbständig
betreiben durfte. Auch die Gesellen wohnten in der Regel beim
Meister. Zur weiteren Ausbildung mußte der Geselle auf die
Wanderung gehen und bei fremden Meistern in Arbeit treten.
Die Aufnahme als Lehrling sowie die Beförderung zum Gesellen ¬
und Meister geschah früher formlos, wurde jedoch allmählich
durch die Zunft geregelt. Die Lehrlingszeit war die Stufe der
Vorbildung, deren Vollendung durch die Gesellenprüfung, die Gesellenzeit ¬
die Zeit der Durchbildung, welche durch die Meisterprüfung ¬
dargethan wurde.
Jeder Lehrling wollte und sollte es
zum Meister bringen. Darum war weder die Klasse der Lehrlinge ¬
noch auch die der Gesellen eine eigene Klasse von Arbeitern,
welche darin zeitlebens verblieben wären. *) Lehrlinge und Gesellen
3) Schönberg, a. a. O. 55;
1) Gramich, 49. 2) Neuburg, Zunftg. 2.
6) Schönberg a. a. O. 141.
Neuburg, Z.40. 4) Schanz, 5. 5) Neuburg, Z. 36.