Objekt : Droste, Franz: ¬Die Handwerkerfrage

I.  Kap.  Geschichtliches.
Abhängigkeitsverhältniß  zum  Grundherrn  löste  sich  immer  mehr,
so  daß  sich  ihre  Innungen,  obgleich  ursprünglich  hofrechtliche  Innungen, ¬
  schließlich  von  den  frei  zusammengetretenen  Innungen  wenig
oder  gar  nicht  mehr  unterschieden.
3.  Verfassung  der  Zünfte.  Wie  die  Zeit  und  die
Ursachen  der  Entstehung  der  gewerblichen  Zünfte  je  nach  den  staatlichen ¬
  und  gemeindlichen  Verhältnissen  und  der  Entwickelung  und
dem  Fortschritte  der  einzelnen  Gewerbe  in  den  verschiedenen  Gegenden ¬
  eine  verschiedene  war,  so  bildete  sich  auch  die  Verfassung
der  Zünfte  erst  im  Laufe  der  Zeit  aus  und  war  je  nach  den  verschiedenen ¬
  Zweigen  des  Handwerks,  nach  dem  Fortschritte  in  der
Technik  und  nach  der  größeren  oder  geringeren  Macht  und  Einsicht
der  staatlichen  und  städtischen  Obrigkeit  eine  sehr  verschiedene  und
mannigfaltige.  Jedoch  sind  einige  Hauptzüge  allen  Handwerkerzunftverfassungen ¬
  mehr  oder  weniger  gemeinsam.
Die  Mitglieder  der  Zunft  unterscheiden  sich  in  Meister,  Gesellen ¬
  und  Lehrlinge.  Selbstverständlich  will  jedes  Handwerk  gelernt ¬
  sein.  Die  Lehrzeit  war  je  nach  der  Schwierigkeit  der  Erlernung ¬
  des  betreffenden  Handwerks  von  verschiedener  Dauer.  Ihre
Dauer  war  wohl  anfangs  nicht  bestimmt,  wurde  aber  später  in
jedem  Handwerke  für  Alle  gleichmäßig  normirt  und  betrug  1—4
und  mehr  Jahre.  3)  Die  Lehrlinge  wohnten  im  Hause  des  Meisters. ¬

Nach  vollendeter  Lehrzeit  wurde  der  Lehrling  im  ersten
Entwickelungsstadium  des  Handwerks  sogleich  Meister,  später  aber
zunächst  Geselle,  bevor  er  das  Handwerk  als  Meister  selbständig
betreiben  durfte.  Auch  die  Gesellen  wohnten  in  der  Regel  beim
Meister.  Zur  weiteren  Ausbildung  mußte  der  Geselle  auf  die
Wanderung  gehen  und  bei  fremden  Meistern  in  Arbeit  treten.
Die  Aufnahme  als  Lehrling  sowie  die  Beförderung  zum  Gesellen ¬
  und  Meister  geschah  früher  formlos,  wurde  jedoch  allmählich
durch  die  Zunft  geregelt.  Die  Lehrlingszeit  war  die  Stufe  der
Vorbildung,  deren  Vollendung  durch  die  Gesellenprüfung,  die  Gesellenzeit ¬
  die  Zeit  der  Durchbildung,  welche  durch  die  Meisterprüfung ¬
  dargethan  wurde.
Jeder  Lehrling  wollte  und  sollte  es
zum  Meister  bringen.  Darum  war  weder  die  Klasse  der  Lehrlinge ¬
  noch  auch  die  der  Gesellen  eine  eigene  Klasse  von  Arbeitern,
welche  darin  zeitlebens  verblieben  wären.  *)  Lehrlinge  und  Gesellen
3)  Schönberg,  a.  a.  O.  55;
1)  Gramich,  49.  2)  Neuburg,  Zunftg.  2.
6)  Schönberg  a.  a.  O.  141.
Neuburg,  Z.40.  4)  Schanz,  5.  5)  Neuburg,  Z.  36.
            
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