18.4.
Meyer, P., Der römische Konkubinat nach den Rechtsquellen und den Inschriften
Kleinfeller
474 Strafrecht.
Verwirklichung strafbar mache, ebenso wenig im Gesetz aus-
gesprochen.
Wenn St. endlich zu dem Thatbestand 4 meint, man wolle
da nicht ein Verbrechen, sondern Mangel an Nächstenliebe strafen,
so würde das nur dann zutreffen, wenn man für jeden Menschen
auch eine allgemeine Nächstenpflicht zur Abwendung der aus
einem Handeln Dritter den Mitmenschen drohenden Gefahren con-
struiren wollte.
Auf die weiteren Ausführungen St. im Einzelnen noch näher
einzugehen verbietet mir der Raum.
Celle. Appelius.
4. Paul Meyer, Der römische Konkubinat nach den Rechtsquellen und
den Inschriften. Leipzig, Teubner, 1895. VII und 196 S.
In der Behandlung des Konkubinats laufen die Fäden aus
verschiedenen Teilen des römischen Rechtssystems zusammen:
Familienrecht, Standesrecht, Erbrecht, Staats- und Militärrecht,
der Gegensatz von Civil- und Peregrinenrecht haben Einfluß auf
die Gestaltung, Ausdehnung und Beschränkung, Duldung und
Bestrafung gewonnen. Den Hauptgegenstand der vorliegenden
Abhandlung bildet der Konkubinat in der Kaiserzeit; die republi-
kanische Zeit wird nur einleitungsweise, die Stellungnahme der
Kirche sowie der christlich-germanischen Staaten wird nur anhangs-
weise berücksichtigt. Für die heidnische Zeit unterscheidet M. den
Civil- und den Soldatenkonkubinat, innerhalb des letzteren aber
wieder die Verhältnisse der Bürgersoldaten und der Peregrinen-
soldaten. Die christliche Kaiserzeit zerfällt in drei Perioden, welche
ihren Charakter durch die Gesetzgebung Konstantins, durch die
Gesetzgebung bis Justinian und durch die Justinianische Gesetz-
gebung erhielten. Erst Basilius Macedo und Leo Philosophus
(9. Jahrh.) entschlossen sich zu einem entschiedenen Verbote des
Konkubinats, nachdem derselbe vorübergehend sogar die Sanktion
eines römischen Bischofs erhalten hatte. Verf. zeigt, daß das öffent-