Inhaltsverzeichnis : Dultzig, Eugen von: ¬Das deutsche Grunderbrecht in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft

S.  117)  demgemäss  ist  denn  das  Anerbenrecht  auch  im  Landrechte ¬
  bereits  vorgeschrieben,  galt  also  auch  für  die  freien
Güter  und  zwar  nach  „alter  Gewohnheit.  (Fick,  S.  119).
Ebenso  ist  das  Anerbrecht  im  Amtsbezirke  Nördlingen  schlechthin ¬
  üblich;  auch  hier  aber  gab  es  von  alters  ber  freieigene
oder  nur  zinspflichtige  Güter.  Besonders  schlagend  ist  aber
das  Beispiel  des  Amtsgerichtsbezirks  Wemding.  Ueber  diesen
sagt  der  oben  erwähnte  Hazzi:  „Ferner  sind  da  keine  Laudemien
(obwohl  die  Beamten  seit  einiger  Zeit  Laudemien  aufbringen
wollen,  so  wissen  die  Saalbücher  doch  von  keiner  Grundbarkeit), ¬
  keine  grundherrlichen  Consense  ad  alienandum  oder
hypothecandum,  kein  Hoffuss  oder  Gebundenheit  der
Güter:  jedes  Grundstück  ist  eigen  und  frei.“  Und  doch  gilt
hier  die  ungetheilte  Vererbung.  Sie  hat  auch  im  vorigen  Jahrhundert ¬
  gegolten.  Was  Hazzi  von  Ausstattung  der  Kinder  mit
Grundstücken  berichtet,  bezieht  sich,  wie  schon  der  Ausdruck
„Heirathsgut“  zeigt,  nicht  auf  wahre  Realtheilung,  sondern  auf
Ausstattung  der  Kinder  mit  sogenannten  „walzenden“  Grundstücken. ¬
  Ganz  undenkbar  ist  es  jedenfalls,  dass  noch  in  diesem
Jahrhundert,  wie  Fick  vermuthet,  die  Grundherrschaft  so  erstarkt ¬
  sei,  um  ungetheilte  Vererbung  durchzusetzen.  Das  Abkommen ¬
  des  „walzenden“  Gutes  ist  dagegen  eine  ganz  gewöhn
liche  Erscheinung.  Indessen,  selbst  wenn  die  ungetheilte
Vererbung  erst  in  diesem  Jahrhundert  sich  eingebürgert  hätte.
so  wäre  das  ein  besonders  starker  Beweis  dafür,  dass  sie  nicht
aus  dem  Hofrecht  und  der  Gebundenheit  erwachsen  sein  kann,
(Fick,  S.  94).  Für  Mittel-,  Ober-  und  Unterfranken  kann  auf
die  Gebiete  von  Bayreuth,  Ansbach,  Bamberg  und  Würzburg
verwiesen  werden.  Sie  alle  kennen,  ganz  oder  strichweise,  die
ungetheilte  Vererbung.  Sie  alle  kennen  aber  auch  freie  Güter.
Bamberg  regelt  die  für  ungetheilte  Vererbung  typische  Guts
übergabe  sogar  in  seinem  Landrecht,  erkennt  sie  also  ausdrücklich -
  auch  bei  vollfreien  Gütern  an.  Und  für  Würzburg
hebt  Fick  selbst  die  grosse  Zahl  der  freien  Grundstücke  hervor
und  betont,  dass  hier  selbst  auf  grundunterthänigen  Gütern  die
Grundhörigkeit  nicht  sehr  streng  war.  (Fick,  S.  161,  179,
188,  209,  (210).
Äusser  aus  Holstein,  Mitteldeutschland,  Tirol  und  Bayern
mangelt  es  auch  aus  den  östlich  der  Elbe  gelegenen  Gegenden
            
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