S. 117) demgemäss ist denn das Anerbenrecht auch im Landrechte ¬
bereits vorgeschrieben, galt also auch für die freien
Güter und zwar nach „alter Gewohnheit. (Fick, S. 119).
Ebenso ist das Anerbrecht im Amtsbezirke Nördlingen schlechthin ¬
üblich; auch hier aber gab es von alters ber freieigene
oder nur zinspflichtige Güter. Besonders schlagend ist aber
das Beispiel des Amtsgerichtsbezirks Wemding. Ueber diesen
sagt der oben erwähnte Hazzi: „Ferner sind da keine Laudemien
(obwohl die Beamten seit einiger Zeit Laudemien aufbringen
wollen, so wissen die Saalbücher doch von keiner Grundbarkeit), ¬
keine grundherrlichen Consense ad alienandum oder
hypothecandum, kein Hoffuss oder Gebundenheit der
Güter: jedes Grundstück ist eigen und frei.“ Und doch gilt
hier die ungetheilte Vererbung. Sie hat auch im vorigen Jahrhundert ¬
gegolten. Was Hazzi von Ausstattung der Kinder mit
Grundstücken berichtet, bezieht sich, wie schon der Ausdruck
„Heirathsgut“ zeigt, nicht auf wahre Realtheilung, sondern auf
Ausstattung der Kinder mit sogenannten „walzenden“ Grundstücken. ¬
Ganz undenkbar ist es jedenfalls, dass noch in diesem
Jahrhundert, wie Fick vermuthet, die Grundherrschaft so erstarkt ¬
sei, um ungetheilte Vererbung durchzusetzen. Das Abkommen ¬
des „walzenden“ Gutes ist dagegen eine ganz gewöhn
liche Erscheinung. Indessen, selbst wenn die ungetheilte
Vererbung erst in diesem Jahrhundert sich eingebürgert hätte.
so wäre das ein besonders starker Beweis dafür, dass sie nicht
aus dem Hofrecht und der Gebundenheit erwachsen sein kann,
(Fick, S. 94). Für Mittel-, Ober- und Unterfranken kann auf
die Gebiete von Bayreuth, Ansbach, Bamberg und Würzburg
verwiesen werden. Sie alle kennen, ganz oder strichweise, die
ungetheilte Vererbung. Sie alle kennen aber auch freie Güter.
Bamberg regelt die für ungetheilte Vererbung typische Guts
übergabe sogar in seinem Landrecht, erkennt sie also ausdrücklich -
auch bei vollfreien Gütern an. Und für Würzburg
hebt Fick selbst die grosse Zahl der freien Grundstücke hervor
und betont, dass hier selbst auf grundunterthänigen Gütern die
Grundhörigkeit nicht sehr streng war. (Fick, S. 161, 179,
188, 209, (210).
Äusser aus Holstein, Mitteldeutschland, Tirol und Bayern
mangelt es auch aus den östlich der Elbe gelegenen Gegenden