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Fall, dass dies ihr nicht konveniere, aufforderte, die Ware
zu seiner Verfügung zu halten. Beklagte verwendete die
selbe für sich. Kläger verlangte von ihr den Preis. Er
behauptete Zession der Kaufgeldforderung des B. und
machte insbesondere geltend, durch den Vinkulationsbrief
und die Verwendung der Ware von seiten der Beklagien
sei ein diese zur Zahlung an ihn unmittelbar verpflichtendes -
Rechtsgeschäft geschlossen. Beklagte wendete ein,
sie habe vor Empfang einer Mitteilung von einer Zession den
Kaufpreis schon an B. vollständig bezahlt. Dass zwischen
ihr und dem Kläger ein Rechtsgeschäft zum Abschlusse
gelangt sei, bestritt sie.
In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen. Das
Reichsgericht kassierte das Urteil aus folgenden Gründen:
„Der Berufungsrichter hat Feststellungen darüber, ob
die behauptete Zession der Kaufgeldforderung des B. stattgefunden -
hat, nicht getroffen. Er betrachtet als erwiesen,
dass B. am 18. Juli 1898 für seine sämtlichen Maisliefe
rungen von März bis Juli 1898, einschliesslich der hier in
Frage kommenden, durch Zahlung befriedigt sei, und nimmt
an dass Kläger dies, da die Zession der Beklagten erst
am 23. Juli 1898 mitgeteilt sei, gegen sich gelten lassen
müsste, die Zession ihm also nicht nützen könne. Auf
eine Gesetzesverletzung sind diese Annahmen nicht zurückzuführen, -
auch hat die Revision eine solche darzulegen
nicht versucht.
Einen Angriff richtet die Revision gegen die Erwägungen, ¬
welche die Behauptung des Klägers betreffen, dass
die Beklagte durch Nichtbeantwortung des Vinkulationsbriefes -
vom 21. Juli 1898 und trotzdem erfolgte Verwendung -
der ihr übersendeten und unter besonderen Bedin
gungen angestellten Ware in ein Vertragsverhältnis mit
ihm getreten sei, welches sie zu der in dem Schreiben
verlangten Zahlung nötige. Der Angriff muss als gerechtfertigt -
erscheinen.
Zur weiteren Begründung seines Standpunktes hatte
Kläger geltend gemacht, er habe der Beklagten in dem
Schreiben ein Angebot gemacht, welches anzunehmen sie
nicht verpflichtet gewesen sei; sie habe es aber angenom-