Objekt : Bleyer, Joseph: ¬Das bayerische Fischereigesetz

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Fall,  dass  dies  ihr  nicht  konveniere,  aufforderte,  die  Ware
zu  seiner  Verfügung  zu  halten.  Beklagte  verwendete  die
selbe  für  sich.  Kläger  verlangte  von  ihr  den  Preis.  Er
behauptete  Zession  der  Kaufgeldforderung  des  B.  und
machte  insbesondere  geltend,  durch  den  Vinkulationsbrief
und  die  Verwendung  der  Ware  von  seiten  der  Beklagien
sei  ein  diese  zur  Zahlung  an  ihn  unmittelbar  verpflichtendes -
  Rechtsgeschäft  geschlossen.  Beklagte  wendete  ein,
sie  habe  vor  Empfang  einer  Mitteilung  von  einer  Zession  den
Kaufpreis  schon  an  B.  vollständig  bezahlt.  Dass  zwischen
ihr  und  dem  Kläger  ein  Rechtsgeschäft  zum  Abschlusse
gelangt  sei,  bestritt  sie.
In  den  Vorinstanzen  wurde  die  Klage  abgewiesen.  Das
Reichsgericht  kassierte  das  Urteil  aus  folgenden  Gründen:
„Der  Berufungsrichter  hat  Feststellungen  darüber,  ob
die  behauptete  Zession  der  Kaufgeldforderung  des  B.  stattgefunden -
  hat,  nicht  getroffen.  Er  betrachtet  als  erwiesen,
dass  B.  am  18.  Juli  1898  für  seine  sämtlichen  Maisliefe
rungen  von  März  bis  Juli  1898,  einschliesslich  der  hier  in
Frage  kommenden,  durch  Zahlung  befriedigt  sei,  und  nimmt
an  dass  Kläger  dies,  da  die  Zession  der  Beklagten  erst
am  23.  Juli  1898  mitgeteilt  sei,  gegen  sich  gelten  lassen
müsste,  die  Zession  ihm  also  nicht  nützen  könne.  Auf
eine  Gesetzesverletzung  sind  diese  Annahmen  nicht  zurückzuführen, -
  auch  hat  die  Revision  eine  solche  darzulegen
nicht  versucht.
Einen  Angriff  richtet  die  Revision  gegen  die  Erwägungen, ¬
  welche  die  Behauptung  des  Klägers  betreffen,  dass
die  Beklagte  durch  Nichtbeantwortung  des  Vinkulationsbriefes -
  vom  21.  Juli  1898  und  trotzdem  erfolgte  Verwendung -
  der  ihr  übersendeten  und  unter  besonderen  Bedin
gungen  angestellten  Ware  in  ein  Vertragsverhältnis  mit
ihm  getreten  sei,  welches  sie  zu  der  in  dem  Schreiben
verlangten  Zahlung  nötige.  Der  Angriff  muss  als  gerechtfertigt -
  erscheinen.
Zur  weiteren  Begründung  seines  Standpunktes  hatte
Kläger  geltend  gemacht,  er  habe  der  Beklagten  in  dem
Schreiben  ein  Angebot  gemacht,  welches  anzunehmen  sie
nicht  verpflichtet  gewesen  sei;  sie  habe  es  aber  angenom-
            
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