Passive Correalität und Solidarität im römischen rc. 251
Vormund wird aus den Handlungen und Unterlassungen des
andern verantwortlich, wenn und weil ihn der Vorwurs trifft,
daß er sich nicht selbst der Sache angenommen habe. Auch
hier ist die Haftung ex facto alieno auf eigenes Verschulden
zurückzuführen93): dennoch lauten die meisten der betreffenden
Stellen (X. 1 § 13 D. de tut, 27. 3. L. 30 D. de neg. gest.
3. 5. L. 2 C. de contr. jud. 5. 58 cf. L. 14 D. de adm. 26. 7)
ebenso allgemein und uneingeschränkt wie die in Rede stehende
L. 18 und sprechen insbesondere auch schlechthin von einer
Haftung des Mitvormundes ex facto alteriu« tutori«. Auf
diesem Standpunkte erklärt es sich auch von selbst, daß und
warum die Mora des einen Correus den übrigen nicht schadet:
an der schuldbaren Süumniß des einen Mitschnldners haben
die andern keinen Theil.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß nach römischem
Rechte, in Uebereinstimmung mit der Natur des Correalver-
hültnisses, die Haftung der Gesammtschuldner eine gemeinsame,
nicht aber auch eine gegenseitige ist. Anders nach deutschem
Rechte dch. Das deutsche Recht zieht das persönliche Band,
welches die Gesammtschuldner umschlingt, so fest an und
nimmt eine so enge Gemeinschaft und Geschlossenheit der
sämmtlichen Mitschuldner an, daß eine völlige Jdeutifieirung
der im Correalverhältniß stehenden Schuldner stattfindet:
ihr juristisches Schicksal ist ein gemeinsames: was den Einen
trifft, trifft Alle, was dem Einen nützt oder schadet, nützt oder
schadet den Andern. Die Schuldgemeinschaft, in welcher
die Correalschuldner stehen, entwickelt und erweitert sich zur
93) Vgl. insbes. Ribbentrop § 10. Rudorfs, Recht der Vor-
mundschaft 11t S. 22 fg. Windscheid, Pandeet. II § 443. Arndts,
Pandekt. § 458.
M) Vgl. Stobbe, zur Geschichte des deutschen Bertragsrechts
S. 166 fg. Platner, die Bürgschaft S. 114 fg. 121 fg. 145 fg.