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lichen Verbindlichkeit, auf die Geltendmachung des Klagerechts ¬
Verzicht zu leisten.
Dieselbe Bewandniß hat es aber auch mit den oben
(§. 10) unter 1 bis 4 erwähnten Fällen. Allen jenen bestimmten ¬
Rechten des Gläubigers steht die Verbindlichkeit des
Schuldners gegenüber, auf bestimmte ihm außerdem zustehende
Rechte, oder Rechtsausübungen unter gewissen Voraussetzungen ¬
Verzicht zu leisten.
Bezüglich der oben ebenfalls zu den Folgen der Nichterfüllung ¬
gezählten Nativität der Klage ist aber insbesondere
Folgendes zu bemerken:
Alle Umgestaltungen der Rechtsverhältnisse im Processe
haben eine obligatorische Natur, „judicio contrahitur.“ So
wird denn auch die litis contestatio bekanntlich von den Römern ¬
als ein obligatorisches Verhältniß aufgefaßt.
Gajus 2) sagt:
„Apud veteres scriptum est: ante litem contestatam ¬
dare debitorem oportere; post litem contestatam ¬
condemnari oportere.“
Wie ist nun wohl diese obligatio auf condemnarl oportere ¬
zu denken? Halten wir uns an die nackten Worte, so
ginge sie dahin, daß er sich die Verurtheilung gefallen lassen
müsse. Gestattet es aber wohl der Begriff der obligatio, ihr
einen solchen Inhalt unterzustellen? Ich glaube nicht, denn
findet man
diese Passivität ist keine Leistung. In der That
aber auch bei einem etwas tieferen Eingehen in die Sache,
daß dieses Leiden und Dulden bloß der nächste praktische Erfolg ¬
der Leistung, nicht sie selbst ist, und daß die eigentliche
Leistung in dem „Judicium accipere“ und in der Anerkennung ¬
des Richterspruchs besteht, zu welcher der
2) Gaji institut. comment., lib. III §. 180.