Volltext : Fabre, Jean-Antoine: Herrn Fabres Versuch über die vorteilhafteste Bauart hydraulischer Maschinen und insbesondere der Getraidemühlen

39
lichen  Verbindlichkeit,  auf  die  Geltendmachung  des  Klagerechts ¬
  Verzicht  zu  leisten.
Dieselbe  Bewandniß  hat  es  aber  auch  mit  den  oben
(§.  10)  unter  1  bis  4  erwähnten  Fällen.  Allen  jenen  bestimmten ¬
  Rechten  des  Gläubigers  steht  die  Verbindlichkeit  des
Schuldners  gegenüber,  auf  bestimmte  ihm  außerdem  zustehende
Rechte,  oder  Rechtsausübungen  unter  gewissen  Voraussetzungen ¬
  Verzicht  zu  leisten.
Bezüglich  der  oben  ebenfalls  zu  den  Folgen  der  Nichterfüllung ¬
  gezählten  Nativität  der  Klage  ist  aber  insbesondere
Folgendes  zu  bemerken:
Alle  Umgestaltungen  der  Rechtsverhältnisse  im  Processe
haben  eine  obligatorische  Natur,  „judicio  contrahitur.“  So
wird  denn  auch  die  litis  contestatio  bekanntlich  von  den  Römern ¬
  als  ein  obligatorisches  Verhältniß  aufgefaßt.
Gajus  2)  sagt:
„Apud  veteres  scriptum  est:  ante  litem  contestatam ¬
  dare  debitorem  oportere;  post  litem  contestatam ¬
  condemnari  oportere.“
Wie  ist  nun  wohl  diese  obligatio  auf  condemnarl  oportere ¬
  zu  denken?  Halten  wir  uns  an  die  nackten  Worte,  so
ginge  sie  dahin,  daß  er  sich  die  Verurtheilung  gefallen  lassen
müsse.  Gestattet  es  aber  wohl  der  Begriff  der  obligatio,  ihr
einen  solchen  Inhalt  unterzustellen?  Ich  glaube  nicht,  denn
findet  man
diese  Passivität  ist  keine  Leistung.  In  der  That
aber  auch  bei  einem  etwas  tieferen  Eingehen  in  die  Sache,
daß  dieses  Leiden  und  Dulden  bloß  der  nächste  praktische  Erfolg ¬
  der  Leistung,  nicht  sie  selbst  ist,  und  daß  die  eigentliche
Leistung  in  dem  „Judicium  accipere“  und  in  der  Anerkennung ¬
  des  Richterspruchs  besteht,  zu  welcher  der
2)  Gaji  institut.  comment.,  lib.  III  §.  180.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer