Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Dienstverträge.
§  276,  wie  auch  für  dasjenige  etwaiger  Gehilfen  in  der  Erfüllung  seiner
Dienstpflicht."
1.  Im  Zweifel  ist  der  Dienst  vom  Dienstpflichtigen  in  eigener
Person  zu  leisten,  §  613  Satz  1.  Ob  und  inwieweit  ihm  Gehilfen  gestattet ¬
  sind,  ergeben  die  Umstände.
2.  Im  Zweifel  ist  das  Recht  des  Dienstherrn  vererblich.  Dies
bestimmen  für  mandatsähnliche  Dienstverhältnisse  §§  672,  675,  gilt  aber
allgemein.
Übertragbar  ist  der  Anspruch  auf  Dienste  ohne  Zustimmung  des
Dienstpflichtigen  im  Zweifel  nicht,  §  613  Satz  2.2
3.  Bei  mandatsähnlichen  Dienstverhältnissen  darf  der  Dienstpflichtige ¬
  in  der  Regel  von  den  innerhalb  der  Grenzen  des  Dienstvertrages ¬
  liegenden  Anweisungen  des  Dienstherrn  nicht  abweichen,
vgl.  §§  665,  675.  Dies  ist  den  Dienstverhältnissen  überhaupt  zu  eigen,
doch  bei  manchen  Diensten,  z.  B.  des  Arztes,  hat  sich  der  Dienstberechtigte
umgekehrt  den  Anweisungen  des  Dienstschuldners  zu  fügen.
4.  Bei  mandatsähnlichen  Diensten  hat  der  Dienstpflichtige  alles
herauszugeben,  was  er  durch  die  Geschäftsbesorgung  erlangte,  §§  667,675.
auch  seine  Haftung  aus  dem  Dienstvertrag,  gibt  aber  zu,  daß  im  einzelnen
Falle  eine  besondere  Vertragspflicht  des  Arbeitgebers,  auch  eine  stillschweigende, ¬
  zur  Verwendung  der  Marken  angenommen  werden  könne.
1)  Vgl.  Rümelin  a.  a.  O.  S.  251:  Vom  Substituten  unterscheidet  sich
der  Gehilfe  dadurch,  daß  der  Arbeitnehmer  bei  dem  letzteren  mindestens  die
Oberleitung  behält,  wenn  auch  unter  Umständen  dem  Gehilfen  die  ganze
Ausführung  anheimfallen  kann,  z.  B.  ein  Schlossermeister  schickt  einen  Gehilfen ¬
  zur  Reparatur  eines  Schlosses.  Vgl.  R.  O.  H.  G.  10,  359,  aber  auch
14,  261;  R.  G.  4,  290;  9,  297;  [78,  310).  Siehe  §  296  I.
2)  Das  R.  O.  H.  G.  18,  370  hat  mit  Recht  für  den  Fall  des  Wechsels
des  Prinzipals  eines  Handelsgeschäftes  ausgesprochen,  daß  sich  ein  Widerspruch ¬
  des  Bediensteten  gegen  die  Überweisung  an  einen  neuen  Prinzipal
dann  nicht  rechtfertige,  wenn  der  Eintritt  des  neuen  Prinzipals  eine  Veränderung ¬
  des  Vertragsinhalts  nicht  herbeiführt;  vgl.  auch  Seemannsordnung
§  61.  Auch  bei  anderen  Dienstverhältnissen,  z.  B.  bei  Eintritt  eines  neuen
Bühnenleiters,  kann  Entsprechendes  anzunehmen  sein.  [Vgl.  auch  O.  L.  G.
20,  157.
Macht  der  Angestellte  eine  neue  Erfindung,  so  hat  der  Dienstberechtigte ¬
  auf  dieselbe  nur  dann  einen  Anspruch,  wenn  deren  Schöpfung  in
den  Rahmen  der  Dienstobligation  gehört,  sd.  h.  nur  bei  besonderer  Abrede
oder  dann,  wenn  der  Erfinder  gerade  zur  Entfaltung  erfinderischer  Tätigkeit
angestellt  war!.  Er  hat  kein  Recht  an  derselben  um  deswillen,  weil  die  Erfindung
nur  mit  den  Werkzeugen  des  Dienstherrn  möglich  war  [O.  L.  G.  7,  383],  oder
wenn  ein  während  der  dienstlichen  Arbeit  gefaßter  erfinderischer  Gedanke
nachher  in  privater  Arbeit  bis  zum  Ergebnis  einer  Erfindung  fortgesponnen
wurde  oder  weil  im  Angestellten  infolge  seiner  dienstlichen  Obliegenheiten  ein
Erfindungsgedanke  entsteht.  [O.  L.  G.  6,  2;  R.  G.  Seuff.  Arch.  60,  371;
München  Seuff.  Arch.  65  n.  196.  Vgl.  Dernburg=Kohler  VI  §  82.)
            
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