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Dienstverträge.
§ 276, wie auch für dasjenige etwaiger Gehilfen in der Erfüllung seiner
Dienstpflicht."
1. Im Zweifel ist der Dienst vom Dienstpflichtigen in eigener
Person zu leisten, § 613 Satz 1. Ob und inwieweit ihm Gehilfen gestattet ¬
sind, ergeben die Umstände.
2. Im Zweifel ist das Recht des Dienstherrn vererblich. Dies
bestimmen für mandatsähnliche Dienstverhältnisse §§ 672, 675, gilt aber
allgemein.
Übertragbar ist der Anspruch auf Dienste ohne Zustimmung des
Dienstpflichtigen im Zweifel nicht, § 613 Satz 2.2
3. Bei mandatsähnlichen Dienstverhältnissen darf der Dienstpflichtige ¬
in der Regel von den innerhalb der Grenzen des Dienstvertrages ¬
liegenden Anweisungen des Dienstherrn nicht abweichen,
vgl. §§ 665, 675. Dies ist den Dienstverhältnissen überhaupt zu eigen,
doch bei manchen Diensten, z. B. des Arztes, hat sich der Dienstberechtigte
umgekehrt den Anweisungen des Dienstschuldners zu fügen.
4. Bei mandatsähnlichen Diensten hat der Dienstpflichtige alles
herauszugeben, was er durch die Geschäftsbesorgung erlangte, §§ 667,675.
auch seine Haftung aus dem Dienstvertrag, gibt aber zu, daß im einzelnen
Falle eine besondere Vertragspflicht des Arbeitgebers, auch eine stillschweigende, ¬
zur Verwendung der Marken angenommen werden könne.
1) Vgl. Rümelin a. a. O. S. 251: Vom Substituten unterscheidet sich
der Gehilfe dadurch, daß der Arbeitnehmer bei dem letzteren mindestens die
Oberleitung behält, wenn auch unter Umständen dem Gehilfen die ganze
Ausführung anheimfallen kann, z. B. ein Schlossermeister schickt einen Gehilfen ¬
zur Reparatur eines Schlosses. Vgl. R. O. H. G. 10, 359, aber auch
14, 261; R. G. 4, 290; 9, 297; [78, 310). Siehe § 296 I.
2) Das R. O. H. G. 18, 370 hat mit Recht für den Fall des Wechsels
des Prinzipals eines Handelsgeschäftes ausgesprochen, daß sich ein Widerspruch ¬
des Bediensteten gegen die Überweisung an einen neuen Prinzipal
dann nicht rechtfertige, wenn der Eintritt des neuen Prinzipals eine Veränderung ¬
des Vertragsinhalts nicht herbeiführt; vgl. auch Seemannsordnung
§ 61. Auch bei anderen Dienstverhältnissen, z. B. bei Eintritt eines neuen
Bühnenleiters, kann Entsprechendes anzunehmen sein. [Vgl. auch O. L. G.
20, 157.
Macht der Angestellte eine neue Erfindung, so hat der Dienstberechtigte ¬
auf dieselbe nur dann einen Anspruch, wenn deren Schöpfung in
den Rahmen der Dienstobligation gehört, sd. h. nur bei besonderer Abrede
oder dann, wenn der Erfinder gerade zur Entfaltung erfinderischer Tätigkeit
angestellt war!. Er hat kein Recht an derselben um deswillen, weil die Erfindung
nur mit den Werkzeugen des Dienstherrn möglich war [O. L. G. 7, 383], oder
wenn ein während der dienstlichen Arbeit gefaßter erfinderischer Gedanke
nachher in privater Arbeit bis zum Ergebnis einer Erfindung fortgesponnen
wurde oder weil im Angestellten infolge seiner dienstlichen Obliegenheiten ein
Erfindungsgedanke entsteht. [O. L. G. 6, 2; R. G. Seuff. Arch. 60, 371;
München Seuff. Arch. 65 n. 196. Vgl. Dernburg=Kohler VI § 82.)