Inhaltsverzeichnis : Erläuterungen über den Code Napoleon und die Großherzogliche Badische bürgerliche Gesezgebung (6)

St.  233.  Sicherheitsverträge  bey  natürlichen  Verbindlich.  |  |
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leuchtet.  Für  eigentliche  Verpfändungen  aber  lehrt  die  Natur =
  der  Sache,  daß  eine  persönliche  Einrede  des  Schuldners, =
  die  allemahl  aus  dem  Mangel  der  bürgerlichen  Vertragsfähigkeit =
  ausgeht,  den  Nebenvertrag  der  Verpfändung
so  gut  als  den  Hauptvertrag  der  Schuld  ergreifen  müsse,
daß  mithin  die  einzige  Ausnahme,  welche  der  Regel,  daß
hier
Bürgschaft  gültige  Schulden  fordere,  beygesellt  ist,
gerade  nicht  anschlage,  und  daß  die  Regc  ohne  Ausnahme
auf  die  Pfandverträge  angewendet  werden  müsse,  wenn  sie
anders  überall  dabey  Anwendung  leidet.  Diese  muß  sie
aber  leiden,  vermög  der  Lehre,  daß  die  Nebenverbindlichkeit
dem  Schicksal  der  Hauptverbindlichkeit  folgt,  sobald  die
Pfandgeseze  nicht  ausdrücklich  ein  anderes  verordnen,  und
dieses  thun  sie  nicht.  Vielmehr  bestätigen  sie  mittelbar  die  uneingeschränkte =
  Anwendung  jener  Regel.  Der  Faustpfandvertrag =
  soll  ein  Recht  geben,  seine  Schuld  aus  dem
Pfand  zu  fordern,  Sz.  2073.,  fölglich  wird  eine  solche
Schuld  vorausgesezt,  welche  gefordert  werden
kann,  das  heißt,  welche  bürgerlich  verbindlich  ist,  Sz.
6g.  Das  Nuzpfandrecht  sezt  verzinsliche  Schulden ¬
  voraus,  welches  ebenfalls  keine  bloß  natürliche  Verbindlichkeiten =
  seyn  können.  Das  Unterpfandrecht  endlich  ist
erloschen,  wo  die  Hauptschuld  erloschen  ist,  Sz.  2180.
Abs.  1.,  unter  welche  Erlöschung  das  Gesez  auch  eine  Umstoßung =
  wegen  Ungültigkeit  einbegreift,  Sz.  1234.
            
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