Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 28, Abt. 1)

De  agnosc.  et  alendis  liberis,  vel  parentibus  etc.  147
der  Proceßkosten  gehalten  sey,  wenn  letzter  arm  ist,  und
46)
die  Vermuthung  einer  gerechten  Sache  für  sich  hat
Diesem  Grundsatz  zu  Folge  würde  es  also  vielmehr  darauf
ankommen,  ob  die  geschiedene  Frau  sich  in  einer  solchen
Lage  befindet,  wo  der  Mann  vermöge  des  Senatusconsulti ¬
  Planciani  das  Kind  als  das  seinige  anerkennen
muß,  wenn  er  nicht  beweisen  kann,  daß  es  von  ihm  nicht
gezeugt  sey,  oder  nicht.  Nur  in  dem  letztern  Falle  stimme
ich  Gmelins  Meinung  bey,  in  dem  ersten  aber  verdient
die  Meinung  der  Praxis,  als  die  mehr  begründete,  den
Vorzug.
§.  1288.
Jn  wiefern  kann  die  geschwächte  ehelose  Mutter  eines  Kindes
mit  der  Präjudicialklage  de  partu  agnoscendo  gegen  den  Stuprator ¬
  auf  die  Alimentation  klagen?  Unterschied  zwischen  dem
Römischen  und  heutigen  Recht.  Einfluß  des
Canonischen  Rechts.
Die  beyden  Senatusconsulte,  das  Plancianische,  und
das  unter  dem  K.  Hadrian  gemachte,  gingen  nur  auf
die  Anerkennung  solcher  Kinder,  die  in  rechtmäßiger  Ehe
gezeugt  worden.  Die  geschwächte  ehelose  Mutter  kann  alsonach ¬
  dem  Röm.  Recht  vom  Vater  ihres  unehelichen  Kindes ¬
  keine  Agnition  und  Alimentation  des  Partus  verlangen ¬
  *7).  Ob  nicht  wenigstens  der  Concubine  eine  actio
46)  Argum.  L.  27.  §.  5.  D.  de  inoff.  testam.  L.  ult.  Cod.
de  ordine  cognition.  WERnHen  Select.  Observation.
for.  Tom.  I.  P.  V.  Obs.  85.  LEYSER  Meditat.  ad  Pand.
Vol.  V.  Specim.  CCCXIII.  Medit.  7  et  8.  CRAMER  Observation. ¬
  iuris  univ.  Tom.  III.  Obs.  953.  REINHARTH
Select.  Observation.  ad  Christinaei  Decisiones  Vol.  IV.
Obs.  54.
47)  S.  Gmelin  über  die  Präjudizialklage  de  partu  agnoscendo. ¬
  §.  54.  und  Jul.  Frid.  MALBLANC  Diss.  sistens
K  2
            
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