De agnosc. et alendis liberis, vel parentibus etc. 147
der Proceßkosten gehalten sey, wenn letzter arm ist, und
46)
die Vermuthung einer gerechten Sache für sich hat
Diesem Grundsatz zu Folge würde es also vielmehr darauf
ankommen, ob die geschiedene Frau sich in einer solchen
Lage befindet, wo der Mann vermöge des Senatusconsulti ¬
Planciani das Kind als das seinige anerkennen
muß, wenn er nicht beweisen kann, daß es von ihm nicht
gezeugt sey, oder nicht. Nur in dem letztern Falle stimme
ich Gmelins Meinung bey, in dem ersten aber verdient
die Meinung der Praxis, als die mehr begründete, den
Vorzug.
§. 1288.
Jn wiefern kann die geschwächte ehelose Mutter eines Kindes
mit der Präjudicialklage de partu agnoscendo gegen den Stuprator ¬
auf die Alimentation klagen? Unterschied zwischen dem
Römischen und heutigen Recht. Einfluß des
Canonischen Rechts.
Die beyden Senatusconsulte, das Plancianische, und
das unter dem K. Hadrian gemachte, gingen nur auf
die Anerkennung solcher Kinder, die in rechtmäßiger Ehe
gezeugt worden. Die geschwächte ehelose Mutter kann alsonach ¬
dem Röm. Recht vom Vater ihres unehelichen Kindes ¬
keine Agnition und Alimentation des Partus verlangen ¬
*7). Ob nicht wenigstens der Concubine eine actio
46) Argum. L. 27. §. 5. D. de inoff. testam. L. ult. Cod.
de ordine cognition. WERnHen Select. Observation.
for. Tom. I. P. V. Obs. 85. LEYSER Meditat. ad Pand.
Vol. V. Specim. CCCXIII. Medit. 7 et 8. CRAMER Observation. ¬
iuris univ. Tom. III. Obs. 953. REINHARTH
Select. Observation. ad Christinaei Decisiones Vol. IV.
Obs. 54.
47) S. Gmelin über die Präjudizialklage de partu agnoscendo. ¬
§. 54. und Jul. Frid. MALBLANC Diss. sistens
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