Objekt : Daniels, Heinrich Gottfried Wilhelm: Grundsätze des Wechselrechts

Von  der  Sicherheit  der  Wechsel.
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gen  Kreditoren  den  Ueberrest  heraus.  Man  vergleiche
hiermit  die  Kurpfälzische  W.  O.  Art.  59  und  die  Jülichund ¬
  Bergische  Art.  61.  Hätte,  in  dem  angeführten  Falle,
der  Bezogene  schon  vor  Eröffnung  des  Konkurses  die
Waaren  verkauft,  die  ihm  in  Kommission  anvertraut
waren,  so  würde  er  auch  nach  gemeinem  Rechte  wider
die  Ansprüche  der  Konkursmasse  durch  die  Einrede  der
Kompensation  gesichert  gewesen  seyn,  und  keines  Retentionsrechtes ¬
  bedurft  haben.
§.  90.
Ein  weiteres  Mittel,  sich  die  Zahlung  eines  Wechsels
zu  Verfallzeit  zu  versichern,  gibt  die  Verbürgung.  Sie
geschieht  auf  mancherlei  Weise,  und  es  läßt  sich  leicht
einsehen,  daß  unter  den  verschiedenen  Arten,  wodurch
man  sich  für  eine  Wechselschuld  verbürgen  kann,  diejenige
die  gewöhnlichste  seyn  wird,  wodurch  der  Zweck  am  bequemsten ¬
  erreicht  wird.  Dies  ist  aber  nicht  diejenige,  wovon ¬
  der  Verfasser  in  dem  gegenwärtigen  §.  handelt,  und
die  unter  dem  Namen  Aval  bekannt  ist.
Die  einfachste  Art,  die  Bürgschaft  eines  Wechsels  zu  übernehmen, ¬
  und  sich  auf  eine  verdeckte  Weise  als  Bürge  zur  Zahlung ¬
  desselben  nach  Wechselrecht  zu  verbinden,  ist,  daß  man
ihn  indossirt.  Dadurch  unterwirft  sich  der  Indossant  der  Verbindlichkeit, ¬
  ihn  einzulösen,  wenn  der  Bezogene  die  Zahlung
weigern  sollte,  und  dieses  Mittel  ergreift  ebenfalls  ein  Kommittent, ¬
  der  für  seine  Rechnung  Wechsel  einkaufen  läßt,  um
sie  anderstwohin  zu  verhandeln,  aber  von  seinem  Kommissionär ¬
  erwartet,  daß  er  die  Gefahr  dieser  Wechsel  auf
sich  nehmen,  und  del  credere  stehen  werde.
Wie  der  Kommissionär  bei  diesem  Geschäfte  alle  Gefahr
von  sich  ablehnen  würde,  wenn  er,  ohne  dabei  selbst  zu
erscheinen,  den  Wechsel  direkt  von  dem  Verkäufer  der
Tratte  auf  den  Kommittenten  indossiren  ließ,  so  hat  er
hinwiederum  für  den  Wechsel  zu  haften,  sobald  er  ihn
            
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