Metadaten : Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo: Anleitung zur gerichtlichen Beredsamkeit

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Reden  ist  die  Vertheidigung  der  Rechte
der  Partheyen,  zum  Behufe  einer  gerichtlichen ¬
  Entscheidung.
Diese  Entscheidung
aber  soll  nach  Rechtsgrundsätzen  eine  Entscheidung ¬
  aus  objectiven  Gründen,  d.  h.  eine
Entscheidung  seyn,  die  nicht  allein  mit  den
vorliegenden  und  erwiesenen  Thatsachen
und  mit  den  Rechten  übereinstimmt,  sondern ¬
  auch  von  dem  Richter  ganz  allein  um
déswillen,  weil  sie  mit  diesen  Bedingungen
des  richterlichen  Urtheils  übereinstimmt,
gefällt  wird.
Die  juristische  Rhetorik  hat  daher,  als
eine  Art  der  besondern  Rhetorik,  von  diesem ¬
  Gegenstande  und  Zwecke  der  gerichtlichen ¬
  Reden  die  ihr  eigenthümlichen  Regeln ¬
  zu  entlehnen.  Sie  hat  insbesondere ¬
  eine  jede  Art  des  Vortrages  zu
verwerfen,  die  mit  dem  rechtlichen -
  Zwecke  gerichtlicher  Reden -
  im  Widerspruch  steht,  d.  h.  die
nicht  dazu  geeignet  ist,  eine  auf  objectiven ¬
  Gründen  beruhende,  (d.  h.  eine  objectiv ¬
  rechtmäsig  und  subjectiv  unpartheyi¬
            
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