6. Buch. 3. Tit. §. 619.
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derjenige, welcher sie empfaͤngt, oder es ist dies nicht zu
eruiren. Im ersten Falle, wenn bewiesen werden kann,
daß das vollkommene Eigenthum ehemals bey der Familie
desjenigen gewesen, welcher das Grundstüͤck noch jetzt besitzt, ¬
und den jährlichen Zins davon entrichtet, so ist zu
vermuthen, daß das Gut ein Zinsgut sey, woran dem
Besitzer noch jetzt das voͤllig freye Eigenthum zusteht. Denn
eine Aenderung des Rechtstitels wird nicht vermuthet*2
Kann hingegen derjenige, welcher die jaͤhrliche Abgabe
empfaͤngt, beweisen, daß das vollkommene Eigenthum ehemals ¬
bey seiner Familie gewesen, so ist im Zweifel eher zu
vermuthen, daß dem Besitzer blos ein nutzbares als vollstaͤndiges ¬
Eigenthum uͤbertragen worden sey, weil man im Zweifel
immer annehmen muß, daß sich der vorige Eigenthuͤmer
so wenig als möglich von seinen Rechten habe vergeben
Semper in obscuris, quod minimum est,
wollen?
sequimur ?*)
Ist keins von beyden zu erweisen, so ist
für den Contract zu praͤsumiren, der an dem Orte der gewohnlichere ¬
ist, und wenn auch dies nicht auszumachen
wäre, so ist alsdann dasjenige zu vermuthen, was dem
Besitzer am vortheilhaftesten ist. Denn kann Niemand ein
besseres Recht darthun, so muß fuͤr den Besitzer gesprochen,
und im Zweifel angenommen werden, daß ihm ein voͤllig
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freyes Eigenthum an dem Gute zustehe
72) würTH Diss. de emphyteusi Meletem. I.
73) Franc. ALEF Diss. de emphyteusi. Cap. V. §. 53. (in EIUS
diebus academ. Diss. XIII. pag. 440.) FRANTZKIUS de laudemiis ¬
Cap. X. nr. 88.
74) L. 9. D. de reg. iuris. Cap. 30. de reg. iuris in 6to.
75) L. 128. pr. D. de div. reg. iur. wûRTn cit. loc. pag. 3.
Verbesserung.
S. 359. 3. 6. ist statt: von dem arglistigen Käufer, zu lesen:
Verkäufer.
von dem arglistigen
iin