Siebzehntes Kapitel. Das Klagerecht.
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sich die Klage stützt: Kurszettel, Retourrechnungen rc. müssen beigelegt sein. Das
ganze Klagefundament muß bei der Wechselklage urkundlich liquide gemacht werden. ¬
Die Prozeßform richtet sich nach den Gesetzen des Klageortes 12); die Gültigkeit ¬
der Wechselurkunde aber nach den Gesetzen des Ortes der Ausstellung 13)
Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung hat daher den, unter fremdem Territorialrechte ¬
ausgestellten Wechsel im Inlande Gültigkeit verliehen, und daraus folgt,
daß jene Wechsel auch im Inlande für die, am Klageorte vorgeschriebene Wechselprozeßform ¬
geeignet sind 14). Die Legitimation des Klägers muß in wechselmäßiger ¬
Weise 15) geführt sein, d. h. die Gläubigerschaft muß urkundlich auf dem
Wechsel ruhen, der Kläger entweder als erster Nehmer, oder durch eine zusammenhängende ¬
Reihe von Indossamenten, oder durch ein Blanko-Giro als rechtmäßiger ¬
Inhaber des Wechsels legitimirt sein. Eine Legitimation außerhalb dem
Wechsel, also als Cessionar, als Erbe ist keine wechselmäßige, und berechtigt nicht
zu den Privilegien des strengen Wechselprozesses*6), wenigstens nicht in ihrem
vollen Umfange. Ist ein Wechsel verloren gegangen, so kann die Wechselklage
von dem Verlierer gegen den Acceptanten, nach erfolgter Einleitung des Amortisationsverfahrens, ¬
angestellt, und die Existenz der Wechselobligation und die
Gläubigerschaft aus dem Wechsel durch jedes zulässige Beweismittel dargethan
werden 17
Die Wechselklage, ohne Unterschied zwischen der direkten und eventuellen
Wechselklage 18), kann als Folge des Princips der Solidarität gegen alle Wechselverpflichtete, ¬
oder auch nur gegen einige oder einen derselben *2), und, nach Preußischem ¬
Rechte, sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als bei dem Gerichte,
welchem einer der Verklagten persönlich unterworfen ist, angestellt werden. Bei
dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht ist, müssen ¬
sich alle Wechselverpflichtete einlassen, welche von einer Partei zur Regreßleistung ¬
beigeladen oder nach gehöriger Streitverkündigung belangt werden 2°). Diese
aus dem Französischen Rechte entlehnte, die Wechselstreitigkeit abkürzende passive
Klagekumulation erstreckt sich selbstverständlich nicht auf Ausländer, sondern nur
auf Preußische Staatsangehörige, für welche Preußische Gesetze rechtsverbindend
gend. Anmerk. zu vorstehender Bestimmung. Arch. f. D. W.R. Bd. 3. S. 112. Nr. 2.
Durch
Nachbringung des Originalwechsels wird die Abweisung abgewendet. Erk. des O.Tr. in Berlin
vom 3. Febr. 1863. (Arch. a. a. O. Bd. 13. S. 198.) Auch ist es genügend, wenn sich der Wechsel ¬
bei zugänglichen anderen Akten befindet. Entsch. des O.Tr. in Berlin vom 13. Mai 1860.
(Entsch. Bd. 43. S. 273.)
12) Vergl. §. 23. Arch. f. D. W.R. Bd. 4. S. 180. Renaud a. a. O. S. 196.
13) Art. 85. 86. A. D. W.O.
14) Hoffmann in dem Arch. f. prakt. Rechtsv. Bd. 1. S. 72. Brauer im Arch. f. D.
W.R. Bd. 6. S. 337. Renaud a. a. O. §. 78. Ladenburg im Arch. a. a. O. Bd. 13.
S. 26. Anderer Ansicht: Purgoldt im Arch. f. D. W.R. Bd. 3. S. 78, Bd. 4. S. 443.
15) Art. 36. A. D. W.O.
16) Vergl. §§. 103. 104.
17) Erk. des O.Tr. in Berlin vom 6. Novbr. 1851. und 4. Novbr. 1858. (Strieth.
Arch. Bd. 3. S. 170, Bd. 31. S. 116. Arch. f. D. W.R. Bd. 9. S. 186.)
18) Erk. des O.Tr. in Berlin vom 15. April 1851. (Entsch. Bd. 20. S. 574. Arch. f. D.
W.R. Bd. 4. S. 323.
19) Art. 49. 81. A. D. W.O.
20) Pr. Einf.=Ges. vom 15. Febr. 1850. §. 6.