Metadaten : Hartmann, Wilhelm: ¬Das Deutsche Wechselrecht, historisch und dogmatisch dargestellt

Siebzehntes  Kapitel.  Das  Klagerecht.
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sich  die  Klage  stützt:  Kurszettel,  Retourrechnungen  rc.  müssen  beigelegt  sein.  Das
ganze  Klagefundament  muß  bei  der  Wechselklage  urkundlich  liquide  gemacht  werden. ¬
  Die  Prozeßform  richtet  sich  nach  den  Gesetzen  des  Klageortes  12);  die  Gültigkeit ¬
  der  Wechselurkunde  aber  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  der  Ausstellung  13)
Die  Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung  hat  daher  den,  unter  fremdem  Territorialrechte ¬
  ausgestellten  Wechsel  im  Inlande  Gültigkeit  verliehen,  und  daraus  folgt,
daß  jene  Wechsel  auch  im  Inlande  für  die,  am  Klageorte  vorgeschriebene  Wechselprozeßform ¬
  geeignet  sind  14).  Die  Legitimation  des  Klägers  muß  in  wechselmäßiger ¬
  Weise  15)  geführt  sein,  d.  h.  die  Gläubigerschaft  muß  urkundlich  auf  dem
Wechsel  ruhen,  der  Kläger  entweder  als  erster  Nehmer,  oder  durch  eine  zusammenhängende ¬
  Reihe  von  Indossamenten,  oder  durch  ein  Blanko-Giro  als  rechtmäßiger ¬
  Inhaber  des  Wechsels  legitimirt  sein.  Eine  Legitimation  außerhalb  dem
Wechsel,  also  als  Cessionar,  als  Erbe  ist  keine  wechselmäßige,  und  berechtigt  nicht
zu  den  Privilegien  des  strengen  Wechselprozesses*6),  wenigstens  nicht  in  ihrem
vollen  Umfange.  Ist  ein  Wechsel  verloren  gegangen,  so  kann  die  Wechselklage
von  dem  Verlierer  gegen  den  Acceptanten,  nach  erfolgter  Einleitung  des  Amortisationsverfahrens, ¬
  angestellt,  und  die  Existenz  der  Wechselobligation  und  die
Gläubigerschaft  aus  dem  Wechsel  durch  jedes  zulässige  Beweismittel  dargethan
werden  17
Die  Wechselklage,  ohne  Unterschied  zwischen  der  direkten  und  eventuellen
Wechselklage  18),  kann  als  Folge  des  Princips  der  Solidarität  gegen  alle  Wechselverpflichtete, ¬
  oder  auch  nur  gegen  einige  oder  einen  derselben  *2),  und,  nach  Preußischem ¬
  Rechte,  sowohl  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes,  als  bei  dem  Gerichte,
welchem  einer  der  Verklagten  persönlich  unterworfen  ist,  angestellt  werden.  Bei
dem  Gerichte,  bei  welchem  hiernach  eine  Wechselklage  anhängig  gemacht  ist,  müssen ¬
  sich  alle  Wechselverpflichtete  einlassen,  welche  von  einer  Partei  zur  Regreßleistung ¬
  beigeladen  oder  nach  gehöriger  Streitverkündigung  belangt  werden  2°).  Diese
aus  dem  Französischen  Rechte  entlehnte,  die  Wechselstreitigkeit  abkürzende  passive
Klagekumulation  erstreckt  sich  selbstverständlich  nicht  auf  Ausländer,  sondern  nur
auf  Preußische  Staatsangehörige,  für  welche  Preußische  Gesetze  rechtsverbindend
gend.  Anmerk.  zu  vorstehender  Bestimmung.  Arch.  f.  D.  W.R.  Bd.  3.  S.  112.  Nr.  2.
Durch
Nachbringung  des  Originalwechsels  wird  die  Abweisung  abgewendet.  Erk.  des  O.Tr.  in  Berlin
vom  3.  Febr.  1863.  (Arch.  a.  a.  O.  Bd.  13.  S.  198.)  Auch  ist  es  genügend,  wenn  sich  der  Wechsel ¬
  bei  zugänglichen  anderen  Akten  befindet.  Entsch.  des  O.Tr.  in  Berlin  vom  13.  Mai  1860.
(Entsch.  Bd.  43.  S.  273.)
12)  Vergl.  §.  23.  Arch.  f.  D.  W.R.  Bd.  4.  S.  180.  Renaud  a.  a.  O.  S.  196.
13)  Art.  85.  86.  A.  D.  W.O.
14)  Hoffmann  in  dem  Arch.  f.  prakt.  Rechtsv.  Bd.  1.  S.  72.  Brauer  im  Arch.  f.  D.
W.R.  Bd.  6.  S.  337.  Renaud  a.  a.  O.  §.  78.  Ladenburg  im  Arch.  a.  a.  O.  Bd.  13.
S.  26.  Anderer  Ansicht:  Purgoldt  im  Arch.  f.  D.  W.R.  Bd.  3.  S.  78,  Bd.  4.  S.  443.
15)  Art.  36.  A.  D.  W.O.
16)  Vergl.  §§.  103.  104.
17)  Erk.  des  O.Tr.  in  Berlin  vom  6.  Novbr.  1851.  und  4.  Novbr.  1858.  (Strieth.
Arch.  Bd.  3.  S.  170,  Bd.  31.  S.  116.  Arch.  f.  D.  W.R.  Bd.  9.  S.  186.)
18)  Erk.  des  O.Tr.  in  Berlin  vom  15.  April  1851.  (Entsch.  Bd.  20.  S.  574.  Arch.  f.  D.
W.R.  Bd.  4.  S.  323.
19)  Art.  49.  81.  A.  D.  W.O.
20)  Pr.  Einf.=Ges.  vom  15.  Febr.  1850.  §.  6.
            
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