Objekt : Scherer, Philipp Carl: Rechtsfälle in Wechselsachen

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Achtundvierzigster  Rechtsfall.
verbindlichkeit  eine  blos  accessorische  Verbindlichkeit  ist,
die  den  in  die  Augen  fallenden  Mangel  der  Hauptverbindlichkeit =
  nicht  ergänzen  kann.
L.  129.  §.  1.  L.  178.  ff.  de  regul.  jur.
L.  2.  ff.  de  peculio  legato.
quia  non  datur  efficax  accessoria  obligatio,  quousque ¬
  principalis  deficit,
Schmidt  de  sidejuss.  plane  non  oblig.  §.  CXII.
nec  existere  potest  accessorium,  si  de  principali ¬
  non  constat.
JCti  Tubing.  Vol.  Vl.  Cons.  V.  n.  58.
und  wenn  man  die  obenangeführten  Reichsgesetze  ansiehet.
so  erhellet  daraus,  daß  dieselben  kein  eigentliches  Wechselrecht, ¬
  das  vorzüglich  im  Personalarrest  bestehet,  einfuͤhren, ¬
  sondern  bey  ordentlichen  Wechselbriefen  nur  ein
strengeres  richterliches  Verfahren  zur  Absicht  haben:
sie  haben  zwar  dabey  die  Befoͤrderung  Handels  und
Wandels  in  Deutschland  zum  Zweck,  sprechen  aber  auch
nur  von  den  eigentlichen,  unter  Kaufleuten,  zur  Beforderung ¬
  Handels  und  Wandels  eingefuͤhrten  fremdtrassirten ¬
  oder  kaufmaͤnnischen  Wechseln,  bey  welchen  nicht
der  Ausgeber  des  Wechsels,  sondern  ein  Dritter  am
dritten  Ort  den  Wechsel  acceptirt,  und  nun  zu  bezahlen
hat:  solche  Wechsel  sollen  paratam  executionem  gegen
den  Acceptanten  nach  sich  ziehen,  und  die  Exception  non
numeratae  pecuniae  nicht  Statt  haben;  daß  aber  nun
eigene  oder  trockene  Wechselbriefe  füͤr  kaufmaͤnnische  zu
halten/  seyen,  laͤßt  sich  nicht  annehmen,  sie  enthalten  vielmehr ¬
  bloße  Darlehen,  oder  auch  Schuldbekenntnisse,
die,  wenn  sie  auch  aus  andern  Handeln  ihren  Ursprung
haben,  nunmehr  in  einen  Darlehenscontrakt  umgeschaffen
werden.  Soll  daher  dergleichen  trockenen  Wechseln  das
nämliche  Wechselrecht  angedeihen:  so  muß  dieses  ausdrücklich ¬
  verordnet,  oder  aber  überhaupt  in  betreffenden
Landen  ein  Wechselrecht  eingefuͤhrt,  und  jedem  Ein¬
            
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