Inhaltsverzeichnis : Reichsritterschaftliches Magazin (Bd. 6 (1785))

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„  Dörfer  noch  sind,  die  ihre  eigene  besezte  Ge¬„ -
  richte  haben."  Burgermeister  S.  1452.
4.  Jm  Jahr  1492.  ware  bey  der  von  den
Jnnsassen  beschehenen  Bewilligung  des  Feuerstatt=Guldens -
  ihre  erste  und  Hauptbedingung  |
beym  Burgermeister  S.  1377.  diese:
„Also,  a)  daß  man  mit  dem  Landgericht
„  der  Markgrafschaft  üͤber  ihre  Guͤter  nicht  wei¬„ -
  ter  zu  richten  hat,  dann  um  die  vier  Haͤndel,
„  nemlich  Mord,  Brand,  Diebstahl,  To=  |  |
„  schlag,  Nothzucht  und  anders,  darum  dann
„  einer  den  Tod  verschuldt,
„b)  und  daß  dennoch  dieselbe  vier  Haͤn¬„ -
  del  berechtet  werden,  an  Enden,  wie  von  Al¬„ -
  ter  herkommen  ist  |
„c)  und  daß  man  sonst  ihre  Guͤter,  aus¬„ -
  serhalb  der  ehegemeldten  vier  Händeln,  unbe=„ -
  schwert  laß,  und,  was  ausserhalb  der  vier
„  Handeln  gefrevelt  wuͤrde,  das  soll  berechtiget
„  werden,  in  des  Grund  und  Boden  es  ist.
5.  Deme  ganz  gemäß,  lautet  es  in  K.
Maximilians  Urkund  von  1492.  „Daß  Wir,
„  Unser  Landvogt  zu  Burgau,  noch  Niemand
„  anderer  von  Unsertwegen  |
„  a)  über  der  von  Prälaten,  Adel,  und
„  (ohne  Zweifel  nicht  Burgauischen=sondern
„  Reichs=)  Stätt,  ihrer  Leut  halber,  so  sie  in
„  der  Markgrafschaft  Burgau  (haben,)  nicht
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„  zu
Max-Planck-Institut  für
            
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