Inhaltsverzeichnis : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 81 (1913))

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Literarische Anzeigen.

Gefahr des Eintritts des verbrecherischen Erfolges in sich schließt,
setzen. Zu dieser Frage sei verwiesen auf zwei Abhandlungen,
die in der Festschrift für Karl Binding zum 4. Juni 1911 im
ersten Bande abgedruckt sind, nämlich von August Finger: „Der
Versuch und der Vorentwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch"
und von August Schoetensack: „Verbrechensversuch und deut-
scher Strafgesetzvorentwurf".
Senf behandelt ferner den Unterschied zwischen Mittäter-
schaft und Beihilfe. Er meint, daß zur Mittäterschaft erforderlich
sei, daß bei jedem der Zusammenhandelnden die Tätigkeit aus der
auf den gleichen verbrecherischen Erfolg gerichteten Vorstellung ent-
springe- Beihilfe dagegen liege vor nur in der Person des Zu-
sammenhandelnden, dessen Tätigkeit aus der Vorstellung eines
anderen als des von ihm aus der Betätigung des Täters erschlos-
senen oder ihm sonst als herbeizuführend bekannt gewordenen Er-
folges hervorgegangen und lediglich mit dem Bewußtsein ihrer Be-
ziehung auf die begonnene oder erwartete Tätigkeit des Täters
ausgeführt worden sei. Er ist sich bewußt, daß er in der Literatur
mit dieser Ansicht allein dasteht und daß es dem Richter nicht mög-
lich ist, unter Zugrundelegung dieser Begriffsmerkmale im ge-
gebenen Falle Mittäterschaft und Beihilfe auseinanderzuhalten.
Mit Rücksicht auf die von ihm behauptete Unmöglichkeit der Ab-
sonderung der Beihilfe von der Mittäterschaft stimmt er denjenigen
bei, die das Verschwinden des Begriffs der Beihilfe aus dem
Strafgesetzbuch fordern.
Zum Schluß verbreitet sich der Verfasser noch über den straf-
rechtlichen Beweis. Wenn man auch den vom Verfasser ausge-
sprochenen Grundsätzen und den aus ihnen gezogenen Folgerungen
nicht überall wird beitreten können, ist doch anzuerkennen, daß er
durch seine scharfsinnigen Untersuchungen zur Erkenntnis der von
ihm behandelten Fragen wesentlich beiträgt.
Alfons Hackenberger-Schweidnitz.

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