Inhaltsverzeichnis : Annalen der Gesetzgebung Napoleons (Bd. 5 (1813))

(  50
Es  soll  sogar  in  allen  Kirchen  ein  Platz  aufbehalten
werden,  wo  die  Gläubigen,  die  weder  Stühle  noch  Bänke -
  miethen,  mit  Bequemlichkeit  dem  Gottesdienste  beiwohnen, -
  und  den  Unterricht  empfangen  können.
66.  Die  Kammer  der  Kirchenvorsteher  kann  vom  Rathe
bevollmächtigt  werden,  entweder  Rechnung  über  die
Bänke  und  Stühle  zu  führen,  oder  sie  zu  verpachten.
67.  Wenn  die  Stühle  verpachtet  werden,  so  muß  die
Versteigerung  nach  drei  öffentlichen  Anschlägen  von  acht
zu  acht  Tagen  geschehen,  die  Angebote  werden  auf  der
Kammer  der  Fabrik  angenommen,  und  der  Zuschlag  geschieht -
  in  Gegenwart  der  Kirchenvorsteher  an  den  Meistbietenden, -
  von  welchem  Allem  im  Mieth  Vertrage,  welchem  die
Berathschlagung,  die  den  Preiß  der  Stühle  bestimmt  hat,
beigefügt  wird,  Erwähnung  geschehen  muß.
68.  Keine  Ueberlassung  von  Bänken  oder  Plätzen  in  der
Kirche,  es  sei  durch  Miethe  mit  jährlicher  Abgabe  oder
um  den  Preiß  einer  Geldsumme  oder  für  die  Abtretung  eines -
  unbeweglichen  Gutes,  oder  auf  eine  längere  Dauer
als  die  Lebenszeit  derjenigen,  die  sie  erhalten,  kann  anderst -
  geschehen  als  unter  folgendem  Vorbehalt.
69.  Das  Gesuch  um  Ueberlassung  wird  der  Kammer
vorgelegt,  die  es  vorläufig  drei  Sonntäge  hintereinander
bekannt  macht,  und  einen  Monat  hindurch  an  der  Kirchthüre -
  anschlägt,  damit  Jeder  durch  ein  vortheilhafteres
Anerbieten  den  Vorzug  gewinnen  kann.
Wenn  die  Rede  von  einer  Ueberlassung  gegen  ein  Immöbel -
  ist,  so  wird  die  Kammer  es  seinem  Capitalwerthe  und
Ertrag  nach  abschätzen  lassen,  damit  diese  Schätzung  in  die  Anschläge -
  und  Bekanntmachungen  aufgenommen  werden  könne.
Max-Planck-institut  für
Trier
Stadtbibliothek  Weberbach
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
TRIER
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer