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Es soll sogar in allen Kirchen ein Platz aufbehalten
werden, wo die Gläubigen, die weder Stühle noch Bänke -
miethen, mit Bequemlichkeit dem Gottesdienste beiwohnen, -
und den Unterricht empfangen können.
66. Die Kammer der Kirchenvorsteher kann vom Rathe
bevollmächtigt werden, entweder Rechnung über die
Bänke und Stühle zu führen, oder sie zu verpachten.
67. Wenn die Stühle verpachtet werden, so muß die
Versteigerung nach drei öffentlichen Anschlägen von acht
zu acht Tagen geschehen, die Angebote werden auf der
Kammer der Fabrik angenommen, und der Zuschlag geschieht -
in Gegenwart der Kirchenvorsteher an den Meistbietenden, -
von welchem Allem im Mieth Vertrage, welchem die
Berathschlagung, die den Preiß der Stühle bestimmt hat,
beigefügt wird, Erwähnung geschehen muß.
68. Keine Ueberlassung von Bänken oder Plätzen in der
Kirche, es sei durch Miethe mit jährlicher Abgabe oder
um den Preiß einer Geldsumme oder für die Abtretung eines -
unbeweglichen Gutes, oder auf eine längere Dauer
als die Lebenszeit derjenigen, die sie erhalten, kann anderst -
geschehen als unter folgendem Vorbehalt.
69. Das Gesuch um Ueberlassung wird der Kammer
vorgelegt, die es vorläufig drei Sonntäge hintereinander
bekannt macht, und einen Monat hindurch an der Kirchthüre -
anschlägt, damit Jeder durch ein vortheilhafteres
Anerbieten den Vorzug gewinnen kann.
Wenn die Rede von einer Ueberlassung gegen ein Immöbel -
ist, so wird die Kammer es seinem Capitalwerthe und
Ertrag nach abschätzen lassen, damit diese Schätzung in die Anschläge -
und Bekanntmachungen aufgenommen werden könne.
Max-Planck-institut für
Trier
Stadtbibliothek Weberbach
DFG
europäische Rechtsgeschichte
TRIER