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durch die Verträge der deutschen Staaten über ihren Anschluß an
das Reich, mit der Reichsverfassung, mit den staatlichen und Eigenthumsrechten ¬
der deutschen Staaten, mit ihrem Berufe für die Pflege
ihrer Landesinteressen, mit ihrer Würde und mit den Gesammtbedingungen ¬
ihres Fortbestandes für durchaus unvereinbar erachten.
Ehe wir jedoch zu dieser Erörterung des Näheren übergehen, finden
wir es angezeigt, auch
2) Die seitherige Eisenbahnpolitik der Reichsbehörden
zu beleuchten.
Wir haben in unserer Schrift über den Entwurf eines ReichsEisenbahngesetzes ¬
von 1874, S. 10, der liebenswürdigen Anspruchslosigkeit ¬
gedacht, mit welcher der Herr Reichskanzler in der Sitzung
vom 28. Mai 1873 den Gesetzentwurf über die Errichtung eines ReichsEisenbahnamtes ¬
dem Reichstage verdankte. Nichts deutete in seinen
Aeußerungen darauf hin, daß dem Herrn Reichskanzler die jetzige Phase
seiner Eisenbahnpolitik dabei vorschwebte. Wenn auch Gegner dieses
Gesetzentwurfes, zu welchen der Verf. dieser Zeilen gehörte, sich die
Vermuthung erlauben konnten, daß der Herr Reichskanzler eine so
große Maschinerie nicht wohl könne errichtet wissen wollen, ohne eine
großartige Entwicklung der Reichsgewalt dabei im Auge zu haben, so
beweisen doch die drei ganz verschiedenen Anläufe, welche die Reichsbehörden ¬
in den 2 Jahren seit Errichtung dieses Amtes genommen
haben, sowie die Verhandlungen über das Eisenbahntarifwesen, daß
dabei zwar eine den deutschen Staaten und ihren Rechten und Interessen
auf dem Eisenbahngebiete höchst gefährliche Strömung wie ein rother
Faden durch dieselben unwandelbar durchlief, daß aber im Uebrigen
die Berliner Reichs=Eisenbahnpolitik in diesen 2 Jahren eine ebenso
wandelbare und mit sich selbst in steten direkten Widerspruch gerathende ¬
war, wie die preußische Eisenbahnpolitik seit bald 40 Jahren.
Erster Entwurf eines Reichs-Eisenbahngesetzes.
Als erster Präsident des neugeschaffenen Reichs-Eisenbahnamtes
wurde bekanntlich Herr Scheele, bis dahin Mitglied des Aufsichtsraths