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und so viel besser bey einander erhalten und nicht in frembde Hände vereussert ¬
oder verwendet werde".
Die Erbeinigung im Hause Nassau 16072) bestimmt, daß Land und
Leute „bey dem Stamme unversehrt gelassen werden mögen", und daß
brüderliche und schwesterliche Anfälle2) dem gantzen Stamme zum Guten
kommen. 22)
Ofters geschieht auch des Vermögens, der Lande, der Berechtigungen
des „Hauses“ Erwähnung. So ordnet Ferdinand I. von Osterreich in einer
Disposition vom 25. Februar 1554 an 2): „daß unsere geliebten Söhne
keiner von Unsere und Unsers Hauses Österreich Fürstentümern, Landen und
Herrschafften, die Sie durch Unsern tödtlichen Abgang erlangen werden,
kein ansehnlich Stück erblich verschencken noch hingeben sollen mögen."
In der Erbeinigung im Hause Anhalt 1635 heißt es an einer Stelle 24):
„und dem ganzen Fürstlichen Hause und dessen Landen zum Besten gereichet"
an einer andern Stelle25) „wie es des gesambten Fürstlichen Hauses und
dessen Landes Notdurfft und Bestes erfordert.
In einem fürstlichen Senioratsrezeß in Anhalt vom 23. April 1669
ist die Rede von der 25) „dem Fürstlichen Hause Anhalt" angefallenen Grafschaft ¬
Mühlingen und wird eine Kaufsumme??) „dem ganzen Fürstlichen
Hause Anhalt" überwiesen 28).
29) Bei Lünig, P. Sp. Cont. II. P. 4. Suppl. ulteriora S. 13.
21) A. a. O. S. 20.
2) Siehe auch: Erbeinigung des Hauses Hessen 1568 bei Kohler, Handb.
S. 199 „die Länder als Stammgut zusammen bleiben sollen, nur dem Mannesstamme
gehörend und nicht zerrissen durch die Töchter."
23) Bei Moser, Familienstaatsr. II. S. 1192 f.
24) Bei Schulze I, S. 37, Nr. 3.
25) A. a. O. S. 38, Nr. 5.
29) Bei Schulze I, S. 47.
2*) A. a. O. S. 51.
2) Siehe auch: Geraischer Hausvertrag 1603 bei Schulze III, S. 710. Erbverbrüderung ¬
zu Naumburg 1614 bei Schulze II. S. 42 ff., in der ganz prägugut
immer von den Landen der „Häuser“ Hessen, Brandenburg und Sachsen die Rede ist.
Erbstatut der Söhne Georg I. von Hessen=Darmstadt 1606 bei Schulze II. S. 87:
„sondern auch die Häuser und Geschlechte, sowohl an ihrer Reputation, als auch an
Vermögen sehr geschwächt worden".
Testament Herrn Landgraf Ludwigs II oder des Getreuen de dato Lichtenberg,
den 6. Oktober 1625 bei Schulze II, S. 94: „Unserem Hause zur Vermehrung von
Gütern, Landen und Leuten.
Hausgesetz von Thurn und Taxis vom 17. September 1776 (Bayr. Reg.=Blatt
1855) S. 617, Art. 4.
Gräflich Lippischer Hauplvergleich vom 22./24. Mai 1762 (Schulze II, S. 175).