Inhaltsverzeichnis : Heilborn, Otto: ¬Die Familien des hohen Adels sind Korporationen

33
und  so  viel  besser  bey  einander  erhalten  und  nicht  in  frembde  Hände  vereussert ¬
  oder  verwendet  werde".
Die  Erbeinigung  im  Hause  Nassau  16072)  bestimmt,  daß  Land  und
Leute  „bey  dem  Stamme  unversehrt  gelassen  werden  mögen",  und  daß
brüderliche  und  schwesterliche  Anfälle2)  dem  gantzen  Stamme  zum  Guten
kommen.  22)
Ofters  geschieht  auch  des  Vermögens,  der  Lande,  der  Berechtigungen
des  „Hauses“  Erwähnung.  So  ordnet  Ferdinand  I.  von  Osterreich  in  einer
Disposition  vom  25.  Februar  1554  an  2):  „daß  unsere  geliebten  Söhne
keiner  von  Unsere  und  Unsers  Hauses  Österreich  Fürstentümern,  Landen  und
Herrschafften,  die  Sie  durch  Unsern  tödtlichen  Abgang  erlangen  werden,
kein  ansehnlich  Stück  erblich  verschencken  noch  hingeben  sollen  mögen."
In  der  Erbeinigung  im  Hause  Anhalt  1635  heißt  es  an  einer  Stelle  24):
„und  dem  ganzen  Fürstlichen  Hause  und  dessen  Landen  zum  Besten  gereichet"
an  einer  andern  Stelle25)  „wie  es  des  gesambten  Fürstlichen  Hauses  und
dessen  Landes  Notdurfft  und  Bestes  erfordert.
In  einem  fürstlichen  Senioratsrezeß  in  Anhalt  vom  23.  April  1669
ist  die  Rede  von  der  25)  „dem  Fürstlichen  Hause  Anhalt"  angefallenen  Grafschaft ¬
  Mühlingen  und  wird  eine  Kaufsumme??)  „dem  ganzen  Fürstlichen
Hause  Anhalt"  überwiesen  28).
29)  Bei  Lünig,  P.  Sp.  Cont.  II.  P.  4.  Suppl.  ulteriora  S.  13.
21)  A.  a.  O.  S.  20.
2)  Siehe  auch:  Erbeinigung  des  Hauses  Hessen  1568  bei  Kohler,  Handb.
S.  199  „die  Länder  als  Stammgut  zusammen  bleiben  sollen,  nur  dem  Mannesstamme
gehörend  und  nicht  zerrissen  durch  die  Töchter."
23)  Bei  Moser,  Familienstaatsr.  II.  S.  1192  f.
24)  Bei  Schulze  I,  S.  37,  Nr.  3.
25)  A.  a.  O.  S.  38,  Nr.  5.
29)  Bei  Schulze  I,  S.  47.
2*)  A.  a.  O.  S.  51.
2)  Siehe  auch:  Geraischer  Hausvertrag  1603  bei  Schulze  III,  S.  710.  Erbverbrüderung ¬
  zu  Naumburg  1614  bei  Schulze  II.  S.  42  ff.,  in  der  ganz  prägugut
immer  von  den  Landen  der  „Häuser“  Hessen,  Brandenburg  und  Sachsen  die  Rede  ist.
Erbstatut  der  Söhne  Georg  I.  von  Hessen=Darmstadt  1606  bei  Schulze  II.  S.  87:
„sondern  auch  die  Häuser  und  Geschlechte,  sowohl  an  ihrer  Reputation,  als  auch  an
Vermögen  sehr  geschwächt  worden".
Testament  Herrn  Landgraf  Ludwigs  II  oder  des  Getreuen  de  dato  Lichtenberg,
den  6.  Oktober  1625  bei  Schulze  II,  S.  94:  „Unserem  Hause  zur  Vermehrung  von
Gütern,  Landen  und  Leuten.
Hausgesetz  von  Thurn  und  Taxis  vom  17.  September  1776  (Bayr.  Reg.=Blatt
1855)  S.  617,  Art.  4.
Gräflich  Lippischer  Hauplvergleich  vom  22./24.  Mai  1762  (Schulze  II,  S.  175).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer