Volltext : Burckhardt, Johann Ludwig: Travels in Syria and the Holy Land

Dritter  Abschnitt.
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gen  kann  die  Veräusserung  nicht  gestattet  werden  2);  von
welcher  Bestimmung  die  Gesetze  einzelner  Staaten  und
die  Praxis  neuerer  Zeit  abweichen  3).  II.  Bey  der  Veräusserung ¬
  ist  die  entbehrlichste  Sache  zu  wählen  4).
III.  Das  vormundschaftliche  Gericht  hat  sodann  ein  Dekret ¬
  zu  erlassen,  welches  die  Veräusserung  gestattet,  oder
wenn  sie  bereits  geschehen  ist,  genehmigt  5).  IV.  Die
Veräusserung  in  öffentlicher  Versteigerung  ist  nicht  unumgänglich ¬
  nothwendig  6),  es  sey  denn,  daß  sie  durch  besondere =
  Gesetze  vorgeschrieben  wäre  ?).
1)  L.  1.  F.  2.  L.  5.  F.  9.  L.  10.  L.  11.  D.  de  rebus
eorum  (27,9.)  L.  12.  C.  de  praed.  et  alim.  reb.  minor. ¬
  (5,  71.)  Lauterbach,  L.  XXVII.  Tit.  9.  §.  7.
seqq.  Hoffaker,  Tom.  l.  §.  671.  Höpfner,  F.  204.
Thibaut,  F.  523.  —  N.  P.  O.  von  1577.  32r.  Tit.
Würtemb.  L.  O.  34r.  Tit.  F.  3.  —  Preuss.  L.R.
F.  550.  ff.  (s.  unten  §.  46.  N.  1.)  —  Oesterr.  G.  B.
F.  232.  (s.  daselbst).  Cod.  Nap.  Satz  457.  ff.  (s.  daselbst). =

2)  L.  5.  §.  14.  L.  15.  de  rebus  eorum  (27,  9.)  L.  12.
C.  de  praed.  (5,  71.)  Lauterbach,  L.  XXVII.  Tit.  9.
F.  6.  Struben's  rechtliche  Bedenken,  1r.  Thl.  S.  387.
Hoffacker,  Tom.  I.  §.  671.  Note  c.  Höpfner,  F.  204.
Thibaut,  §.  523.
3)  Dabelow,  Handbuch  des  Pandekten=Rechts,  3r.  Thl.  S.  577.
Die  Veräusserung  in  einem  solchen  Falle  gestatten:  1)  die
Hessen=Darmstädtische  Verordnung  vom  1.  Febr.  1630.  (s.
„Höpfner,  §.  204.  Not.  3.);  2)  die  Würtemb.  Verordnung =
  vom  12ten  Juni  1688.  (s.  Hochstetters  Extract
der  Würtemb.  General=Rescripte,  S.  176.)  wo  es  heißt:
„Es  mögen  der  Minderjährigen  und  Waysen  Güter  nicht
„allein  um  dringender  Schulden  willen,  und  aus  Noth„fall, ¬
  sondern  auch  durch  Beybehaltung  dergleichen  Gü„ter, =
  zumalen,  wenn  die  Kinder  noch  unerzogen,  dem
„Pipillen  merklicher  Schaden  abgewendet,  oder  durch
„deren  Entschlagung  merklicher  Nutzen  geschafft  werden
„kann,  alienirt  und  gerichtlich  darüber  erkannt  werden,
            
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