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7) Ueber die Verantwortlichkeit der Staatsbeamten für
ihre Amtshandlungen und die Vorfrage bei den vorgesetzten
Staatsstellen. S. Oberger.=Ordnung §. 89, Anal. 1. S. 326.
Einzelne Fälle, wo theils die Verwaltung, theils
der Richter erkennt, sind:
1) Nimmt die Regierung ein ihr abgekauftes Privilegium
zurück, so kann man auf Entschädigung beim Civilrichter klagen;
wegen der Gerechtigkeit selbst aber entscheidet lediglich die Verwaltung. ¬
2) Entsetzt die Regierung einen Beamten, so klagt er
wegen des verweigerten Ruhegehalts vor den Gerichten, die
Frage über die Reaktivirung entscheidet aber lediglich die oberste
Staatsverwaltung.
3) Ehesachen sind bald polizeilicher Natur, wenn nämlich
Fragen über die Erlaubniß zur Abschließung noch obschweben,
§. 3, 8, 59 der Ehe=Ordn. Fragen, die der geschlossenen Ehe
folgen, gehören vor die Gerichte. S. Stabel l. cit. p. 121.
Siehe weitere Fälle oben p. 20 rc.
Einzelne Fälle der freiwilligen oder nicht streitigen ¬
Gerichtsbarkeit oder der Rechtspolizei sind a):
Die Beurkundung des bürgerlichen Standes durch die
Geistlichen zur Wahrung aller Privatrechte, welche mit dem
a) Uns auf die geschichtliche Entwicklung dieses Institutes hier näher
einzulassen, würde zu weit führen. Es bestehen darüber viele
vortreffliche Schriften, z. B. Puchta, Handbuch des gerichtlichen
Verfahrens in nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen; Claproth,
theoretisch praktische Rechtswissenschaft von freiwilligen Rechtshandlungen; ¬
Mohl, Präventivjustiz; Oesterley, Versuche aus dem
Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Derselbe, das deutsche
Notariat, geschichtlich und dogmatisch dargestellt. Ebenso würde
die Nachweisung, daß der Name freiwillige Gerichtsbarkeit in
Baden nicht passend sei, wo wir keine Urkunden mit der exekutorischen ¬
Clausel haben, eine größere Abhandlung fordern, und liegt
dies dem hier gesteckten Ziele zu fern. Doch ist in einem gewissen
Sinne dieser Ausdruck noch passend. Manchmal müssen die
Bürger diese Rechtspolizeibehörden zu ihren Rechtsgeschäften beiziehen, ¬
damit sie gültig sind, z. B. zu Heirathsverträgen,
Schenkungen unter Lebenden, Pfandverträgen, manchmal können
sie es freiwillig thun, z. B. zur Beurkundung des Kauf- und
Tauschvertrags u. s. w. zur besseren Beweislichkeit.