Inhaltsverzeichnis : Gageur, Rudolph: ¬Die Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft nach badischen Gesetzen und Verordnungen

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7)  Ueber  die  Verantwortlichkeit  der  Staatsbeamten  für
ihre  Amtshandlungen  und  die  Vorfrage  bei  den  vorgesetzten
Staatsstellen.  S.  Oberger.=Ordnung  §.  89,  Anal.  1.  S.  326.
Einzelne  Fälle,  wo  theils  die  Verwaltung,  theils
der  Richter  erkennt,  sind:
1)  Nimmt  die  Regierung  ein  ihr  abgekauftes  Privilegium
zurück,  so  kann  man  auf  Entschädigung  beim  Civilrichter  klagen;
wegen  der  Gerechtigkeit  selbst  aber  entscheidet  lediglich  die  Verwaltung. ¬

2)  Entsetzt  die  Regierung  einen  Beamten,  so  klagt  er
wegen  des  verweigerten  Ruhegehalts  vor  den  Gerichten,  die
Frage  über  die  Reaktivirung  entscheidet  aber  lediglich  die  oberste
Staatsverwaltung.
3)  Ehesachen  sind  bald  polizeilicher  Natur,  wenn  nämlich
Fragen  über  die  Erlaubniß  zur  Abschließung  noch  obschweben,
§.  3,  8,  59  der  Ehe=Ordn.  Fragen,  die  der  geschlossenen  Ehe
folgen,  gehören  vor  die  Gerichte.  S.  Stabel  l.  cit.  p.  121.
Siehe  weitere  Fälle  oben  p.  20  rc.
Einzelne  Fälle  der  freiwilligen  oder  nicht  streitigen ¬
  Gerichtsbarkeit  oder  der  Rechtspolizei  sind  a):
Die  Beurkundung  des  bürgerlichen  Standes  durch  die
Geistlichen  zur  Wahrung  aller  Privatrechte,  welche  mit  dem
a)  Uns  auf  die  geschichtliche  Entwicklung  dieses  Institutes  hier  näher
einzulassen,  würde  zu  weit  führen.  Es  bestehen  darüber  viele
vortreffliche  Schriften,  z.  B.  Puchta,  Handbuch  des  gerichtlichen
Verfahrens  in  nicht  streitigen  bürgerlichen  Rechtssachen;  Claproth,
theoretisch  praktische  Rechtswissenschaft  von  freiwilligen  Rechtshandlungen; ¬
  Mohl,  Präventivjustiz;  Oesterley,  Versuche  aus  dem
Gebiete  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit;  Derselbe,  das  deutsche
Notariat,  geschichtlich  und  dogmatisch  dargestellt.  Ebenso  würde
die  Nachweisung,  daß  der  Name  freiwillige  Gerichtsbarkeit  in
Baden  nicht  passend  sei,  wo  wir  keine  Urkunden  mit  der  exekutorischen ¬
  Clausel  haben,  eine  größere  Abhandlung  fordern,  und  liegt
dies  dem  hier  gesteckten  Ziele  zu  fern.  Doch  ist  in  einem  gewissen
Sinne  dieser  Ausdruck  noch  passend.  Manchmal  müssen  die
Bürger  diese  Rechtspolizeibehörden  zu  ihren  Rechtsgeschäften  beiziehen, ¬
  damit  sie  gültig  sind,  z.  B.  zu  Heirathsverträgen,
Schenkungen  unter  Lebenden,  Pfandverträgen,  manchmal  können
sie  es  freiwillig  thun,  z.  B.  zur  Beurkundung  des  Kauf-  und
Tauschvertrags  u.  s.  w.  zur  besseren  Beweislichkeit.
            
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